BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 142 /15 vom 22. September 201 5 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 22. September 201 5 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlo s- sen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 1 6. Dezemb er 2014 wird, a) die Strafverfolgung jeweils auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt ; b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 16 Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 19 Fällen und wegen Verrats von Geschäftsgeheimnissen unter Einbeziehung der Einzelstr a- fen aus einem Strafbefehl d es Amtsgerichts Bottrop vom 27. Januar 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die 1 - 3 - Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übr i- gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat die Strafverfolgung mit Z ustimmung des Generalbu n- desanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betrugs b e- schränkt. 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte in den Fällen II.2, II.3 und II.4 sowie II.11 und II.12 der Urteilsgründe jeweils nur eines Betruges schuldig gemacht. a) Nach den Feststellungen verkauften der Angeklagte und der geso n- dert V erfolgte M . Beteiligungen (Genussrechte) an einem von dem geson - dert Verfolgten M. gegründeten Einzelunternehmen. Dabei spiegelten sie den Käufern vor, mit den vereinnahmten Geldern Anlagegeschäfte tätigen zu wollen. Tatsächlich war beabsichtigt, das erlangte Geld für andere Zwecke zu verbrauchen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten und des gesondert V erfolgten M. zeichneten die Zeugen B . und H . nach dem jeweils ersten Ankauf (Fall II.2 [B . ], Fall II.11 [H . ]) noch weitere Genussrechte (B . in den Fällen II.3 und II.4 der Urteils - gründe, H . im Fall II.12 der Urteilsgrün de). Dabei wurden sie in ihrem Irrtum teilweise noch durch weitere unrichtige Angaben des Angeklagten und des g e- sonderten Verfolgten M . bestärkt. b) Damit hat der Angeklagte in Bezug auf die Geschädigten B . ( Fälle II.2, II.3 und II.4 der Urteilsgründe) und H . (Fälle II.11 und II.12 der Urteilsgründe) jeweils nur einen Betrug begangen. Denn er hat den bei den G e- 2 3 4 5 - 4 - schädigten anfänglich erzeugten Irrtum in der Folge nur noch zur Erlangung weiterer Teilbeträge ausgenutzt (vgl. BGH, Beschlu ss vom 13. August 2013 4 StR 288/13, StraFo 2014, 28; BGH, Beschluss vom 21. Juli 1998 4 StR 274/98, NStZ - RR 1999, 110). 3 . Die Verfolgungsbeschränkung auf den Tatvorwurf des Betrugs und die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung ziehen die si ch aus dem Tenor ergebende Schuldspruchänderung nach sich. § 265 StPO steht dem nicht en t- gegen. 4 . Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die Einzelstrafen von acht Monaten Freiheitsstrafe im Fall II.3 der Urteilsgründe und von jeweils vier Monaten Freiheitsstrafe in den Fällen II.2 und II.12 der Urteilsgründe. Die Ve r- folgungsbeschränkung hat den Wegfall der zu Unrecht tatmehrheitlich erfol g- ten Verurteilung wegen des Verrats von Geschäftsgeheimnissen im Fall II.20 der Urteilsgründe zur Folge . E iner Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es gleichwohl nicht. Die a b- weichende Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse lässt den Schuldgehalt u n- v erändert (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2011 4 StR 409/10, NJW 2011, 2149, 2151 mwN). Der Senat schließt aus, dass das Landgericht vor dem Hi n- tergrund der Zahl und der Höhe der verbleibenden 16 Einzelfreiheitsstrafen zwischen vier und acht Monaten sowie der beiden einbezogenen Einzelgel d- strafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 6 7 8 - 5 - 5. Wegen des le diglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 9
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