BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 138/12 vom 22. Mai 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Ma i 2012 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. November 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigu n- gen keinen Rechtsfehler zum N achteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Von der Auferlegung gerichtlicher Kosten und Auslagen wird abges e- hen. Ihre notwendigen Auslagen tragen die Beschwerdeführer selbst. - 2 - Zur Revision des Angeklagten B . T . bemerkt der Senat e r - gänzend: Die Feststellungen zum gemeinsamen Tatplan unter II. 1.2 . der Urteil s- gründe lassen klar erkennen, dass der Angeklagte B . T . und seine Mittäter einen Raub begehen wollten. Der Einsatz des Eisenrohrs wurde dem Angeklagten rechtsfehle rfrei zugerechnet, weil er danach an der gemeinsamen Tatausführung festhielt ( vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 4 StR 265/03, NStZ 2004, 263). Die Entscheidung gegen den Angeklagten Jugendarrest zu verhängen, ist ausreichend begrü n- det (§ 54 Abs. 1 Sa tz 1 JGG). Ernemann Roggenbuck Schmitt Bender Quentin
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