ECLI:DE:BGH:2019:150519B4STR14.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 14 /1 9 vom 15. Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2019 einsti mmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angek lagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er seine notwendigen Auslagen und die der Nebenklägerin im Revisi- onsverfahren entstan denen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht bei der Prüfung eines Rücktritts vom Versuch (§ 24 ich hierbei er- sichtlich nur um einen Missgriff in der Formulierung. Aus den weiteren Ausführungen im Rahmen der Rücktrittsprüfung ergibt sich ebenso wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass das Landgericht zutreffend auf die Sicht des Angeklagten n ach dem Ende seiner letzten Ausführungshandlung den sogenannten Rücktritts- horizont abgestellt hat; dass der Angeklagte es zu diesem Zeitpunkt für möglich hielt, die Geschädigte habe tödliche Verletzungen erlitten, ist auch beweiswürdigend hinreichend b elegt. Sost - Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel
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