BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 141 /12 vom 4. Juli 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: erpresserischen Menschenraubes u.a. zu 2.: schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu nde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Juli 2012 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Bielefeld vom 12. Dezember 2011 werden als unbegrü n- det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils au f Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung von § 146 StPO bleibt ohne Erfolg, weil die Revision nichts für einen konkreten Interessenkonflikt des Pflichtverteidigers des Angekla g- ten S . vorgetragen hat (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 146 Rn. 8 a.E.; BVerfGE 43, 79, 91 f.). Mutzbauer Ro ggenbuck Schmitt Bender Quentin
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