BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESUrteil4 StR 139/03 vom11. September 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom11. September 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Tepperwien,Richter am BundesgerichtshofMaatz,Athing,Dr. Ernemann,Richterin am BundesgerichtshofSost-Scheible als beisitzende Richter,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Augsburg vom 19. November 2002 mit denFeststellungen, einschließlich derjenigen zu den Trink-mengen des Angeklagten, aufgehobena) im Ausspruch über die wegen Vergewaltigung inTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung ver-hängten Einzelstrafe,b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Gefährdung desStraßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Fernerhat es gegen ihn eine isolierte Sperre nach § 69 a StGB angeordnet. Gegen - 4 -dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sach-rüge teilweise Erfolg.1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigunghat in Bezug auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßen-verkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und denMaßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. Auch der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatein-heit mit Vergewaltigung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Erörterungbedarf insoweit - angesichts des Teilaufhebungsantrags des Generalbundes-anwalts - nur die zu § 244 Abs. 2 StPO erhobene Verfahrensrüge, mit der derBeschwerdeführer die Verletzung der Aufklärungspflicht durch Ablehnung derVernehmung der Zeugen Rolf, Regina und Roland S. sowie Johanna A. geltend macht.a) Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung dervorgenannten Zeugen zum Verhalten des Angeklagten am 07.04.2002 (nachder Tat) und zum Verhältnis der Eheleute T. (bei der Geschädigten han-delt es sich um die Ehefrau des Angeklagten) beantragt. Zur Begründung hatsie im wesentlichen ausgeführt, der Angeklagte habe dem Zeugen Rolf S. noch am Tattag, den übrigen Zeugen kurz danach von dem Vorfall vom7. April 2002 berichtet. Alle vier Zeugen seien dem Angeklagten seit Jahrenaufs Engste verbunden und könnten auch genaue Angaben über das Verhält-nis des Angeklagten zu seiner Ehefrau und über ein mögliches Motiv für eineFalschbeschuldigung durch diese machen. - 5 -Die Strafkammer hat den Antrag durch Beschluß mit der Begründungabgelehnt, mangels bestimmt behaupteter Beweistatsachen liege nur ein Be-weisermittlungsantrag vor. Die Vernehmung der angebotenen Zeugen drängesich im übrigen bei verständiger Würdigung der Sachlage weder auf noch liegesie nahe.Der Beschwerdeführer sieht hierin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2StPO. Die beantragte Beweiserhebung habe sich dem Gericht aufdrängenmüssen, da wie die Revision durch die Wiedergabe von Ausschnitten auspolizeilichen Vernehmungsprotokollen zu belegen versucht bei den Angabender Zeugen, denen die Geschädigte ihrerseits von dem Tatgeschehen berichtethabe, Widersprüchlichkeiten aufgetreten seien. Die Einvernahme der benann-ten Zeugen hätte demgegenüber ergeben, daß der Angeklagte diesen denTathergang wie bei seiner polizeilichen Vernehmung und in der Hauptver-handlung geschildert habe.b) Der Rüge bleibt der Erfolg versagt.aa) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob sie den Voraussetzungen des§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, da die polizeilichen Vernehmungsprotokolle,aufgrund derer der Strafkammer sich die beantragte Beweiserhebung nachAuffassung der Revision hätte aufdrängen müssen, in der Begründungsschriftnicht vollständig, sondern nur in Ausschnitten wiedergegeben werden. Nachdieser Bestimmung sind nämlich die die Rüge begründenden Tatsachen sogenau und vollständig anzugeben, daß das Revisionsgericht allein auf ihrerGrundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt,wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (st. Rspr., vgl. BGHR StPO - 6 -§ 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7, 8 m.w.N.). Dies erfordert bei einer Auf-klärungsrüge auch die Darlegung der Umstände und Vorgänge, die für die Be-urteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermißte Beweiserhebung auf-drängen mußte, bedeutsam sein konnten (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2Aufklärungsrüge 3, 6 m.w.N.). Wird - wie hier - der Aufklärungsmangel aus demInhalt früherer, im Ermittlungsverfahren erfolgter Zeugenvernehmungen her-geleitet, so bedarf es daher regelmäßig deren (vollständiger) inhaltlicher Wie-dergabe (vgl. auch BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6).bb) Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den ge-stellten Antrag zu Recht als Beweisermittlungsantrag gewertet, da ihm einebestimmte Beweisbehauptung nicht entnommen werden kann. Es war entge-gen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch nicht aufgrund der ihmnach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht gehalten, die bean-tragten Beweiserhebungen vorzunehmen. Der bloße Umstand, daß der dieVergewaltigung bestreitende Angeklagte nach der Tat Dritten den Vorfall ge-schildert hat, mußte hier das Gericht nicht bereits zu deren Vernehmung drän-gen. Denn auch wenn man unterstellt, daß der Angeklagte diesen gegenübervon einer Vergewaltigung nichts berichtet oder eine solche in Abrede gestellthat, hätte das Landgericht nach Sachlage dem keinen höheren Beweiswertzumessen müssen, als seinem diesbezüglichen Bestreiten im Ermittlungsver-fahren und in der Hauptverhandlung selbst. Soweit die benannten Zeugen An-gaben über ein mögliches Motiv für eine Falschbeschuldigung hätten tätigensollen, mußte sich mangels jeglicher konkreter Tatsachenangabe dem Landge-richt eine entsprechende Beweiserhebung schon deshalb nicht aufdrängen, daes sich bei der Motivation zu einem Handeln oder Unterlassen um einen Vor-gang im Inneren eines anderen Menschen handelt, der grundsätzlich nicht - 7 -tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises sein kann (vgl. hierzu Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. vor § 48 Rdnr. 2). Schließlich war die beantragte Ver-nehmung auch nicht aus Gründen der Waffengleichheit geboten. Soweit dasLandgericht Zeugen vernommen hat, denen die Geschädigte von der Tat be-richtet hat, geschah dies ersichtlich zur Beurteilung der - vom Landgerichtrechtsfehlerfrei bejahten - Glaubwürdigkeit der Zeugin. Dies führt jedoch nichtbereits im Sinne eines Automatismus dazu, daß aus Gründen der Amtsaufklä-rung nunmehr auch all die Personen zu vernehmen sind, denen der Angeklagteseinerseits den Tathergang geschildert hat.2. Keinen Bestand kann hingegen das Urteil im Ausspruch über die we-gen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verhängteEinzelstrafe (Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten) haben, weil dieErwägungen, mit denen das Landgericht eine alkoholbedingte erheblich ver-minderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagtenverneint hat, rechtlichen Bedenken begegnen.a) Das Landgericht ist den Trinkmengenangaben des Angeklagten ge-folgt und hat hieraus eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,23 zumTatzeitpunkt errechnet. Es hat trotz dieses hohen Wertes eine erheblich ver-minderte Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint und in diesem Zusammen-hang auf einzelne Tatumstände verwiesen, welche es ohne dies näher aus-zuführen ersichtlich als Anzeichen für eine uneingeschränkte Schuldfähigkeitgewertet hat. Im Anschluß hat es sich ohne weitere Begründung der Einschät-zung des Sachverständigen angeschlossen. Dieser habe lediglich eine alko-holbedingte Enthemmung aufgrund der Beziehungskonstellation und Tren- - 8 -nungssituation bejaht, die jedoch nicht den Grad der erheblichen Minderungder Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erreicht habe.b) Dies hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.aa) Schließt sich der Tatrichter dem angehörten Sachverständigen an,muß er sich in eigener Verantwortung mit dem Gutachteninhalt auseinander-setzen und dessen wesentlichen Grundlagen auf eine für das Revisionsgerichtnachprüfbare Weise in den Urteilsgründen mitteilen (vgl. Tröndle/Fischer StGB51. Aufl. § 20 Rdnr. 65 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Demwird das angefochtene Urteil, das sich zu Einzelheiten des Sachverständigen-gutachtens nicht verhält, nicht ) Darüber hinaus vermögen die vom Landgericht angeführten Tatum-stände nicht den Ausschluß einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit desAngeklagten zu rechtfertigen. Zwar kann die Indizwirkung einer hohen Tatzeit-Blutalkoholkonzentration (vgl. BGHSt 43, 66) durch Umstände entkräftet wer-den, die darauf hinweisen, daß das Steuerungsvermögen des Täters trotz dererheblichen Alkoholisierung voll erhalten geblieben ist (sog. psychodiagnosti-sche Beurteilungskriterien; vgl. hierzu etwa BGHR StGB § 21 Blutalkoholkon-zentration 34 und 36). Dem Umstand, daß der Angeklagte zielgerichtet mitSymbolcharakter in mehreren Etappen über eine Inbesitznahme der Geschä-digten hin zu einer Erniedrigung (UA 27) gehandelt hat, kommt aber eine ent-sprechende Aussagekraft nicht ohne weiteres zu. Auch das Nachtatverhaltendes Angeklagten, das teilweise eher von Ernüchterung und Reue getragen ge-wesen sein kann, gestattet keine diesbezüglichen sicheren Schlüsse. - 9 -c) Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung der betroffenen Ein-zelstrafe, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Landgericht bei An-nahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit von der Möglichkeit derStrafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht beziehungs-weise - auch angesichts des Vorverhaltens der Geschädigten - den Strafrah-men des § 177 Abs. 1 StGB zugrundegelegt und auf eine niedrigere Einzel-strafe erkannt hätte. Dies entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe dieGrundlage. Einer Aufhebung des Schuldspruches bedarf es insoweit nicht, dader Senat eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten (§ 20 StGB) zur Tatzeit si-cher ausschließen kann. Er hebt jedoch auch die Feststellungen zu den Trink-mengen auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende Prüfung der Voraus-setzungen des § 21 StGB zu ermöglichen. Insoweit wird für die neue Hauptver-handlung zu berücksichtigen sein, daß Trinkmengenangaben des Angeklagtender Errechnung der Blutalkoholkonzentration nicht ungeprüft zugrunde gelegtwerden müssen (vgl. hierzu im einzelnen Tröndle/Fischer aaO § 20 Rdnr. 15m.N.).Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy