BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 14/09 vom 24. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Februar 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. Oktober 2008 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegr374ndet verworfen. Im Er-gebnis zu Recht hat das Landgericht dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens insgesamt auferlegt; denn im Vergleich zu dem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil, das der Be-schwerdef374hrer umfassend angegriffen hatte, stellt die Herabset-zung der Freiheitsstrafe nur einen unwesentlichen Erfolg dar, der zu einer Kostenteilung keinen Anlass gab. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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