BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 1 4/ 15 vom 12 . August 20 15 in der Strafsache gegen wegen Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12 . August 20 15 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 2 0. Juni 20 14 im Schul d- spruch dahin geändert, da ss der Angeklagte der Nöt i- gung und des F ahren s ohne Fahrerlaubnis schuldig ist . 2 . Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung und wegen vo r- sätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamt freiheit s- strafe von einem Jahr verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahr en keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision de s Angeklagte n füh rt nur zur Änderung des Schuldspruchs und hat im Übrigen keinen Erfolg . 1. D i e Verfahrensrügen greifen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Mai 2015 nicht durch. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt nur zu ein er Änderung des Schuldspruchs. 1 2 - 3 - 2. Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei rechtlich selbständigen Fällen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Wertung der Strafkammer, die Hin - und die Rückfahrt des Angekla g- ten mit dem Pkw BMW nach D . seien jeweils selbständige Tat en des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begegnet rechtlichen Bedenken . Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplan ten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten (BGH, Beschluss vom 7. November 2003 - 4 StR 438/03, VRS 106, 214 ; Urteil vom 30. Septe m- ber 2010 3 StR 294/10, juris Rn. 7 ). So verhält es sich hier. Der Angeklagte h atte nach den Urteilsgründen von vorneherein vor, den Mitangeklagten S . nach D . zu fahren, damit dieser persönliche Gegenstände aus der Wo h- nung seiner vermeintlichen Ex - Freundin holen könne, und sodann - wie g e- schehen - nach B . zurückzukehren. 3. Die Änderung des Schuldspruchs hat den Wegfall einer Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Der Senat kann ausschließen, da ss die Strafkammer in Anbetracht der verbleibenden Ein zelstrafen von zehn Monaten und von se chs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe e r- kannt oder ohne die Annahme zweier rechtlich selbständiger Tat en des Fa h- rens ohne Fahrerlaubnis eine kürzere Sperre für die Wiedererteilung der Fah r- erlaubnis bestimmt hätte. 3 4 5 - 4 - 4. Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolg erzielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anla ss , die Rechtsmittelg e- bühr zu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 6
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