BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 14/02 vom 14. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Jugendlichen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2002 ei n - stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Bochum vom 18. Juli 2001 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i - onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu den mit Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Oktober 2001 erhobenen Formalrügen bemerkt der Senat: Die behaupteten Mängel des schriftlichen Sachverständige n - gutachtens können nicht zu einer Unverwertbarkeit des allein maßgeblichen, in der Hauptverhandlung erstatteten Gutac h - tens führen. Die erhobenen Aufklärungsrügen entsprechen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil weder ein konkretes Beweisergebnis behauptet wird noch die Teile der Ermittlungsakten, durch die das Landgericht nach Auffassung der Revision sich zu weiterer Aufklärung hätte g e - drängt sehen müssen, vollständig wiedergegeben werden. Die Rüge zu § 258 Abs. 2 StPO ist schließlich unbegründet, da ausweislich des Sitzungsprotokolls dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden ist. - 3 - Der Beschwerdefhrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenklger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanoviæ Ernemann
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