BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 141/02 vom 19. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juni 2002 gemäß §§ 44 Satz 1, 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Ve r - säumung der Frist zur Begründung der Revision g e - gen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 29. N o - vember 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen. 3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorb e - zeichnete Urteil in den Aussprüchen über die G e - samtstrafen und die Aufrechterhaltung der Einziehung mit den Feststellungen aufg e hoben. 4. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u - rückverwi e sen. 5. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstößen gegen das B e - tubungsmittelgesetz unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Köthen vom 17. Januar 2000, Auflösung der dort gebildeten G e - samtstrafe und Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnung zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amt s - gerichts Bernburg vom 4. April 2000 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt sowie gegen ihn wegen vorstzlichen Fahrens o h - ne Fahrerlaubnis eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhngt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung m a - teriellen Rechts rgt. 1. Dem Angeklagten ist nach Versumung der Revisionsbegrndung s - frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewhren, da ihn, wie sein Verteidiger glaubhaft vorgetragen hat, an der Versumung der Frist kein (Mit-) Verschu l den trifft (§ 44 Satz 1 StPO). 2. In der Sache fhrt das Rechtsmittel des Angeklagten zur Aufhebung der beiden Gesamtstrafenaussprche. Im brigen erweist es sich als unb e - grndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. a) Die vom Landgericht gebildete (erste) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sich das angefochtene Urteil nicht dazu verhlt, ob - wie es § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB voraussetzt - zum Zeitpunkt seines Erlasses die im Urteil des Amtsgerichts - 4 - Kthen vom 17. Januar 2000 erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Mon a - ten, deren zugrundeliegende Einzelstrafen das Landgericht nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogen hat, noch nicht vollstreckt war (zum entsprechenden Darl e - gungserfordernis vgl. BGH NStE Nr. 10 zu § 55 StGB; Trndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 6). Eine revisionsrechtliche Überprfung ist daher dem S e - nat insoweit nicht mglich. Zwar enthalten die Urteilsgrnde (UA 9) den Hi n - weis, daß durch Beschluß des Amtsgerichts Kthen vom 7. Mrz 2001 im vo r - liegenden Verfahren die Untersuchungshaft zur Vollstreckung dieser G e - samtfreiheitsstrafe und der Freiheitsstrafe von ebenfalls acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bernburg vom 4. April 2000 unterbrochen worden ist. En t gegen der Auffassung des Generalbundesanwalts rechtfertigt dies aber - insbesondere im Hinblick auf die Regelung in § 454 b Abs. 2 StPO - nicht schon den sicheren Schluß, daß damit die Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kthen zum Zeitpunkt des Erlasses des landgerichtlichen Urteils am 29. November 2001 bereits vollstndig vollstreckt und damit nicht mehr einbezi e hungsfhig war. b) Auch die (zweite) Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten kann nicht b e stehen bleiben. War die Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kthen vom 17. Ja nuar 2000 zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung noch nicht erledigt, so htte auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bernburg vom 4. April 2000 (Tatzeit: Januar 1999) in die erste Gesamtstrafe einbezogen werden mssen, mit der Folge, daß die zweite Gesamtstrafe fehlerhaft wre und statt ihrer infolge der Zsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Kthen vom 17. Januar 2000 (vgl. hierzu Trndle/Fischer aaO § 55 Rdn. 9) aus den - 5 - Einzelstrafen fr die Taten vom 8. Mrz 2000 (Diebstahl, Tat 8 des Urteils) und vom 20. Juli 2000 (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Tat 9 des Urteils) eine G e - samtstrafe htte g e bildet werden mssen. Aber auch unter der Voraussetzung, daû die Gesamtstrafe aus dem U r - teil des Amtsgerichts Kthen vom 17. Januar 2000 zum Zeitpunkt des Urtei l - serlasses bereits vollstndig verbût war, erweist sich die Gesamtstrafenbi l - dung als rechtsfehlerhaft. In diesem Fall htte, da eine durch Vollstreckung der verhngten Strafe erledigte Vorverurteilung keine Zsurwirkung mehr zu en t - falten vermag (vgl. BGHSt 32, 190, 193; Trndle/Fischer aaO § 55 Rdn. 13) aus den Einzelstrafen fr die Taten 1 bis 7 des Urteils (Tatzeiten: Ende 1997 bis Juli 1998) und aus der Einzelstrafe fr die Tat 8 des Urteils (Tatzeit: 8. Mrz 2000) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bernburg vom 4. April 2000 eine Gesamtstrafe gebildet werden mssen. Die verbleibe n - de Einzelstrafe fr die Tat 9 des Urteils (Tatzeit: 20. Juli 2000) wrde - wie bi s - her - als solche best e hen bleiben. - 6 - Der Senat kann nicht ausschlieûen, daû der Angeklagte durch die fe h - lerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Die Sache bedarf daher insoweit der e r neuten Verhandlung und Entscheidung. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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