BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 142/07 vom 2. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. Juli 2007 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. November 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Zur R374ge Nr. 2 (Verletzung der 247247 261, 267, 244 Abs. 2, 249 StPO) bemerkt der Senat: Zwar liegt die Annahme einer 223praktisch vollst344ndigen Aussagekon-stanz223 der Aussage des Zeugen Ahmed E.-K. in der Hauptverhand-lung 223im Vergleich zu seiner polizeilichen Aussage223 - jedenfalls so-weit diese schriftlich niedergelegt wurde (Bd. I Bl. 155 ff. d.A.) - eher fern. Das kann sich aber in der Hauptverhandlung durch den Zeugen selbst bzw. durch den polizeilichen Vernehmungsbeamten M. im Sinne der beanstandeten Urteilsfeststellung aufgekl344rt haben, zumal der Polizeibeamte - was die Revision entgegen 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mitteilt - nach Ahmed E.-K. vernommen wurde (Bd. III Bl. 643 d.A.). Da - wie der Beschwerdef374hrer selbst vortr344gt (RB S. 4) - die polizeiliche Aussage des Zeugen Ahmed E.-K. im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingef374hrt und au337erdem der polizeiliche Vernehmungsbeamte vernommen wurde, bestand keine Veranlassung, sie zu verlesen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann
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