BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 140/02 vom 15. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 4. Dezember 2001 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ang e - klagte der schweren Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Festste l - lungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ve r - worfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe unter Einbeziehung mehrerer rechtskräftiger Urteile zu einer Ei n - heitsjugendstrafe von acht Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen - 3 - wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrge gesttzten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschluûformel ersichtlichen E r - folg. Im brigen ist es unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprfung des Urteils weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, soweit das Landgericht ihn der schweren Krperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Fhren einer Schuûwaffe fr schuldig befunden hat. Dagegen hat die Verurteilung des Angeklagten wegen - ebenfalls tateinheitlich verwirklichten - versuchten Totschlags keinen Bestand, weil das Landgericht die sich hier aufdrngende Frage strafbefreienden Rcktritts vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB nicht geprft hat. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. April 2002 nher dargelegt hat, ergeben die Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht, daû der Angeklagte, als er den Geschdigten nach den Gewalthandlu n - gen verlieû, davon ausging oder es zumindest fr mglich hielt, dieser werde an den Verletzungsfolgen sterben. Im Gegenteil legen die Feststellungen nahe, daû der Angeklagte, der zuvor dem Opfer die Schuhe ausgezogen hatte, um "damit eine Verfolgung seiner Person durch den Geschdigten zu verhindern", und ihm noch zugeschrieen hatte: "Schwule Sau, verpiû dich und laû' dich nicht mehr blicken!" (UA 24), einen tdlichen Ausgang in diesem Augenblick gerade nicht (mehr) in Rechnung stellte (zum - auch korrigierten - sog. Rc k - trittshorizont vgl. BGHSt 36, 224; 39, 221). Bei dieser Sachlage war der Ve r - such des Totschlags unbeendet, so daû der Angeklagte durch bloûe Aufgabe der weiteren Ausfhrung des Ttungsdelikts von diesem strafbefreiend zurc k - treten konnte. - 4 - Die Feststellungen stehen auch nicht der Annahme entgegen, daû der Angeklagte freiwillig von der ihm mglichen Vollendung der Tat abgesehen hat. Denn subjektive oder objektive Umstnde, die den Angeklagten gehindert h a - ben knnten, das Ttungsvorhaben weiterzuverfolgen, sind auch dem Gesam t - zusammenhang der Urteilsgrnde nicht zu entnehmen (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 24). Der Vorwurf des versuchten Totschlags muû daher entfallen. D er Senat kann die entsprechende Änderung des Schuldspruchs von sich aus vorne h - men; denn er schlieût auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses aus, daû sich auf Grund neuerlicher Hauptverhandlung noch weitere Festste l - lungen treffen lassen, die mit der gebotenen Sicherheit die Annahme strafb e - freienden Rcktritts ausschlieûen knnten. Die Schuldspruchnderung hat aber die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Über diesen ist deshalb neu zu befinden. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanoviæ Ernemann
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