ECLI:DE:BGH:2017:050717B4STR137.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 137 / 17 vom 5. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäu bungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh örung des Beschwerdeführers am 5. Juli 201 7 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 7. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertig ung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Mit Blick auf die Verfahrensrügen wegen Verstößen gegen § 258 StPO bemerkt der Senat, dass insoweit ein B eruhen des Urteils auf einem etwaigen Verfahrensfehler auszuschließen ist. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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