BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 140/08 vom 12. Juni 2008 in dem Strafverfahren/Sicherungsverfahren gegen wegen Bedrohung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Athing, Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Oktober 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den im Siche-rungsverfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiat-rischen Krankenhaus anzuordnen, abgelehnt und im Strafverfahren von der Anordnung der Ma337regel abge-sehen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat nach Verbindung zweier Strafverfahren und eines Sicherungsverfahrens gegen den Angeklagten bzw. Beschuldigten (im Folgen-den: Beschuldigten) sowohl im Strafverfahren als auch im Sicherungsverfahren verhandelt. Es hat den Beschuldigten von den mit den Anklageschriften vom 16. Juni 2006 und 18. August 2006 erhobenen Vorw374rfen, soweit es die Vor-w374rfe der Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung und einer weiteren Beleidi-gung zum Nachteil des Zeugen S. betrifft, wegen Schuldunf344higkeit, im 334brigen aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen und den im Sicherungs- 1 - 4 - verfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Be-schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Mit ihrer zu Un-gunsten des Beschuldigten eingelegten Revision r374gt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich dagegen, dass das Landgericht die Anordnung einer Ma337regel nach 247 63 StGB abgelehnt hat. Ferner bean-standet sie, dass eine Entscheidung 374ber die Einziehung der bei dem Angeklag-ten sichergestellten, die rechtswidrige Tat nach 247 52 Abs. 2 Nr. 8 WaffG betref-fenden Gegenst344nde unterblieben ist. I. 1. Nach den Feststellungen leidet der nunmehr 43 Jahre alte Beschuldig-te an einer erstmals im Jahr 1990 diagnostizierten chronischen Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie. Im selben Jahr unternahm er einen Sui-zidversuch, bei dem er sich die Pulsadern 366ffnete und seine Wohnung in Brand steckte. Mit Ordnungsverf374gung des Polizeipr344sidenten K366ln vom 10. Oktober 1990 wurde ihm die Aus374bung der tats344chlichen Gewalt 374ber Schusswaffen und Munition untersagt. Das Ermittlungsverfahren wegen schwerer Brandstif-tung wurde im Dezember 1990 von der Staatsanwaltschaft K366ln wegen Schuld-unf344higkeit des Beschuldigten eingestellt. Nach einem weiteren Suizidversuch im Jahre 1997, den er ebenso wie den vorangegangenen unternommen hatte, weil er glaubte, er solle ermordet werden, lie337 sich der Beschuldigte freiwillig 19 Monate lang in einem psychiatrischen Krankenhaus behandeln und wurde da-nach weiter ambulant psychiatrisch behandelt. Die 374ber mehrere Jahre einge-nommenen Medikamente setzte der Beschuldigte ab und nahm seitdem ledig-lich das Medikament Diazepam. 2 - 5 - Zu den dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: 3 a) Anklageschrift vom 16. Juni 2006: 4 Am 27. November 2005 kam es in dem Mietshaus in Gelsenkirchen, in dem auch der Beschuldigte wohnte, zu folgenden Vorf344llen: 5 Als der Zeuge S. , nachdem er einen dumpfen Knall geh366rt hat-te, die Wohnungst374r 366ffnete, stand der Beschuldigte, der einen Baseballschl344-ger in der Hand hielt, im Flur und sagte: "Wir m374ssen was kl344ren". Der Zeuge schloss die Wohnungst374r und informierte die Polizei. Danach klopfte der Be-schuldigte an die T374r der Wohnung des Zeugen P. . Als dieser die T374r 366ff-nete, schlug der Beschuldigte mit seinem Baseballschl344ger in die eigene Hand-fl344che und sagte: "Jetzt ist es soweit. Komm' raus!" Der Zeuge P. f374rchtete, geschlagen zu werden und schloss die T374r. Als der Zeuge S. die in-zwischen erschienenen Polizeibeamten in seine Wohnung einlie337, kam der Be-schuldigte hinzu, beleidigte den Zeugen und rief ihm zu: "Wenn ich in den Knast komme, mach' ich Euch beide kalt!" 6 b) Anklageschrift vom 18. August 2006: 7 Am 17. Juli 2006 belegte der Beschuldigte den Zeugen S. im Treppenhaus des vorgenannten Mietshauses erneut mit 374blen Schimpfworten. Dabei hielt er ein Klappmesser in der Hand. Der Zeuge S. zog aus Angst vor 334bergriffen des Beschuldigten in eine andere Wohnung um. 8 - 6 - c) Antragsschrift vom 5. Juni 2007: 9 Am 23. Februar 2007 kam es gegen Abend zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und anderen Mitbewohnern des Mietshauses, in deren Verlauf der Beschuldigte schlie337lich aus seiner Wohnung ein etwa 50 cm langes Messer holte und mit dem Messer in der Hand durch den Flur zu der Wohnung der Zeugin A. lief, was bei der Zeugin panische Angst ausl366ste. Un-ter welchen Umst344nden der Beschuldigte dann wieder in seine Wohnung ge-langte, hat das Landgericht nicht aufzukl344ren vermocht. Der Zeuge W. hielt die T374r der Wohnung des Beschuldigten bis zum Eintreffen der von einem Mit-bewohner alarmierten Polizeibeamten zu. Bei der anschlie337enden Durchsu-chung der Wohnung des Beschuldigten wurden neben zahlreichen Messern u.a. ein Bogen mit K366cher und sechs gespitzten Pfeilen, ein Baseballschl344ger, ein Tomahawk, sieben Bajonette, verschiedene Bauteile, Magazine und 204Muni-tionsteile223 f374r das G 3, ein mit einem "F" im F374nfeck gekennzeichnetes Luftge-wehr, sieben Handgranaten ohne Z374nder und eine M366rsergranate sicherge-stellt. 10 2. Das Landgericht hat hinsichtlich der Vorf344lle am 27. November 2005 eine rechtswidrige Tat gem344337 247247 185, 241 Abs. 1, 52 StGB bejaht und die 304u-337erungen des Beschuldigten gegen374ber dem Zeugen S. am 17. Juli 2006 als rechtswidrige Tat im Sinne des 247 185 StGB gewertet. Hinsichtlich der dem Beschuldigten mit der Antragsschrift vom 5. Juni 2007 im Sicherungsverfahren zur Last gelegten Taten hat das Landgericht lediglich eine von dem Beschuldig-ten durch die Aus374bung der tats344chlichen Gewalt 374ber das bei ihm sicherge-stellte Luftgewehr und "diverse Munitions- und Schusswaffenteile" entgegen der Ordnungsverf374gung des Polizeipr344sidenten K366ln begangene rechtswidrige Tat im Sinne des 247 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG als erwiesen angesehen. Dagegen habe 11 - 7 - die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass der Beschuldigte im Verlauf der Aus-einandersetzung am 23. Februar die ihm ferner zur Last gelegten beiden Be-drohungen, eine vors344tzliche K366rperverletzung sowie eine versuchte gef344hrliche K366rperverletzung begangen habe. Das sachverst344ndig beratene Landgericht hat hinsichtlich der festgestell-ten rechtwidrigen Taten die Schuldf344higkeit des Beschuldigten verneint, weil eine krankhafte seelische St366rung im Sinne des 247 20 StGB zu allen Tatzeit-punkten mit Sicherheit zum Ausschluss der Einsichtsf344higkeit gef374hrt habe. Die Hauptsymptome der chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formen-kreis, an der der Beschuldigte leide, best374nden in formalen und inhaltlichen Denkst366rungen, die sich in zerfahrenen Gedankenabl344ufen bzw. Wahnvorstel-lungen und Verfolgungs-, Beeintr344chtigungs- und Beziehungsideen 344u337erten. Das Wahnerleben des Beschuldigten beziehe sich auf dessen gesamtes perso-nelles Umfeld, das ihn nach seiner Wahrnehmung st344ndig bedrohe, bespitzele und beleidige. Damit einher gehe eine affektive St366rung, die sich in erh366hter Reizbarkeit, gesteigertem Antrieb und verminderter Impulskontrolle 344u337ere. 12 Die Voraussetzungen des 247 63 StGB f374r eine Unterbringung des Be-schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht ver-neint, weil die hierf374r erforderliche erh366hte Wahrscheinlichkeit der Begehung erheblicher Straftaten aus dem mittleren Kriminalit344tsbereich nicht erkennbar sei. Die zur Anklage gebrachten Taten seien "von vornherein nicht von einem derartigen kriminellen Gewicht" gewesen. Die festgestellten rechtswidrigen Ta-ten zum Nachteil des Zeugen S. gen374gten ebenso wenig wie der Ver-sto337 gegen 247 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG f374r die Annahme einer erh366hten Wahr-scheinlichkeit der Begehung k374nftiger erheblicher Straftaten. Zwar bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit k374nftigen strafrechtlich relevanten Verhaltens des 13 - 8 - Beschuldigten. Diese erh366hte Wahrscheinlichkeit sei aber auf die Begehung gleichartiger Straftaten wie Beleidigungen und Bedrohungen beschr344nkt, was f374r die Anordnung der Ma337regel nicht ausreiche. Eine erh366hte Wahrscheinlich-keit der Begehung erheblicher Straftaten, etwa von K366rperverletzungsdelikten, sei dagegen nicht anzunehmen. Soweit der Beschuldigte ausweislich des Bun-deszentralregisterauszuges im Jahre 2003 wegen einer im Jahre 2001 began-genen gef344hrlichen K366rperverletzung zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei, sei zu ber374cksichtigen, dass diese Tat bereits eine erhebliche Zeitspanne zur374ckliege. Die schwere Brandstiftung im Zusammenhang mit dem Suizidversuch im Jahre 1990 habe der Beschuldigte zudem in einer Ausnahmesituation begangen. Soweit es die rechtswidrige Tat nach 247 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG betreffe, bestehe "derzeit" keine erh366hte Wahrscheinlichkeit weiterer vergleichbarer Taten des Beschuldigten, weil s344mtliche erlaubnispflichtigen oder auf Grund der Verf374gung des Polizei-pr344sidenten K366ln verbotenen Waffen 204eingezogen223 worden seien. II. Die Staatsanwaltschaft hat den Freispruch des Beschuldigten von den ihm in den hinzu verbundenen Strafverfahren zur Last gelegten Taten von dem Revisionsangriff ausgenommen. Diese Beschr344nkung des Rechtsmittels ist zu-l344ssig (vgl. BGH NStZ 1995, 609, 610; Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 318 Rdn. 24; Frisch in SK-StPO 247 344 Rdn. 21, jew. m.w.N.). 14 Die Revision der Staatsanwaltschaft f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils, soweit das Landgericht den im Sicherungsverfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbringung des Beschuldigten in einem 15 - 9 - psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, abgelehnt und im Strafverfahren von der Anordnung der Ma337regel abgesehen hat. Im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 1. Die Nichtanordnung der Unterbringung des Beschuldigten nach 247 63 StGB wegen der im Strafverfahren festgestellten rechtswidrigen Taten zum Nachteil des Zeugen S. und der im Sicherungsverfahren festgestellten rechtswidrigen Tat nach 247 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die der f374r den Beschuldigten g374nstigen Gef344hrlichkeitsprognose zugrunde liegende Gesamtw374rdigung weist Wertungsfehler auf. Sie ist zudem l374ckenhaft und l344sst deshalb die gebotene umfassende revisionsrechtliche 334berpr374fung der W374rdigung der Pers366nlichkeit des Beschuldigten und der Ta-ten nicht zu. 16 a) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass wegen der Schwere des Eingriffs in die pers366nliche Freiheit und mit R374cksicht auf den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit (247 62 StGB) nur schwere St366rungen des Rechtsfrie-dens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalit344t hineinreichen, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen (vgl. BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ 2008, 210, 212 m.w.N.). Die Annahme des Landge-richts, die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte k374nftig rechtswidrige Taten wie die festgestellten Anlasstaten zum Nachteil des Zeugen S. im Sinne der 247247 185 und 241 StGB begehen werde, verm366ge seine Unterbringung nach 247 63 StGB nicht zu rechtfertigen, weil die festgestellten Anlasstaten nicht in den Bereich der mittleren Kriminalit344t hineinreichten, l344sst zwar entgegen der Auffassung der Revision nicht besorgen, dass das Landgericht verkannt haben k366nnte, dass die Anlasstat selbst grunds344tzlich nicht erheblich im Sinne des 247 63 StGB sein muss (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. 247 63 Rdn. 3). Vielmehr hat das Landgericht trotz der Verneinung der Erheblichkeit dieser Anlasstaten auch 17 - 10 - gepr374ft, ob eine erh366hte Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Delikte gegeben ist, und dies verneint (UA S. 22). Durchgreifenden Bedenken begegnet aber die Gewichtung der festgestellten Bedrohung und damit auch der zu er-wartenden gleichartigen Taten des Beschuldigten als nicht erheblich im Sinne des 247 63 StGB. Ergibt sich die Erheblichkeit drohender Taten nicht aus dem Delikt selbst, wie etwa bei Verbrechen, kommt es auf die zu bef374rchtende konkrete Ausges-taltung der Taten an, da das Gesetz keine Beschr344nkung auf bestimmte Tatbe-st344nde vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ 1995, 228; BGH, Beschluss vom 3. April 2008 226 1 StR 153/08 - Rdn. 14). Das bedeutet, dass auch Bedrohungen im Sinne des 247 241 StGB nicht von vornherein als unerheblich im Sinne des 247 63 StGB angesehen werden k366nnen. Todesdrohungen, die geeignet sind, den Be-drohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeintr344chtigen, stellen eine schwerwiegende St366rung des Rechtsfriedens dar und sind nicht blo337e Bel344stigungen. Schon im Hinblick auf das Gewicht eines Eingriffs gem344337 247 63 StGB ist jedoch erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die nahe liegende Ge-fahr ihrer Verwirklichung in sich tr344gt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2008 226 1 StR 153/08 - Rdn. 11). Es h344tte deshalb der Er366rterung bedurft, ob die Be-drohung des Zeugen S. aus dessen Sicht die Gefahr ihrer Verwirkli-chung in sich trug. Dies liegt nach den Feststellungen nahe, denn der Bedro-hung und Beleidigung des Zeugen war vorausgegangen, dass der Beschuldigte den Zeugen mit einem Baseballschl344ger aufgesucht und damit ein erhebliches Drohpotential aufgebaut hatte, was den Zeugen veranlasst hatte, sofort die Wohnungst374r zu schlie337en und die Polizei zu informieren. 18 - 11 - b) Soweit der Beschuldigte die tats344chliche Gewalt 374ber die bei ihm si-chergestellten Gegenst344nde ausge374bt hat, hat das Landgericht verkannt, dass er damit nach den bisherigen Feststellungen, jedenfalls soweit es die sicherge-stellten Magazine und 204Munitionsteile223 f374r das G 3, die M366rsergranate und - m366glicherweise - die Handgranaten ohne Z374nder betrifft (vgl. Anlage zu 247 1 Abs. 1 KWKG Nr. 29 c, 46, 49, 50), auch den Verbrechenstatbestand des 247 22 a Abs. 1 Nr. 6 a KWKG und damit eine schon vom Deliktstyp her im Sinne des 247 63 StGB erhebliche Tat verwirklicht haben k366nnte. Hierzu h344tte es n344he-rer Feststellungen zur Beschaffenheit der vorgenannten Gegenst344nde bedurft. Selbst wenn diese tats344chlich, etwa im Wege der au337ergerichtlichen Einzie-hung, eingezogen worden sein sollten, spr344che dies entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht entscheidend gegen die Gef344hrlichkeit des Beschuldig-ten, weil dieser, womit sich das Landgericht h344tte auseinandersetzen m374ssen, nach den Feststellungen ein 204besonderes Interesse an Waffen aller Art223 hat. Es liegt daher nicht fern, dass er sich erneut solche beschaffen kann und wird. 19 c) Zudem fehlt eine Gesamtschau der konkreten Tatumst344nde der rechtswidrigen Taten zum Nachteil des Zeugen S. , die ebenfalls f374r die Gef344hrlichkeit des Beschuldigten sprechen k366nnen, wie das Mitf374hren eines Baseballschl344gers oder eines Messers. Ebenso h344tte in die Gesamtschau ein-bezogen werden m374ssen, dass der Beschuldigte, wie das Herbeiholen eines 50 cm langen Messers im Verlauf der 226 nicht ausgeurteilten - Auseinanderset-zung am 23. Februar 2007 belegt, aufgrund seines Zustandes dazu neigt, sich mit einem Messer oder anderen gef344hrlichen Werkzeugen zu bewaffnen. Dies kann vor dem Hintergrund der krankheitsbedingt verminderten Impulskontrolle und erh366hten Reizbarkeit daf374r sprechen, dass k374nftig auch mit Aggressionsde-likten des Beschuldigten zu rechnen ist, zumal die Erkrankung des Beschuldig-ten nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen mangels fachpsychiatrischer 20 - 12 - und medikament366ser Behandlung einen progredienten, chronischen Verlauf nimmt. Soweit das Landgericht den fr374heren Taten des Beschuldigten wegen des Zeitablaufs keine indizielle Bedeutung beigemessen hat, h344tte es gleich-wohl der Mitteilung der Hintergr374nde dieser Taten bedurft, weil auch l344nger zu-r374ckliegende Taten eine, wenn auch eingeschr344nkte indizielle Bedeutung f374r die Gef344hrlichkeitsprognose haben k366nnen. Dies gilt namentlich f374r die gef344hrliche K366rperverletzung vom 1. November 2001, aber auch f374r die nach Auffassung des Landgerichts in einer 204Ausnahmesituation223 im Jahre 1990 begangene schwere Brandstiftung, bei deren Begehung der Beschuldigte schuldunf344hig gewesen ist. Der Mitteilung bedurft h344tten auch die Gr374nde der auf 247 40 WaffG gest374tzten Untersagungsverf374gung. Unter den hier gegebenen Umst344nden h344t-te es schlie337lich n344herer Darlegung des vom Sachverst344ndigen in der Haupt-verhandlung erstatteten Gutachtens bedurft, zumal nach den Urteilsausf374hrun-gen unklar bleibt, zu welcher Einsch344tzung der Gef344hrlichkeit des Beschuldig-ten der Sachverst344ndige in der Hauptverhandlung gelangt ist. 21 2. Soweit die Revision beanstandet, dass eine Entscheidung 374ber die Einziehung der das Waffendelikt betreffenden sichergestellten Gegenst344nde unterblieben ist, l344sst sie au337er acht, dass im Sicherungsverfahren nur Ma337re-geln der Besserung und Sicherung angeordnet werden d374rfen. Einziehungsent-scheidungen als sonstige Ma337nahmen im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunf344higen T344tern allein im selbst344ndigen Einziehungsverfah-ren in Betracht (247 440 StPO). Der danach erforderliche gesonderte Antrag (247 440 Abs. 1 StPO) ist hier nicht gestellt worden, so dass es f374r eine Einzie-hung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2003 - 3 StR 405/03). 22 - 13 - III. Die aufgezeigten Rechtsfehler f374hren zur Aufhebung des Urteils, soweit dieses angefochten ist. Die infolge der wirksamen Beschr344nkung des Rechts-mittels eingetretene Rechtskraft des Freispruchs bewirkt nur, dass der Beschul-digte vor einer Bestrafung wegen der Taten, die Gegenstand des Strafverfah-rens sind, gesch374tzt ist. Auch hinsichtlich dieser Taten muss der neue Tatrichter ebenso wie zu den Taten, die Gegenstand des Sicherungsverfahrens sind, als Grundlage f374r eine etwaige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus eigene Feststellungen zum objektiven und zum subjektiven Tatbestand sowie zur Schuldf344higkeit treffen. 23 Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann
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