BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 142/07 vom 7. August 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2007 beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien sowie die Richter am Bundesgerichtshof Maatz und Prof. Dr. Kuckein, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann wird als unzul344ssig verworfen. 2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Geh366rs gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juli 2007 wird zur374ck-gewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gr374nde: 1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die im Beschlusstenor genannten Richter ist versp344tet (247 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO) und daher schon aus diesem Grunde unzul344ssig. Entscheidet das Gericht au337erhalb der Hauptver-handlung im Beschlusswege (hier: nach 247 349 Abs. 2 StPO), so kann ein Ab-lehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des 247 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH NStZ 1993, 600; BGH bei Kusch NStZ-RR 2001, 130 Nr. 4). Etwas ande-res gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach 247 356 a StPO verbunden wird, der sich jedoch - wie hier (s. unten 2.) - deswegen als unbegr374ndet erweist, weil die ger374gte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt; denn 247 356 a StPO verfolgt allein den Zweck, dem Revisionsgericht, 1 - 3 - das in der Sache entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle eines Ver-sto337es gegen den Anspruch auf rechtliches Geh366r diesem Mangel durch erneu-te Sachpr374fung selbst abzuhelfen, und hierdurch die Notwendigkeit eines Ver-fassungsbeschwerdeverfahrens zu vermeiden. Dagegen dient er nicht dazu, einem unzul344ssigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06; vgl. auch den diese Entscheidung best344tigenden Beschluss des BVerfG vom 20. Juni 2007 226 2 BvR 746/07). 2. Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. 2 Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweiser-gebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller zuvor nicht geh366rt wurde, kein zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergangen und auch sonst den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Geh366r nicht verletzt. Er hat 374ber die Revision des Angeklagten eingehend beraten; die Behauptung des Antragstellers, der Senat habe den Vortrag der Revision "nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht zur Kenntnis nehmen (wollen)", trifft nicht zu. Der Senat hat auch weder eine eigene Beweisw374rdigung vorgenommen noch war es geboten, dem Beschwer-def374hrer vor der Entscheidung weiteres rechtliches Geh366r zu gew344hren. Allein die Behauptung des Antragstellers, der Senat habe seiner Meinung nach feh-lerhaft entschieden, kann der Geh366rsr374ge nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 1 StR 360/06). 3 Dennoch merkt der Senat zu den die Verfahrensr374ge 2 (keine Aussage-identit344t) betreffenden Einwendungen des Antragstellers Folgendes an: 4 - 4 - Die von dem - sich auf Notwehr berufenden - Antragsteller beanstandete Urteilsstelle beginnt (UA 16) mit der Feststellung, dass die Einlassung des An-geklagten, er sei angegriffen worden, von keinem der vernommenen Zeugen best344tigt worden sei. Die Zeugen aus "beiden Lagern" h344tten 374bereinstimmend bekundet, dass es zum Tatzeitpunkt (etwa gegen 1 Uhr nachts) keine t344tliche Auseinandersetzung und keinen Angriff, und zwar weder auf Familienangeh366ri-ge des Angeklagten noch auf den Angeklagten selbst gegeben habe. Es habe keine Situation vorgelegen, die zu der irrigen Annahme einer Notwehrsituation h344tte f374hren k366nnen. Von der Richtigkeit dieser Bekundungen der in der Haupt-verhandlung vernommenen Zeugen aus dem "gegnerischen Lager" sei die Kammer 374berzeugt, weil sie selbst durch den Bruder des Angeklagten, den Zeugen A. El-K., best344tigt worden seien. Dieser habe eine detailreiche Aussage get344tigt, "die zudem als einzige Aussage eine praktisch vollst344ndige Aussage-konstanz im Vergleich zu seiner polizeilichen Aussage (aufweise)". Die Aussa-ge des Zeugen widerlege die angebliche Notwehr- bzw. Nothilfesituation. 5 In der von der Revision angegriffenen Urteilspassage ist nicht davon die Rede, dass eine Aussagekonstanz mit dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll vorliege, sondern dass eine Aussagekonstanz "im Vergleich" zu der "polizeili-chen Aussage" des Zeugen bestehe. Mittel f374r die 334berzeugungsbildung des Schwurgerichts war somit nicht die Vernehmungs urkunde , sondern der Zeuge- n beweis. Das bestritt auch die Revision nicht; denn sie teilte mit (RB S. 4, 5), dass die Urkunde im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingef374hrt worden war. 6 Die das eigentliche Tatgeschehen betreffenden wenigen Zeilen in dem polizeilichen Protokoll enthalten teilweise reine Wertungen. So hat der Zeuge dort angegeben, er sei "der Meinung", dass die Anderen sie weiter h344tten an- 7 - 5 - greifen wollen, und dass er "denke", sein Bruder habe sich verteidigen wollen. N344her ausgef374hrte Tatsachen, die die Wertungen des Zeugen belegen konnten - etwa Einzelheiten, wie die Standorte der Beteiligten, die Entfernungen und die Licht- und Sichtverh344ltnisse (vgl. UA 9, 11, 21: Dunkelheit) - sind in dem polizei-lichen Protokoll nicht genannt. Da alle 374brigen vernommenen Zeugen des Vor-falls eine Notwehrsituation des Angeklagten eindeutig ausgeschlossen hatten (vgl. auch UA 29), liegt es nahe, dass der Zeuge A. El-K. seine in dem Protokoll niedergelegten pauschalen und wertenden Angaben im Sinne der Feststellun-gen in der Hauptverhandlung konkretisiert hat und er dabei auch angab, sich in diesem Sinne schon bei der Polizei ge344u337ert zu haben, was durch den polizeili-chen Vernehmungsbeamten M. best344tigt worden sein kann (vgl. BGH StV 1987, 91; BGH, Beschluss vom 24. November 2000 226 2 StR 361/00 und Urteil vom 5. Oktober 2005 - 2 StR 94/05). Da die Revision nicht vorgetragen hatte, dass der Vernehmungsbeamte in der Hauptverhandlung nach dem Zeugen A. El-K. vernommen worden war, war die R374ge schon nicht zul344ssig erhoben worden (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 8 Sie war aber auch unbegr374ndet: 9 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wi-derspr374che zwischen dem Inhalt des Urteils und den Akten, wenn sie sich - wie hier - nicht aus den Urteilsgr374nden selbst ergeben, f374r sich allein regelm344337ig revisionsrechtlich unerheblich (vgl. BGHSt 17, 351; BGH NStZ 1992, 506 f.; 1995, 27, 29; 1997, 294; BGH, Beschluss vom 24. November 2000 - 2 StR 361/00 und Urteil vom 13. September 2006 - 2 StR 268/06). Das Herausgreifen eines Aktendetails, das im Urteil keine St374tze findet, kann ohne Kenntnis des-sen, was in der Hauptverhandlung im Einzelnen geschehen ist, zu falschen Er- 10 - 6 - gebnissen f374hren. Eine Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme durch das Revisionsgericht widerspricht aber - worauf der Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hatte - der Ordnung des Revisionsverfahrens (vgl. BGH NStZ 1992, 506, 507; 1997, 296). Der Tatrichter war auch nicht verpflichtet, etwaige Widerspr374che zwischen dem Inhalt der poli-zeilichen Vernehmungsurkunde und der Aussage des Zeugen A. El-K. in der Hauptverhandlung im Urteil zu w374rdigen; denn diese konnten f374r alle Verfah-rensbeteiligten eine solche Erkl344rung gefunden haben, dass f374r den Tatrichter kein Anlass bestand, sie als wesentliche Punkte in der Beweisw374rdigung zu er366rtern. Daran ist das Revisionsgericht grunds344tzlich gebunden (vgl. BGH NStZ 2006, 55, 56). Tepperwien Maatz Kuckein Ri'inBGH Solin-Stojanovi ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien Ernemann
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