ECLI:DE:BGH:2018:050618B4STR138.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 138 / 1 8 vom 5. Juni 201 8 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2018 beschlo s- sen : Die Sache wird zur weiteren Veranlassung, insbesondere zur Bestellung eines anderen Verteidigers, an das Landgericht Essen zurückgegeben . Gründe: Der Senat stellt die Entscheidung über d ie Antr ä g e auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist en zur Begründung der Revis i- on gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. November 2017 und zur Anbr ingung des Rechtsbehelfs nach § 346 Abs. 2 StPO gegen den Be schluss des Landgerichts vom 1. Februar 2018 zurü ck. Die Sache ist zur Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers an das Landgericht zurückzugeben. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrec hte vom 10. Oktober 2002 Az.: 38830/97 liegt hier ein gung vor. Der bisher im Verfahren tätige Pfli c htvertei di ger hat nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre (vgl. BVerfG, NJW 1983, 2762 , 2765), die Revision des Angeklagten form - und fristgerecht begründet und auch nicht rechtzeitig auf Entscheidung des Revi sionsgerichts angetragen , nachdem d as form - und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel durch Beschluss der Strafkammer vom 1. Februar 2018 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als 1 2 - 3 - unzulässig verworfen worden war . Grund hierfür waren die während des Ve r- fahrens aufgetreten en und vom bisherigen Pflichtverteidiger in mehreren Schriftsätzen näher dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen . In dieser Situation verlangt Art. 6 Abs. 3c MRK nach Auffassung des Europäischen G e- hmen seitens der zustä n- ü ss e vom 28. Juni 2016 2 StR 265/15, StraFo 2016, 382 , und vom 18. Januar 2018 4 StR 610 / 17 ). Dies wird das Landgericht (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 6 1 . Auf l., § 141 Rn. 6, 6a mwN) mit der in Haftsachen gebotenen Beschleun i- gung durch Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers zu veranlassen haben. Der bisherige Verteidiger h at sich mit Schriftsatz vom 17. Mai 2018 mit dieser Maßnahme einverstanden erklärt. So st - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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