BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 140/03 vom27. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen versuchten Totschlags u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 4StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hagen vom 22. Oktober 2002 mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere alsSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-rückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags inTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vierJahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision desAngeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt,hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarfes deshalb nicht.Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten der zumNachteil des Heiko K. begangenen gefährlichen Körperverletzung für schul-dig befunden. Dagegen hält die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichtenversuchten Totschlags der rechtlichen Prüfung deshalb nicht stand, weil dieBegründung, mit der das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt vom Ver- - 3 -such gemäß § 24 Abs. 1 StGB verneint hat, durchgreifenden rechtlichen Be-denken begegnet.Nach den Urteilsfeststellungen stach der Angeklagte im Streit mit einemKlappmesser auf den Zeugen K. ein; dabei handelte er mit bedingtem Tö-tungsvorsatz. Drei wuchtige Stiche trafen das Tatopfer in den Hals, in denOberbauch bis in die Nähe des Herzbeutels sowie in den Bereich der Leberund verursachten lebensgefährliche Verletzungen. Gleichwohl rannte der Ge-schädigte davon, wobei ihm der Angeklagte nachrief: "Lauf weg, sonst bring ichDich um" und ihm mit dem Messer in der Hand eine kurze Strecke nachlief.Schließlich stellte der übergewichtige Angeklagte die Verfolgung des wesent-lich jüngeren und wendigeren Zeugen K. ein und rief diesem nach "Gehweg, Du Penner".Das Landgericht meint, es liege ein fehlgeschlagener Versuch vor. Vondiesem habe der Angeklagte nicht freiwillig zurücktreten können, da er an derweiteren Tatausführung durch die Flucht des Geschädigten, dessen Verfolgunger aufgrund körperlicher Probleme habe abbrechen müssen, gehindert wordensei.Diese Begründung trägt den Ausschluß eines strafbefreienden Rücktrittsvom Totschlagsversuch nicht. Das Landgericht hat nicht hinreichend dargetan,daß der Angeklagte die Tat überhaupt noch vollenden wollte, als er dem Flie-henden mit dem Messer in der Hand eine kurze Strecke hinterherlief. Insbe-sondere könnte die Äußerung des Angeklagten "Lauf weg, sonst bring ich Dichum" gegen das Fortbestehen eines Tötungsvorsatzes sprechen. Mit dieser Äu-ßerung hat sich das Landgericht nur im Zusammenhang mit der Abgrenzung - 4 -des unbeendeten vom beendeten Versuch auseinandergesetzt. Es hat nichtbedacht, daß diese Äußerung auch für die Frage des Vorsatzes von Bedeutungsein kann, da ihr Wortlaut darauf hindeuten könnte, daß der Angeklagte, als erdem Fliehenden nacheilte, nur noch seinen Gegner verjagen und nicht mehrtöten wollte.Die Sache bedarf daher neuer Entscheidung. Im Hinblick auf die vomLandgericht angenommene tateinheitliche Verwirklichung von versuchtem Tot-schlag und - für sich rechtsfehlerfrei festgestellter - gefährlicher Körperverlet-zung hat der aufgezeigte Rechtsfehler die Aufhebung des Urteils insgesamt zurFolge (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).Tepperwien Kuckein Athingnrn! #"%$&'"()*+ befindet sich in Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben Tepperwien
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