BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 142/03 vom27. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen Untreue - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Saarbrücken vom 13. Mai 2002 aufgeho-bena) in den Fällen II 9 e), f), g), h) und i) sowie in denFällen II 10 und II 11 der Urteilsgründe; die inso-weit getroffenen Feststellungen mit Ausnahmeder zur Tatzeit im Fall II 9 g) bleiben aufrechter-halten;b) im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen(UA 48 Abs. 2 bis UA 50).2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 25 Fällen zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zurBewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklag- - 3 -ten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus derBeschlußformel ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Das angefochtene Urteil hat in den in der Beschlußformel zu 1 a) ge-nannten Fällen keinen Bestand, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetre-ten sein kann. Die Tatzeiten der vom Landgericht abgeurteilten Untreuehand-lungen des Angeklagten liegen nach den getroffenen Feststellungen in der Zeitzwischen 1993 und 1996. Für die vor dem 5. Mai 1994 begangenen Taten wäredie fünfjährige Verfolgungsverjährungsfrist nach §§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4, 266Abs. 1 StGB bereits zum Zeitpunkt des Eingangs der Anklageschrift (§ 78 cAbs. 1 Nr. 6 StGB; vgl. hierzu BGH StV 1993, 71, 72; BGHR StGB § 78 cAbs. 1 Nr. 7 Eröffnung 1 m.w.N.) beim Landgericht am 4. Mai 1999 abgelaufengewesen, sofern die Frist nicht zuvor wirksam unterbrochen worden ist. Obdies der Fall ist, kann der Senat bei den genannten sieben Fällen nicht ab-schließend entscheiden; dies bedarf erneuter Prüfung durch den Tatrichter.a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landge-richts waren die Taten in den Fällen II 9 e), f), h), i) und 10 mit der Auszahlungvon Geldern zwischen dem 19. November 1993 und dem 26. April 1994 been-det. Von einer Beendigung vor dem 5. Mai 1994 ist auch im Fall II 11 auszuge-hen, bei dem der Angeklagte am 8. November 1993 einen Warengutschein desMöbelhauses IKEA an die Zeugin S. ausgab. Laut Anklageschrift soll sie ihnam 20. Dezember 1993 eingelöst haben; das Urteil verhält sich hierzu nicht. ImFall II 9 g) datiert die festgestellte Zahlung unter dem 26.04.1995. Dafür, daßes sich bei diesem Datum um ein bereits aus der Anklageschrift übernomme-nes Schreibversehen handelt und der 26. April 1994 gemeint war, spricht der - 4 -Umstand, daß bei ansonsten chronologischer Aufzählung der angeklagten undabgeurteilten Fälle diese Tat zwischen einer vom 22.02.1994 und zwei weite-ren Taten vom 26.04.1994 mit gleichem Zahlungsempfänger aufgelistet ist.Da sich die Strafkammer in der Beweiswürdigung mit der Tatzeit nicht befaßthat, wird der neue Tatrichter über die Tatzeit in diesem Fall mit Blick auf die inbetracht kommende Verjährung erneut zu befinden haben (vgl. BGHSt 41, 305,310).b) Aus den dem Revisionsgericht vorgelegten Akten vermag der Senatkeine Verjährungsunterbrechung vor Anklageerhebung zu entnehmen.aa) Insbesondere war eine nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verjährungunterbrechende Beschuldigtenvernehmung unterblieben, wie der LeitendeOberstaatsanwalt in seinem Schreiben vom 5. Juli 1999 gegenüber dem Ange-klagten eingeräumt hat (EA Bd. II Bl. 531). Die Akten ergeben auch keine ent-sprechende A) Die Verfolgungsverjährung ist auch nicht wirksam durch die richterli-chen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen des AmtsgerichtsSaarlouis vom 29. Januar 1997 unterbrochen worden. Denn diese wegen Ver-dachts des Betruges, Bestechung pp. erlassenen Beschlüsse genügen nichtden Mindestanforderungen, die an die Konkretisierung des Tatvorwurfs zustellen sind.Bei Zweifeln über den Lebenssachverhalt, der den Tatverdacht für einenrichterlichen Durchsuchungsbeschluß begründen soll, ist grundsätzlich derVerfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden das entscheidende Kriterium - 5 -für die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung (BGHR StGB § 78 cAbs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1 m.w.N.). Dabei ist es hier zwar unerheblich, daßsich die Beschlüsse auf Durchsuchungen bei Dritten bezogen (BGHR StGB§ 78 c Abs. 4 Bezug 1), doch erfassen sie schon der Zielrichtung des Antragesder Staatsanwaltschaft nach jedenfalls nicht den Fall II 11 (Gewährung einesGutscheins der Firma IKEA an die Zeugin S. ).Im übrigen kann die zum Zwecke der Auslegung der sachlichen Reich-weite der Verjährungsunterbrechung grundsätzlich mögliche Heranziehung desInhaltes der Ermittlungsakten und des Durchsuchungsantrages dann keineVerjährungsunterbrechung mehr bewirken, wenn die jeweilige Durchsuchungs-anordnung selbst den verfassungsrechtlichen Mindestvoraussetzungen nichtstandhält (BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1). Danach müssenderartige schwerwiegende Eingriffe in die Lebenssphäre der Betroffenen, ins-besondere in das Grundrecht nach Art. 13 GG, meßbar und kontrollierbar sein.Diesen Anforderungen wird ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächli-che Anhaltspunkte über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält, nach der Recht-sprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls dann nicht gerecht, wennsolche Angaben wie hier nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weite-res möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (BVerf-GE 42, 212, 220 f.; 44, 353, 371 f.; BVerfG wistra 1999, 257; NStZ 2000, 601;2002, 372 f.; StV 2002, 406, 407; BVerfG, Beschl. vom 5. Dezember 2002- 2 BvR 1028/02; vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 105 Rdn. 5 m.w.N.).Zwar hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, daß die Ein-grenzungsfunktion des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses schon durchknappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben gewahrt sein kann, wobei - 6 -einzelne Umgrenzungsmerkmale wie Tatzeit, Tatort oder Handlungsabläufevon Fall zu Fall unterschiedliches Gewicht haben (BVerfG NStZ 2002, 212,213). Doch sind hier die handschriftlichen Eintragungen im Formularbeschlußweder für sich noch in Verbindung mit dem Betreff: wegen Verdachts des Be-truges, Bestechung pp. geeignet, eine aussagekräftige Tatsachengrundlagefür den Verdacht einer Tathandlung des Angeklagten zu begründen.Daß die richterlichen Beschlüsse ihrer Umgrenzungsfunktion zuwidernoch weit hinter dem Konkretisierungsgrad der Durchsuchungsanträge zurück-geblieben sind, ist hier um so weniger nachvollziehbar, als der erste Ermitt-lungsrichter, der über dieselben Anträge der Staatsanwaltschaft zu entschei-den hatte, schon mangels ausreichender Konkretisierung des Tatverdachtsgegen die Mitbeschuldigten und der aufzufindenden Beweismittel den Erlaßentsprechender Beschlüsse abgelehnt hatte.c) Der Senat, dem nur die Ermittlungsakten ohne Fallakten und Beiaktenvorgelegen haben, kann angesichts entsprechender konkreter Anhaltspunkte(vgl. EA Bd. I Bl. 3, 15, 20, 104; Bd. II Bl. 279) nicht ausschließen, daß bezüg-lich der von der Aufhebung betroffenen Fälle verjährungsunterbrechende Maß-nahmen erfolgt sind, insbesondere eine mit Verfolgungswillen von den Straf-verfolgungsbehörden gegenüber dem Angeklagten bewirkte Bekanntgabe derEinleitung des Ermittlungsverfahrens nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, die sichetwa aus anderen als den dem Senat vorliegenden Akten ergeben könnte (vgl.BGHSt 30, 215, 217, 219, BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1 Bekanntgabe 1, 2,3). Der Senat sieht davon ab, das von Amts wegen in jeder Lage des Verfah-rens zu prüfende Prozeßhindernis im Freibeweisverfahren zu klären (vgl.BGHSt 46, 307, 309 f.; NJW 2003, 226, 228), zumal zur Klärung der Verjäh- - 7 -rungsunterbrechung neben der Zuziehung weiterer Akten die Vernehmung derErmittlungsbeamten erforderlich werden könnte.2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.3. Die zu den von der Aufhebung betroffenen Taten getroffenen Fest-stellungen können mit Ausnahme der Feststellung zur Tatzeit im Fall II 9 g) derUrteilsgründe bestehen bleiben. Die Teilaufhebung des Urteils zieht aber dieAufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich, weil der Senat nicht mitSicherheit ausschließen kann, daß die Gesamtstrafe ohne die betreffendensieben Einzelstrafen niedriger ausgefallen wäre.Tepperwien Maatz Kuckein Athing nrn
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