BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 137 /12 vom 2 5 . September 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 2 5 . September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision en der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 13. Oktober 2011 mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben a) hinsic htlich beider Angeklagten, aa) soweit sie wegen unerlaubter Einfuhr von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge verurteilt worden sind (Fall II.1 der Urteilsgründe) , jedoch bleiben insoweit die Feststellungen zum Weiterverkauf der geliefe r- ten 1.065 Gramm Kokain bestehen, bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, b) hinsichtlich des Angeklagten M . , soweit gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 59.699,6 0 Euro angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verw orfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlau b- ten Handeltreibens m it Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fä l- len zu Gesamtfreiheitsstrafen von sieben Jahren (M g. ) bzw. acht Jahren und sechs Monaten (M . ) verurteilt. Außerdem hat es unter anderem sicher - gestelltes Kokaingemisch eingezogen, den Ver fall bei dem Angeklagten Mg . sichergestellten Bargeldes und gegenüber dem Angeklagten M . den Verfall eines Gel dbetrages in Höhe von 59.699,60 Euro angeordnet. Die hiergegen eingelegten Revisionen führen jeweils auf die Sachrüge zu dem aus der B eschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den in der Zuschrift d es Generalbundesanwalts vom 31. Juli 2012 angeführten Gründen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Verurteilung der Angeklagten im Fall II .1 der Urteilsgründe wegen mittäterschaftlich begangener unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmit teln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtM G) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen vereinbarte der An gekla g- te M . mit einem auf der Insel Mallorca lebenden Rauschgifthändler namens A . die Lieferung einer Kokainprobe. A . schickte daraufhin einen Ku rier mit 15 Gramm Kokainzubereitung von Spanien nach Halle/Saale. Dort wurde das Rauschgift au f Anweisung des Angeklagten M . von dem Ange - 1 2 3 - 4 - klagten Mg . übernommen. In der Folge verhandelte der Angeklagte M . mit A . über den Preis der Hauptlieferung. Nach dem erfolgreichen Ab - schluss der Verhandl ungen ließ A . weitere 1.050 Gramm Kokainzuberei - tung durch einen Kurier von Spanien nach Halle/Saale bringen. Die insge samt gelieferten 1.065 Gramm Kokainzubereitung hatten einen Cocain - Hydrochlorid - Anteil von 27,4 % und wurden von den Angekla gten mit Gewinn weiterverkauft. 2. Tät erschaft und Teilnahme bei der unerlaubten Einfuhr von Betä u- bungsmitteln rich ten sich nach den zu den §§ 25 ff. StGB entwickelten allg e- meinen Grundsätzen. Mittäter einer Einfuhr kann daher auch sein, wer das Rauschgift nicht eigenhändig über die Grenze tra nsportiert, sondern von and e- ren Personen auf das Bundesgebiet verbringen lässt (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1984 3 StR 438/84, NJW 1985, 1035). Wesentliche Anhaltspun k- te für eine Mittäterschaft sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, d er Umfang der Tatbeteiligung und das Vorhandensein von Tatherrschaft, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Betreffende n abhängen (BGH, Urteile vom 8. November 1989 3 StR 377/89, NStZ 1990, 130; vom 12. Januar 1988 1 StR 614/ 87, BGHR BtM G § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 8; vom 10. Juni 1987 3 StR 119/87, BGHR Bt MG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 4). Daher kann nicht schon in jedem Veranlassen der Ei n- fuhr von Betäubungsmitteln eine täterschaftliche Einfuhr gesehen werden. B e- sch ränkt sich der Käufer darauf, Betäubungsmittel im Ausland zu bestellen und bleibt es völlig dem Verkäufer und den von ihm beauftragten Kurieren überla s- sen, wie die bestellten Betäubungsmittel nach Deutschland gelangen, scheidet die Annahme einer Mittätersc haft regelmäßig aus (BGH, Beschluss vom 22. Januar 1987 1 StR 647/86 , BGHR Bt MG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 3). D a- gegen kann eine mittäterschaftliche Einfuhr des Käufers zu bejahen sein, wenn das Verbringen des Rauschgifts über die deutsche Grenze ein Teil des mit dem 4 - 5 - Verkäufer vereinbarten Gesamtkonzepts ist (BGH, Urteil vom 25. August 1987 1 StR 268/87 , BGHR BtM G § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 6). Das Urteil enthält keine Feststellungen dazu, ob und inwieweit die Ang e- klagten Einfluss auf die Gestaltung de s Einfuhrvorgangs hatten oder ob hierauf bezogene Vereinbarungen getroffen wurden. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung un d Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Festste l- lungen zur Menge und zur Qualität des gelieferten Rauschgiftes s owie dessen gewinn bringende n Weiterverkauf (UA S. 5 letzter Absatz und UA 6 erster A b- satz) können bestehen bleiben . Mit der Aufhebung der Verurteilung im Fall II.1 der Urteilsgründe und der dafür verhängten Einzelstrafen verlier en auch d i e Gesamtstrafena usspr ü ch e ihre Grundlage. II. Die gegenüber dem Angeklagten M . getroffene Anordnung des Ver - falls eines Geldbetrages von 59.699 ,60 Euro war aufzuheben, weil das Landg e- richt keine Feststellungen zu einer gesamtschuldnerischen Haftung getroffen hat. Die Strafkamme r hat zu Recht versucht, nach § 73a StGB die von de m Angeklagten M . durch den Verkauf der Betäubungsmittel erzielten Erlöse abzuschöpfen. Dabei hat sie jedoch nicht dargelegt , warum sie insofern nicht von einer zumindest teilweisen ge samtschuldnerischen Haftung mit dem Angeklagten Mg . ausgeht. Dies war hier unerlässlich, weil die Angeklag - 5 6 7 8 - 6 - ten nach den Feststellungen alle Taten gemeinsam begangen haben und der Angeklagte Mg . mit der Entgegennahme der Kaufpreiszahlungen der Ab - nehmer be fasst war , sodass davon ausgegangen werden muss, dass auch er (Mit - )Verfügungsmacht an dem Geld hatte. In einem solchen Fall haften die A n- geklagten beim Verfall (von Wertersatz) als Gesamtschuldner (BGH, Be schluss vom 23. November 2011 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383; vgl. Urteil vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 52). Der Umstand, dass das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten Mg . nach § 73c StGB von einer Verfallsanordnung abgesehen hat, führt nicht zum Weg fall des Gesamtschul d- verhältnisses, weil darin nur ein Verzicht auf eine unmittelbare Inanspruchna h- me dieses Angeklagten zu sehen ist, die übrigen Wirkungen der Gesamtschuld (Innenregress) aber fortbestehen. Anders als bei einer Anordnung nach § 111i Abs . 2 StPO, bedarf es bei der Anordnung von Wertersatzverfall nach § 73a StGB des Ausspruchs über die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Täter oder Teilnehmer schon im tatri chterlichen Urteil, weil nach § 459g Abs. 2 StPO aus der Verfallsanordnung im Stra furteil wie aus einem zivilgerichtlichen Zahlungstitel nach den §§ 459 ff. StPO vollstreckt werden kann. Dies erfordert nicht anders als in einem zivilg e- richtlichen Urteil und entsprechend den d ort verwendeten Formulierungen die Aufnahme einer (im Urte ilszeitpunkt bekannten) gesamtschuldnerischen 9 - 7 - Haftung schon in den "Titel" (BGH, Beschluss vom 23. November 2011 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383; vgl. Beschluss vom 6. Juli 2007 2 StR189/07). Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter
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