BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 141/06 vom 25. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunf344higer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 25. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 20. Oktober 2005 im Rechts-folgenausspruch mit den Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zu den Vorf344llen am 19. Februar 2005, aufge-hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs Wi-derstandsunf344higer und wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Re-vision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge zum Rechtsfolgenausspruch Er-folg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 I. - 3 - Der Verurteilung des Angeklagten liegt Folgendes zu Grunde: 3 1. Am 8. Januar 2005 hielt sich der nunmehr 34 Jahre alte Angeklagte gegen 8.45 Uhr an einem Kiosk in Iserlohn auf. "Er 366ffnete seine Hose und onanierte vor den Zeuginnen F. und ihrer Tochter H. , die sich im Kiosk aufhielten, an seinem Penis, weil es ihn sexuell erregte, sich in dieser Weise fremden Frauen zu zeigen". Als ihn die Zeuginnen anschrieen, entfernte sich der Angeklagte. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zum Zeitpunkt der Tat max. 1,6 211 (Fall II. 1 der Urteilsgr374nde). 4 2. In der Folgezeit suchte der Angeklagte in den Abend- oder Nachtstun-den etwa 80 bis 100 mal verschiedene Wohngegenden in Iserlohn auf, um eine g374nstige Gelegenheit zu finden, "zu voyeurieren oder exhibitionistische Hand-lungen vorzunehmen". 5 Am 19. Februar 2005 drang er gegen 5.30 Uhr in ein Altenheim der Ar-beiterwohlfahrt in Iserlohn ein, das etwa 500 m von seiner Wohnung entfernt liegt. Er betrat nacheinander die Zimmer von drei Heimbewohnerinnen. Zwei der Zimmer verlie337 er wortlos, als die 65 bzw. 79 Jahre alten Heimbewohnerin-nen erwachten. In einem weiteren der Zimmer trat er an das Bett der 83j344hrigen Heimbewohnerin heran und streichelte deren Wange. Als diese ihn fragte, was er denn da mache, verlie337 der Angeklagte das Zimmer. Dieses Geschehen ist nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs. 6 - 4 - 3. Am 6. M344rz 2005 suchte der Angeklagte nach dem Besuch einer Gast-st344tte (Blutalkoholkonzentration max. 1,6 211) erneut das Altenwohnheim auf und drang 374ber eine unverschlossene Terrassent374r in die gemeinsame Wohnung der 91j344hrigen Frau Sch. und der 94j344hrigen Frau O. ein. Er ging zun344chst zu deren Bett, fasste ihr unter dem Nachthemd an die Br374ste und massierte diese, bis Frau O. aufwachte und die H344nde des Angeklagten weg schob. Sodann ging er zu dem Bett der Frau Sch., fasste ihr oberhalb der Nachtbekleidung an die Br374ste und massierte diese. Als Frau Sch. erwachte, sagte der Angeklagte: "Halt die Klappe", und fl374chtete durch die Terrassent374r (Fall II. 2 b der Urteilsgr374nde). 7 II. 1. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen des General-bundesanwalts in der Antragsschrift vom 27. Juni 2006. Ebenso rechtsfehlerfrei sind auch die Feststellungen zu den Vorf344llen am 19. Februar 2005, die des-halb bestehen bleiben k366nnen. 8 2. Dagegen kann der gesamte Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben, weil die Erw344gungen, mit denen das Landgericht eine erhebliche Ver-minderung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten nach 247 21 StGB in beiden F344llen ausgeschlossen hat, rechtlicher Nachpr374fung nicht standhalten. 9 a) Das Landgericht hat zur Frage der Schuldf344higkeit im Wesentlichen folgendes ausgef374hrt: Soweit der Angeklagte vor der am 8. Januar 2005 be-gangenen Tat seit Ende November 2004 etwa 10 Injektionen Testosteron zu je 10 - 5 - 250 mg erhalten habe, spiele dies nach den 374berzeugenden Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen weder f374r sich betrachtet noch im Zusammenhang mit der Alkoholintoxikation eine forensisch relevante Rolle, wenngleich nicht auszu-schlie337en sei, dass die sexuelle Enthemmung beim Angeklagten verst344rkt wor-den sei. Zur Frage der Wechselwirkung von Alkohol und Testosteron gebe es keinerlei verl344ssliche wissenschaftliche Studien oder Abhandlungen dar374ber, dass Testosteron die Wirkung von Alkohol verst344rke. Auch im Fall II. 2 b der Urteilsgr374nde habe in 334bereinstimmung mit dem m374ndlichen Sachverst344ndi-gengutachten, "nach dem eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf344hig-keit nicht sicher angenommen werden k366nne," eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Schuldf344higkeit des Angeklagten gem344337 247 21 StGB auch vor dem Hintergrund der Testosteronbehandlung nicht festgestellt werden k366nnen. b) Diese Erw344gungen lassen besorgen, dass das Landgericht bei der Pr374fung der Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldf344higkeit den Grundsatz "in dubio pro reo" au337er Acht gelassen hat. Dieser Grundsatz ist zwar auf die rechtliche Wertung der zur Schuldf344higkeit getroffenen Feststel-lungen nicht anwendbar (vgl. BGHSt 14, 68, 73; BGH NStZ 1996, 328 m.w.N.). Anwendung findet der Zweifelssatz jedoch bei der Entscheidung 374ber die Vor-aussetzungen der verminderten Schuldf344higkeit, wenn nicht behebbare tats344ch-liche Zweifel bestehen, die sich auf Art und Grad des psychischen Ausnahme-zustandes beziehen (vgl. BGH aaO). 11 c) Die Verneinung der Voraussetzungen des 247 21 StGB begegnet durch-greifenden rechtlichen Bedenken auch deshalb, weil die Urteilsgr374nde die f374r die Beurteilung der sich nach den Feststellungen aufdr344ngenden Frage, ob beim Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der 247247 20, 21 StGB vorliegt, gebotene Gesamtschau von T344terpers366nlichkeit und 12 - 6 - Taten (vgl. BGHR StGB 247 21 seelische Abartigkeit 16, 33, 37) vermissen las-sen. Das Landgericht hat lediglich im Zusammenhang mit der Pr374fung der Voraussetzungen des 247 63 StGB darauf hingewiesen, dass nach den Ausf374h-rungen der Sachverst344ndigen zwar auf der Grundlage einer dissozialen Pers366n-lichkeitsst366rung eine 204dissexuelle Fehlentwicklung223 vorliege, diese jedoch nicht die Kriterien einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erf374lle, weshalb eine Unterbringung gem344337 247 63 StGB nicht in Betracht komme. Zudem bestehe kein Anhaltspunkt f374r die Ausbildung einer sexuellen Perversion oder von sexu-ellen sadistischen Z374gen. Vielmehr resultiere die sexuelle Dissozialit344t aus einer "unterliegenden selbstunsicheren Pers366nlichkeit des Angeklagten", der damit sein Sozialversagen im Sexuellen ausdr374cke (UA 31). 13 Auf die Auff344lligkeiten bei den abgeurteilten Taten, wie sie sich aus den Urteilsfeststellungen ergeben, ist das Landgericht dagegen - ebenso wie bei der Pr374fung der Voraussetzungen des 247 21 StGB - nicht n344her eingegangen. Dies gilt auch f374r die Auff344lligkeiten der Vortaten, die den einschl344gigen Vorverurtei-lungen des Angeklagten durch Urteil vom 5. September 1996 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und exhibitionistischer Handlungen zu einer zehnmo-natigen Gesamtfreiheitsstrafe mit Bew344hrung, durch Urteil vom 24. Juni 1998 wegen sexueller N366tigung in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung sowie wegen K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie durch Urteil vom 21. Juni 2002 wegen sexueller N366tigung und wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu Grunde liegen. Im Rahmen der Begr374ndung der auf 247 66 Abs. 1 StGB gest374tzten Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht hierzu zutreffend ausgef374hrt, dass sowohl die abzuurteilenden 14 - 7 - Taten als auch die Vortaten "alle eine f374r den Angeklagten eigent374mliche Art und Richtung des verbrecherischen Hanges" aufzeigen. Sowohl die Vortaten als auch die abzuurteilenden Taten machten deutlich, dass der Angeklagte es nicht beim blo337en Exhibitionismus und Voyeurieren belasse, sondern bei eini-gen der Taten in private Wohn- und Lebensbereiche eingedrungen sei und dort den sexuellen Kontakt zu ihm unbekannten und zum Teil wehrlosen Opfern ge-sucht habe. Beweggrund sei dabei stets gewesen, sexuelle Tagtr344ume und Phantasien in deviante Handlungen m374nden zu lassen. Zudem sei eine deutli-che Steigerung zu verzeichnen, weil die Taten nicht nur auf die Begehung exhi-bitionistischer Handlungen, sondern auch auf Sexualdelikte von Gewicht gerich-tet gewesen seien. Diese Besonderheiten, insbesondere auch die - allein im Zusammen-hang mit der Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung er366rterte - kurze zeitliche Abfolge der Taten und die seit 1995 mehrfach gescheiterten Versuche, eine Sozialtherapie durchzuf374hren, h344tten bei der Pr374fung der Frage, ob bei dem Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit mit der m366glichen Folge einer erheblichen Einschr344nkung seiner Steuerungsf344higkeit vorlag, na-mentlich unter dem Gesichtspunkt einer Triebst366rung (vgl. BGH NStZ 2001, 243; BGHR StGB 247 21 seelische Abartigkeit 16, jew. m.w.N.), einer Gesamt-schau unterzogen werden m374ssen. 15 d) Dass eine bei umfassender Beurteilung gegebenenfalls festzustellen-de schwere andere seelische Abartigkeit die Schuldunf344higkeit des Angeklagten zur Folge gehabt haben k366nnte, l344sst sich nach den eingehenden Feststellun-gen zu seinem Werdegang und seinen Taten ausschlie337en, nicht aber die M366g-lichkeit der Feststellung oder Nichtausschlie337barkeit einer erheblichen Vermin- 16 - 8 - derung der Steuerungsf344higkeit. Dies hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge. 3. Der die Schuldf344higkeitsbeurteilung betreffende Rechtsfehler n366tigt hier auch zur Aufhebung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung. Zwar hat das Landgericht das Vorliegen der formel-len und materiellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 StGB bejaht. Der Senat kann aber nicht ausschlie337en, dass der neue Tatrichter sogar zu der sicheren Feststellung gelangt, dass der Angeklagte aus einem mehr oder weniger unwi-derstehlichen Zwang heraus gehandelt hat, so dass die Anordnung der Ma337re-gel der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gem344337 63 StGB in Betracht kommt (vgl. BGHSt 34, 22, 26; 42, 385, 386), die gem344337 247 72 Abs. 1 StGB Vorrang vor der Anordnung der Sicherungsverwah-rung haben kann. 17 4. F374r das weitere Verfahren wird es sich empfehlen, einen weiteren an-erkannten psychiatrischen Sachverst344ndigen zuzuziehen. Die knappen Ur-teilsausf374hrungen zur Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldf344hig-keit geben Anlass zu dem Hinweis, dass der Tatrichter seiner Aufgabe, sich eine eigene 334berzeugung 374ber den Zustand des Angeklagten zu bilden, grund-s344tzlich nicht dadurch gerecht wird, dass er lediglich die Befunde des Sachver-st344ndigen wiedergibt, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen. Jedenfalls m374ssen, wenn der Tatrichter dem Ergebnis eines Sachverst344ndigengutachtens 18 - 9 - ohne Angabe eigener Erw344gungen folgt, die wesentlichen Ankn374pfungstatsa-chen und Darlegungen des Sachverst344ndigen im Urteil so wiedergegeben wer-den, wie dies zum Verst344ndnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schl374ssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH NStZ 2001, 243 m.w.N.). Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi RiBGH Dr. Ernemann ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Maatz
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