ECLI:DE:BGH:2018:140818B4STR136.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 136 /1 8 vom 14. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführe rs am 14. August 201 8 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. November 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Bei der Prü fung der besonderen Schuldschwere hat das Tatgericht rechtsfe h- lerfrei berücksichtigt, dass der Angeklagte im Wohnzimmer des Hauses einen Brand legte, um seine Spuren zu verwischen. Der Versuch, sich selbst (durch Spurenbese i- tigung) der Strafverfolgung zu e 11. August 1995 2 StR 362/95, StV 1995, 634) kein zulässiger Strafschärfung s- grund (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2004 4 StR 126/04, StraFo 2004, 278, 279; Urteil vom 19. Januar 2012 3 StR 413/11, NStZ - RR 2012, 168, 169). Anders ist es aber, wenn der Täter dadurch neues Unrecht schafft, also wie hier mit der Spurenbeseitigung eine weitere Straftat begeht. Die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie hungsanstalt hält der rechtlichen Nachprüfung stand, weil der symptomatische Zusammenhang zwischen den Taten und der Polytoxikomanie des Angeklagten nicht Sost - Scheible Roggenbuck Franke Q uentin Feilcke
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