ECLI:DE:BGH:2017:230517B4STR141.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 141 / 1 7 vom 23 . Mai 201 7 in der Strafsache gegen alias: wegen Betrug s u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts, im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung mit dessen Zustimmung, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2 3 . Mai 201 7 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und Abs. 4 , § 354 Ab s. 1 analog, § 430 Abs. 1 StPO b e- schlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil d es Landgerichts Detmold vom 19. Dezember 2016 wird a) das Verfahren hinsichtlich Fall II.3 der Urteilsgründe ei n- gestellt; b) von der Ein ziehung des Pkw mit der Fahrgestellnummer nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren abgesehen und die Verfolg ung der Taten auf die ande ren Rechtsfolgen beschränkt; c ) das vorgenann te Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert , dass der Ang e- klagte im Fall II.7 der Urteilsgründe wegen Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher D a- ten verurteilt ist ; bb) im Rechtsfolgena usspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich des vorbezeic h- neten Pkw nebst Fahrzeugschlüssel n und Fah r- zeug papieren entfällt . - 3 - 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rech tsmittels zu tragen ; hiervon ausgenommen sind die auf Fall II.3 der Urteilsgründe und die Einziehungsentscheidung entfallenden Kosten und not wendigen Auslagen, die der Staatskasse zur Last fallen . Gründe: Das Landgericht hat den Ang eklagten wegen Betr ugs in fünf Fällen, d a- von in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung , wegen versuchten B e- trugs und wegen Die bstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es einen Pkw mit den zugehör i- gen Fahr zeugschlüsseln und Fahrzeug papieren eingezogen. Die auf die allg e- meine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Entscheidungsforme l ersichtlichen Umfang Erfolg; i m Übrigen ist sie unb e- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch wegen Betrugs im Fall II.1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachp rüfung sta nd; insbesondere besteht kein Verfahrenshindernis. a) D eutsches Strafrecht ist anwendbar. Zwar teilt das Urteil weder den Ort, an dem die Täuschung über di e vermeintliche Investitionsmöglichkeit stat t- 1 2 3 - 4 - fand, noch die Staatsangehörigkeit der durchgehend im Ausland wohnenden Geschädigten mit. D ie Tat ist jedoch gemäß § 3 StGB als Inlandstat verfolg bar, weil die Geschädigte d em Angeklagten einen Teil der von ihm ertrogenen Ba r- geldbeträge auf der deutschen Seite von R . übergab und hierdurch jedenfalls ein inländischer Erfolgsort im Sin ne des § 9 Abs. 1 StGB gegeben ist . b) Auch die Identität der ausgeurteilten mit der angeklagten Tat ist g e- wahrt. De r Umstand, dass nach den Urteilsfeststellungen die Geschädigte au f- grund Täuschung durch den Angeklagten dessen Hotel - und Mietwagenkosten mit ihrer Kreditkarte bezahlte, während die Anklage noch davon ausgegangen war, dass die Geschädigte täuschungsbedingt dem Angeklagten ihre Kreditka r- te überließ und er die Karte zum Ausgleich dieser Verbindlichkeiten einsetzte, s teht der Identität der Tat im Sin ne des § 264 StPO nicht entge gen , da diese Änderung die Individualisierung de s geschichtlichen Vorgangs nicht be r ührt (vgl. BGH , Be schlü ss e vom 29 . März 2017 4 StR 516/16; vom 18. Oktober 2016 3 StR 186/16, StraFo 2017, 26 f.; vom 10. November 2008 3 StR 433/08, NStZ - RR 2009, 146 f. ). 2. D ie Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betrugs im Fall II.6 d er Urteilsgründe hat ebenfalls Bestand. Sie weist k einen Rechtsfeh ler zu m Nachteil des Angeklagten auf. a) Der vom Angeklagten durch Täuschung über seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit erschlichene Aufenthalt im Hotel des Geschädigten N . führte bei dem Geschädigten zu eine m Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB , auch wenn es das Landgericht unterlassen hat, die H ö- he der Hotelkosten mitzuteilen. Entgegen der Annahme der Strafkammer liegt ein Eingehungsbetrug vor, so dass der Betrug bereits durch die Überlassung 4 5 6 - 5 - des Hotelzim mers vollendet war ; die spätere Zahlung der Hotelrechnung durch die Eltern se iner damaligen Partnerin bleibt bei der Ermittlung des tatbestand - lichen Vermögenss chadens unberücksich tigt (vgl. BGH , Urteil vom 21. April 2016 1 StR 456/15, NStZ 2016, 674 , 675 ; Beschlü ss e vom 14. März 20 1 7 4 StR 472/ 1 6 ; vom 14. Juli 2016 4 StR 362/15, WM 2016, 1785 , 1786 ). Dass der Angeklagte nur wegen versuchten Betrugs verurteilt wurde, beschwert ihn nicht. b) Der Senat ist an einer Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht dadurch g ehindert, dass der Generalbundesanwalt h insichtlich dieser Tat die E instellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO beantragt hat. Denn im Ergebnis hat die Revision des Angeklagten auch na ch Auffassung des Gen e- ralbundesanwalts keinen Erfolg (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 1 StR 2 79/15, wistra 2015, 476 mwN). 3. H ingegen hält i m F all II.7 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurte i- lung wegen Urkundenfälschung r echtlicher Nachp rüfung nicht stand. a) Die vom Angeklagten zur Verstärkung der Täuschung lediglich per E - M ail an den Geschädigten übermittelte , angeblich von der Firma S . stammende Zusage, die Hotelkosten zu übernehmen, stellt nic ht das Herstellen und Gebrauchen einer (schriftliche n ) Urkunde im Si n- ne des § 267 StGB , sondern das Speichern und Gebrauchen beweiserhebli cher Daten im Sinne des § 269 Abs. 1 StGB dar (vgl. Erb in Mü Ko - StGB, 2 . Aufl., § 269 Rn. 33 mwN). b) Der Senat änd ert den Schuldspruch entspr echend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte hier g e- 7 8 9 10 - 6 - gen wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. 4. a) Aus verfahrensökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfa h- ren hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls (Fall II.3 der Urteil sgründe) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und sieht mit dessen Zust immung gemäß § 430 Abs. 1 StPO von der Einziehung des Pkw mit den zugehörigen Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren ab . Im Fall II.3 sind der Bruch fremden (Mit - )Gewahrsams und damit die o b- jektiven Voraussetzungen eines Diebstahls nicht belegt . Mit Blick auf die Ei n- ziehung des Fahrzeugs ist neben Bedenken hinsichtlich dessen Einsatz als Tatmittel in den Fällen II.6 und II.7 der Urteilsgründe und bezüglich d er Verhäl t- nismäßig keit der Einziehung dem Urteil nicht zu entnehmen, dass sich das Landgericht bewusst war, eine Ermess ensentscheidung zu treffen , und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (vgl. BGH , Beschlü s- se vom 31. März 2016 2 StR 243/15, NStZ 2017, 89 , 90 ; vom 28. August 2011 4 StR 375/11; vom 4. Januar 1994 4 StR 718/93, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Ermessensentschei dung 1 ) . b) Der A usspruch über die Gesamtstrafe bleibt von der Verfahrensei n- stellung unberührt. Mit Blick auf die weiteren Einzelstrafen zwei Jahre und neun Monate , zweimal zwei Jahre, ein Jahr, neun Monate und sechs Monate schli eßt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die für den Diebstahl ve r- hängte Ein zelstrafe von sechs Monaten auf eine noch niedrige re Gesamtfre i- heitsstrafe erkannt hätte. 11 12 13 - 7 - 5 . Das undatierte Schreiben des Angeklagten an den Senat, eingega n- gen am 23. Mai 2 017, lag bei der Entscheidung vor . Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 14
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