BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 136 /15 vom 18. Juni 201 5 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juni 201 5 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Hamburg vom 22. Oktober 2014 im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst , dass der Angeklagte der Vergewalt i- gung in Tateinheit mit Diebstahl, des R aubes, des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung , des Diebstahls in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis , des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, des Diebstahls in Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen , des Diebstahls in Ta t- einheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen und des Diebstahls schuldig ist. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die K osten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub, des Raubes, des Diebstahls in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mi t Sachbeschädigung, in einem Fall in 1 - 3 - Tateinheit mit Sachbeschädigung, unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis, in einem Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen, in vier Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfä l- schung zu der Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es die Verwaltungsbehörde a n- gewiesen, dem Ang eklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu eine r Ände rung des Schuldspruch s ; im Übrigen ist das Re chtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Im Fall III. 1 . der Urteilsgründe tragen die Feststellungen nicht die tatei n- heitliche Verurteilung wegen Raubes. Es ist nicht erkennbar, dass der Ang e- klagte die qualifizierten Nötigungsmittel des § 2 49 Abs. 1 StGB final für die Wegnahme des I - Phones seines zuvor vergewaltigten Tatopfers eingesetzt hat. Den Entschluss zur Wegnahme hat er erst nach der Vergewaltigung gefasst (vgl. zu dieser Fallkonstellation BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 2 StR 558/12, N StZ 2013, 648; Beschlüsse vom 31. Juli 2012 3 StR 232/12, NStZ - RR 2012, 342 [Ls.] , vom 25. September 2012 2 StR 340/12, NStZ - RR 2013, 45 f., vom 13. November 2012 3 StR 400/12, vom 5. November 2013 2 StR 388/13, StV 2014, 285 , und vom 25. Februar 2 014 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269 ). Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Festste l- lungen getroffen werden könnten, die eine Verurteilung wegen Raubes tragen. Er hat daher insoweit den Schuldspruch in Vergewaltigung in Tateinhei t mit Diebstahl geändert ; § 265 StPO steht de m ni c ht entgegen. 2 - 4 - Im Fall III. 2. g) der Urteilsgründe ergeben die Feststellungen nicht, durch welche Handlung de r Angeklagte de n Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt haben könnte ; auch der Gesamtzusammenh ang der Urteilsgründe ist insoweit unergiebig . Der Senat hat daher die tateinheitliche Verurteilung des Angekla g- ten wegen Sachbeschädigung entfallen lassen. Der Senat hat den Schuldspruch zur Klarstellung neu gefasst. Er schließt aus, dass die Ä nderung en im Schuld spruch einen Einfluss auf die ohnehin an der untersten Grenze des erzieherisch V ertretbaren bemessene Jugendstrafe haben könnten . Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Bender 3 4 5
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