BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 139/11 vom 14. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- an walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2011 einsti m- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Dortmund vom 12. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R e- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die V erfahrensrüge, mit der nach § 338 Nr. 4 StPO i.V.m. § 7 Abs. 1 StPO die fehlende örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts geltend gemacht wird, greift nicht durch. Das Landgericht Dortmund war örtlich zustä n- dig, weil nach der bei Eröffnung des Haupt verfahrens gegebenen Sachlage in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen war, dass jedenfalls die dem Ang e- klagten unter Nr. 4 der Anklage zur Last gelegte Tat auch in Dortmund bega n- gen wurde. a) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist ein Tätigkeits - und k ein E r- folgsdelikt. Für die Frage, ob der Gerichtsstand des Tatorts gemäß § 7 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 StGB begründet ist, ist deshalb allein auf den Han d- lungsort abzustellen (BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 3 StR 400/10 Rn. 21; vom 17. Juli 2002 2 ARs 164/02, NStZ 2003, 269; vgl. auch Weber, - 3 - BtMG, 3. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 83). Die Bestimmung des Handlungsorts beu r- teilt sich dabei nach der Tatsachengrundlage, wie sie sich im Zeitpunkt der E r- öffnung des Hauptverfahrens darstellt (vgl. BGH, Besch lüsse vom 31. März 2011 3 StR 400/10 Rn. 24; vom 31. März 2011 3 StR 460/10; Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 338 Rn. 31; Wiedner in Graf, StPO, § 338 Rn. 80). b) Das Zusammenwirken von Veräußerer und Erwerber von Betä u- bungsmitteln stellt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als Mittäterschaft, sondern jeweils als selbständige Täterschaft dar, weil sich beide als Geschäftspartner gegenüberstehen und gegensätzliche Interessen verfolgen, so dass ihr gemeinsames Tätigwerden allein durc h die Art der D e- liktsverwirklichung vorgegeben ist (BGH, Beschluss vom 31. März 2011 3 StR 400/10 Rn. 22; Urteil vom 9. Oktober 1996 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 259). Aus dem gleichen Grund führt das Zusammenwirken zwischen Veräuß e- rer und Erwerber auc h nicht zu einer Beteiligung des einen an der jeweiligen Tat des andern (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2008 5 StR 215/08, NStZ 2009, 221; Beschluss vom 17. Juli 2002 2 ARs 164/02 aaO). Dass das vom Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe erwor bene Marihuana von dem Lieferanten des Angeklagten zuvor in Dortmund gelagert worden war, vermag daher entgegen der Auffassung der Strafkammer keinen Handlungsort für die Tat des Angeklagten zu begründen. c) Ein die örtliche Zuständigkeit des erkennend en Gerichts begründender Gerichtsstand nach § 7 Abs. 1 StPO ergibt sich hier daraus, dass nach der Sachlage im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Angeklagte bei der ihm unter Nr. 4 der Ankl age der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15. Juni 2009 angelasteten Tat auch i n Dortmund gehandelt hatte. Ausweislich der Angaben des Zeugen A. in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 2. Februar 2009 - 4 - (SA I, 48 f.) war davon auszugehen, das s der Zeuge dem Angeklagten in einem aus Dortmund geführten Telefonat ein Kilogramm Haschisch zum Kauf angeb o- ten und der Angeklagte das Angebot sogleich angenommen hatte. Damit hat der Angeklagte auch im Bezirk des Landgerichts Dortmund eine auf die Tatb e- s tandsverwirklichung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gerichtete Tätigkeit entfaltet. Denn die in der Annahme des Lieferangebots liegende Tathandlung des volle n- deten Handeltreibens schließt den Zugang der Erklärung bei dem Adressaten mit ein (vgl. Weber, aaO, § 29 Rn. 380, 364; Körner, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 331, 300; Rahlf in MK - StGB, § 29 BtMG Rn. 282) mit der Folge, dass ein Handlungsort im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB auch an dem Ort gegeben ist, an dem die Annahmeerklärung den Adressaten erreicht (vgl. Werle/ Jeßberger in LK, 12. Aufl., § 9 Rn. 82). 2. Die Rüge, mit der sich die Revision gegen die Verwertung der E r- kenntnisse aus der in dem Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen A. durchgeführten Telekommunikationsüberwachung wendet, ist nicht zulä s sig erhobe n (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). In ihrem den Widerspruch der Verte i d i- gung gegen die Verwertung zurückweisenden Beschluss hat sich die Stra f- kammer zur Darlegung der im Zeitpunkt der Anordnung der Telekommunikat i- onsüberwachung gegebenen Verdachtslage u.a. auf die Ausführungen in der - 5 - 10. August 2007 gestützt. Der en Inhalt wird von der Revision nicht mitgeteilt. Ernemann Roggenbuck Cierniak Bender Quentin
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