BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 139/01 vom 15. Mai 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten W. , We. und J. wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 11. Dezember 2000, auch soweit es den Angeklagten B. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten der versuchten schweren räuberischen Erpressung und der versuchten Erpressung schuldig sind. 2. Auf die Revisionen aller Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch a) hinsichtlich der im Fall II.2. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen b) hinsichtlich der Gesamtstrafen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e - sen. 4. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden ve r - worfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher schw e - rer räuberischer Erpressung und wegen versuchter gemeinschaftlicher Erpre s - sung" zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts; die Angeklagten We. und J. bea n - standen auch das Verfahren. Die Revision des Angeklagten B. ist, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, nach der eindeutigen Fa s - sung des gestellten Antrags - auch unter Berücksichtigung des gesamten Rev i - sionsvorbringens - auf den Strafausspruch beschränkt. 1. Die Verfahrensrügen der Angeklagten We. und J. entsprechen aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. 2. Der Nachprüfung aufgrund der Sachrüge hält das Urteil nur teilweise stand. a) Soweit es die Verurteilung wegen versuchter Erpressung im Fall II. 1. der Urteilsgründe anbelangt, hat die Überprüfung zum Schuldspruch und zu den insoweit verhängten Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. b) Dagegen kann der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer E r - pressung im Fall II. 2. der Urteilsgründe keinen Bestand haben. Die Feststellungen zu diesem Fall rechtfertigen die Annahme einer vol l - endeten Nachteilszufügung nicht. Zwar kann bereits die Ausstellung eines - 4 - Schuldscheins einen tatbestandsmäßigen Vermögensnachteil in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung darstellen. Voraussetzung ist aber, daß das Vermögen schon konkret gefährdet, also mit wirtschaftlichen Nachte i - len ernsthaft zu rechnen ist (BGHSt 34, 394, 395 m.w.N.). Dies ist dann der Fall, wenn bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung konkret mit der Inanspruc h - nahme durch den nach Aushändigung der Erklärung beweisbegünstigten Täter zu rechnen ist (BGH a.a.O.; BGH NStZ 2000, 197). Daß die Angeklagten den mit Gewalt erzwungenen Schuldschein g e - richtlich durchsetzen wollten, ist nicht festgestellt. Im Gegenteil: Den Ang e - klagten kam es ersichtlich auf die unmittelbare Herausgabe von Geld an. Auch nach der Ausstellung des Scheins verlangten sie von dem Geschädigten, "daß er zumindest die Summe von 2.500 DM sofort zahlen sollte." Gegen die Gefahr einer gerichtlichen Inanspruchnahme aus der Urkunde spricht auch die Beo b - achtung des Tatgeschehens durch Freunde des Geschädigten. Hinzu kommt, daß dieser unmittelbar nach Aushändigung des Schuldscheins die Polizei ve r - ständigte. 3. Da weitere Feststellungen, die eine konkrete Vermögensgefährdung belegen könnten, ausgeschlossen erscheinen und die Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen den Versuch einer schweren räuberischen Erpre s - sung begangen haben, ändert der Senat den Schuldspruch - gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Angeklagten B. - entsprechend ab. - 5 - Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafau s - spruchs hinsichtlich der im Fall II.2. verhängten Einzelstrafen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafen zur Folge. Maatz Tolksdorf Athing nr !"#$% infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Tolksdorf Ernemann
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