BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 140 /12 vom 5. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u. a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juni 201 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 10. Januar 2012 a) im Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpr essung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen verurteilt ist, b) aufgehoben aa) in den Strafaussprüchen in den Fällen II. 3. un d 4. der Urteilsgründe sowie bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Di e weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer gemein - schaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Me n- schenraub, wegen versuchter schwerer gemeinschaftlicher räuberischer E r- pressung sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Juli 2008 (51 KLs 487/07) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge den aus dem B e- schlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Da der Angeklagte wie das Landgericht zutreffend erkannt hat in den Fällen II. 1. und 2. durch Verwenden einer geladenen Schusswaffe die Vor - aussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, hat der Senat den Schuldspruch dahin gefasst, dass er insoweit der besonders schweren räuber i- schen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub (II. 1.) und der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung (II. 2.) schuldig ist; denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, bei welcher d er gegenüber § 250 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdr uck kommt (BGH NStZ 2010, 101 m wN). Die Bezeichnung dies er Taten in der Urteilsformel al - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 260 Rn. 24 mN). 2. Der Str afausspruch in den Fällen II. 3. und 4. sowie der Gesam t- strafenausspruch haben keinen Bestand. Das Landgericht geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass seine Pistole bei diesen Taten nicht geladen war 1 2 3 - 4 - (UA 25). Gleichwohl legt es seiner Strafzumessun g statt des damit anzu - wendenden Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren ) rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren vorsieht (UA 35). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht, das in be i- den Fällen Einzelstrafen von je sechs Jahren Freiheitsstrafe verhängt hat, bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens zu niedrigeren Einzelstrafen und einer geringeren Gesamtfreiheitsstraf e gelangt wäre. Die rechtsfehlerfrei g e- troffenen Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben; ergänzende Fes t- ste l lungen, die dazu nicht in Widerspruch stehen, kann der neue Tatrichter tre f- fen. Mutzbauer Franke Schmitt Bender Quentin
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