BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 138/06 vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 29. Juni 2006 gem344337 247247 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Strafverfolgung wird im Fall II 4 der Urteilsgr374nde (= Fall 8 der Anklage) auf den Vorwurf des schweren Ban-dendiebstahls beschr344nkt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 6. Februar 2006 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass im Fall II 4 der Urteilsgr374nde die Verurteilung wegen tateinheit-lich begangener Urkundenf344lschung entf344llt. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Der Senat beschr344nkt die Strafverfolgung im Fall II 4 der Urteilsgr374nde mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des schweren Bandendiebstahls, so dass die in diesem Fall auch erfolgte Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenf344lschung ent-f344llt. Nach den Strafzumessungserw344gungen des Landgerichts werden die we-gen der Tat verh344ngte Einzelstrafe und die festgesetzte Gesamtstrafe durch die Schuldspruch344nderung nicht ber374hrt; die Strafen sind zudem angemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. - 3 - Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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