BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 137/14 vom 3. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Verdacht des Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 201 4 , an der teilgenommen haben: Vorsi tzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Dr. Mutzbauer, Dr. Quentin als beisitzende Richter , Bundesanwalt als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Pflichtv erte idiger, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers R . P . , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 10. Dezember 2013 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang von dem Vorwur f f reigesprochen, E . P . bei einer tätlichen Auseinanderset - zung durch einen Messerstich in die Brust getötet und sich dadurch des To t- schlags schuldig gemacht zu haben. Das erste in dieser Sache ergangene fre i sprechende Urteil des Landgerichts vom 1. Februar 2012 hatte der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 13. Dezember 2012 (Az. 4 StR 177/12) aufgehoben. Gegen den erneuten Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Da s vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: 1 2 - 4 - 1. In den frühen Morgenstunden des 27. Juli 2011 hielt sich der Ang e- klagt e zusammen mit E . P . in der Wohnung der Zeugin Sch . auf. Beide Männer waren erheblich alkoholisiert. In der Zeit zwischen 3.00 Uhr und kurz vor 5.00 Uhr kam es zwischen ihnen zu einem Streit, der in eine tätliche Auseinandersetzung einmündete. In deren Verlauf brachte der Angeklagte dem Geschädigten neben einer Verletzung des Kehlkopfes und einer Schnittwunde am Kinn zwei Stiche mit einem Küchenmesser bei. Ein Stich erfolgte in den Rücken, der andere traf von vorne ins Herz. E . P . flüchtete aus der Wohnung und blieb nach einer Wegstrecke von ca. 70 Metern in einem Hau s- eingang liegen, wo er an den Folgen des Herzstichs verstarb. Den Verlauf der Auseinandersetzung und des sich anschließenden Kampfes hat das Landgericht ebenso wenig zu klären vermoc ht, wie die Re i- henfolge und den zeitlichen Abstand der dem Geschädigten beigebrachten V e r- letzungen. 2. Das Landgericht hat nicht ausgeschlossen , dass der zum Tatvorwurf schweigende Angeklagte in Notwehr gehandelt hat, weil er in dem von ihm nicht provozi aus der er sich nur durch die ihm zuzurechnenden Stiche befreien konnte. II. Das freisprechende Urteil hält sachlich - rechtlicher Überprüfung stand. 1. Spricht der Tatrichter einen Ang eklagten frei, weil er sich von dessen Schuld nicht zu überzeugen vermag, ist dies vom Revisionsgericht in der Regel 3 4 5 6 7 - 5 - hinzunehmen. Die revisionsrechtliche Prüfung der tatrichterlichen Beweiswür - digung ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern (Widersprüche, U nklarheiten, Lücken, Verstöße gegen Denkgesetze, zu hohe Anforderungen an die Übe r- zeugungsbildung, unrichtige Anwendung des Zweifelssatzes) beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014 1 StR 655/13, Rn. 20; Urteil vom 23. Januar 2014 3 StR 373/13; Ur teil vom 5. Dezember 2013 4 StR 371/13, Rn. 8 mwN). Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, kann das Revisionsgericht in die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann nicht eingreifen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich gewes en wäre (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 3 StR 342/07, NStZ - RR 2008, 146 , 147 mwN). Macht der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch, darf ihm kein Nachteil daraus entstehen, dass er deshalb nicht in der Lage ist, zum Vorliegen einer Notwehrsit uation vorzutragen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 4 StR 177/12, NStZ - RR 2013, 117, 119; Urteil vom 11. April 2002 4 StR 585/01, NStZ - RR 2002, 243 mwN). In einem solchen Fall ist von der für ihn günstigsten Möglichkeit auszugehen. Dabei sind jedoch nicht alle nur den k- baren Gesichtspunkte, zu denen keine Feststellungen getroffen werden kö n- nen, zu Gunsten des Angeklagten zu unterstellen. Für ihn vorteilhafte Gesch e- hensabläufe sind vielmehr erst dann bedeutsam, wenn für ihr Vorliegen reale Anhaltspunkt e erbracht sind und sie deshalb nach den gesamten Umständen als möglich in Betracht kommen (BGH , Urteil vom 5. Dezember 2013 4 StR 371/13, Rn. 20; Urteil vom 11. Januar 2005 1 StR 478/04, NStZ - RR 2005, 147; Ur teil vom 11. April 2002 4 StR 585/01, NS tZ - RR 2002, 243 mwN ). 2. Daran gemessen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. 8 9 - 6 - a) Die Annahme, der Angeklagte habe sich im Zeitpunkt des Messerei n- satzes nicht ausschließbar in einem Kampf mit dem Geschädigten in unterleg e- ner Po sition befunden, ist tragfähig begründet. Äußerungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren gestützt hat, ist ein Rechtsfehler nicht zu besorgen. Das Landgericht hat die einzelnen Ei nlassu n- gen im Zusammenhang gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sie Hierfür hat das Landgericht mit den Angaben des Zeugen S . - gin Sch . und d er durch die Vorstrafen (u.a. eine V erurteilung wegen Tot - schlags z. N. eines Zechkumpanen) dokumentierte n hohe n Gewaltbereitschaft des Geschädigten reale Anhaltspunkte dargelegt . Der Senat kann daher au s- schließen, dass das Landgericht der Einlassung des Ang eklagten rechtsfehle r- haft nur deshalb gefolgt ist, weil es keine unmittelbaren Beweise für ihr Gege n- teil gab (vgl. BGH, Ur teil vom 5. De zember 2013 4 StR 371/13, Rn. 20). b) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht auch alle wesentlichen Indizien in seine Erwägungen einbezogen. Seine B e- weiswürdigung ist daher nicht lückenhaft (vgl. BGH, Urteil vom 22 . Mai 2007 1 StR 582/06, Rn. 24 mwN ). Die Widerlagerverletzungen am Rücken des Geschädigten, das Fehlen sichtbarer Verletzu ngen beim Angeklagten und der Umstand, dass der G e- schädigte neben den beiden Stichverletzungen noch eine Verletzung am Keh l- kopf und eine Schnittwunde am Kinn aufwies, wurden vom Landgericht au s- drücklich erörtert. Seine Beurteilung des Beweiswerts dieser ge gen ein Handeln in Notwehr sprechenden Indizien ist vertretbar und deshalb vom Revisions - 10 11 12 13 - 7 - gericht hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 3 StR 342/07, NStZ - RR 2008, 146, 147). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist auch noch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass das Landgericht das Gewicht der einzelnen Indizien nicht nur isoliert beurteilt, sondern auch im Zusammenhang bedacht hat (vgl. daz u BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 4 StR 371/13, Rn. 8; weitere Nachweise bei Brause, NStZ - R R 2010, 329, 330 f.). 3. Auf die Frage, ob das Landgericht die Annahme eines (bedingten) Tötungsvorsatzes rechtsfehlerfrei abgelehnt hat, kommt es unter diesen U m- stän den nicht mehr an. Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Quentin 14
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