ECLI:DE:BGH:2016:040816U4STR142.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 142 / 16 vom 4. August 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 201 6 , an der teilgenommen haben: Vo rsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Mutzbauer , Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter , Staatsanwalt als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Vertreter der Nebenkläger, Die Nebenklägerin in Person - in der Verhandlung - , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle , für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. November 2015 wird verwo r- fen. Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staats kasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Ta t- einheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Des Weiteren hat es der Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, ihren Fü h- rerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren und neun Monate n festgesetzt. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte, auf die Rüge der Verletzung materie l- len Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbunde s- anwalt vertreten wird. Mit ihrem ausdrücklich auf den Rechtsfo lgenausspruch beschränkten Rechtsmittel beanstandet die Beschwerdeführerin die Strafz u- messung mit dem Ziel der Verhängung einer höheren Jugendstrafe. Das Rechtsmittel, das ausweislich der Ausführungen in der Begrü n- dungsschrift der Staatsanwaltschaft über die ausdrückliche Beschränkungs - 1 2 - 4 - erklärung hinaus wirksam auf den Strafausspruch des angefochtenen Urteils beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 3 StR 122/09) , bleibt ohne Erfolg. I. Nach den Feststellungen war die Angeklagte am Sonntag, den 17. A u- gust 2014, mit dem Pkw ihrer Mutter auf der Fahrt zu ihrem Wohnort. Als sie gegen 7.40 Uhr an einer Rotlicht zeigenden Ampel anhalten musste, nahm sie ihr bei Fahrtantritt in der Mittelkonsole des Fahrzeugs abgelegtes Mobiltelefon in die Hand, um na ch der Uhrzeit zu schauen , wobei sie bemerkte, dass in der vorangegangenen Nacht zwei Nachrichten über den Nachrichtendienst WhatsApp eingegangen waren. Während sie weiter an der Ampel wartete, b e- gann sie, die Nachrichten zu beantworten. Am Ende der Rotlic htphase war sie damit noch nicht fertig und hatte noch keine Nachricht versandt. Sie unterbrach daraufhin das Schreiben der Textnachrichten, fuhr los und bog mit ihrem Fah r- zeug in die Bundesstraße ein, wo sie auf eine Geschwindigkeit von höchstens 70 km/h beschleunigte. Sodann machte sich die Angeklagte daran, die erhalt e- nen Textnachrichten weiter zu beantworten. Sie schrieb auf ihrem Mobiltelefon kurz hintereinander zwei Nachrichten, die sie über den Nachrichtendienst WhatsApp verschickte . Zur selben Zei t waren auf der in diesem Bereich geradlinig verlaufenden Bundesstraße die späteren Tatopfer G . und P . als Radfahrer unterwegs. Beide fuhren in Fahrtrichtung der Angeklagten mit ihren Rennrädern in sehr engem Abstan d hintereinander. Durch das Schreiben und Absenden der Textnachrichten war die Angeklagte so abgelenkt, dass sie die Radfahrer nicht wahrnahm, obwohl sich diese mindestens 9 Sekunden lang in 3 4 - 5 - ihrem Blickfeld befanden. Ohne auszuweichen, was auf der ansonste n freien Straße bereits durch eine leichte Lenkbewegung möglich gewesen wäre, fuhr die Angeklagte geradlinig und ungebremst mit der rechten Fahrzeugfront z u- nächst auf P . und unmittelbar darauf auf G . auf, wodurch bei de Opfer und deren Rennräder in die rechts der Fahrbahn gelegene Wiese geschleudert wurden. Die schnell hintereinander erfolgten Aufpralle nahm die Angeklagte, die möglicherweise die Radfahrer und die Fahrräder nicht mehr sehen konnte, als sie ihren Blick aufrichtete, als nur einen Schlag wahr. Infolge der Zusammenstöße war die Windschutzscheibe des Pkws auf der rec h- ten Seite großflächig gesplittert, der rechte Seitenspiegel abgerissen, der rechte vordere Reifen luftleer und der rechte Frontbereich des Fahr zeugs so besch ä- digt, dass sich das Fahrzeug nur noch mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h fahren und erschwert lenken ließ. Die Angeklagte bremste das Fahrzeug in einem normalen Bremsvorgang bis zum Stillstand ab und sah sich seitlich und zumi ndest über den Rückspiegel nach hinten um. Aufgrund des starken Aufprallgeräuschs, der Schäden am Fahrzeug, der Abwesenheit eines anderen Fahrzeugs und der örtlichen Geg e- benheiten war ihr klar, dass es gerade zu einem schweren Verkehrsunfall g e- kommen war, den sie durch ihre Unaufmerksamkeit verursacht hatte und bei dem mutmaßlich ein Mensch schwer verletzt worden war, der irgendwo abseits der Fahrbahn liegen musste. Statt entweder auszusteigen und das Gelände abzusuchen oder nach Zurücksetzen des Fahrzeugs vom Fahrzeug aus nach dem Verletzten zu schauen und anschließend Hilfe zu holen und entgegen der ihr bekannten Verpflichtung, nach einem Unfall solange vor Ort zu bleiben, bis die erforderlichen Feststellungen zur Person der Unfallbeteiligten und der Art i hrer Beteiligung am Unfall getroffen werden können, fuhr sie einer auge n- blicklichen Entscheidung folgend vom Unfallort weg, um sich allen Festste l- 5 - 6 - lungen zu entziehen und ihre Beteiligung an dem Unfall zu verschleiern. Dabei rechnete sie damit und nahm es hin, dass der von ihr mutmaßlich angefahrene M ensch schwer verletzt liegen bl e i b en und versterben könnte. Ihr kam es d a- rauf an, für den Unfall nicht verantwortlich gemacht zu werden. Während der Geschädigte P. , der einen Berstungsbruch des 1. Len - denwirbels, eine tiefe Riss - Quetschwunde am linken Unterschenkel und zah l- reiche Schürfwunden erlitten hatte, einige Minuten nach dem Zusammenprall wieder das Bewusstsein erlangte und es ihm gelang, einen Autofahrer auf sich aufmerksam zu machen, trug G . so schwere Kopfverletzungen davon, dass er auf dem Transport ins Krankenhaus verstarb. Wegen der Schwere der Verletzungen wäre sein Tod auch dann nicht vermeidbar gew e- sen, wenn die Angeklagte noch am Unfallort einen Notruf abgesetzt hät te. Das Landgericht hat auf die zu r Tatzeit 19 Jahre und elf Monate alte A n- geklagte Jugendstrafrecht angewandt, gemäß § 17 Abs. 2 JGG wegen Schwere der Schuld auf Jugendstrafe erkannt und diese auf zwei Jahre bemessen. Die Vollstreckung der Jugendstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. 1. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhan d- lung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesent - lichen zumessungsrelevanten Umstände festzustellen, sie zu bewerten und 6 7 8 9 - 7 - hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel n ur möglich, wenn die Zume s- sungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst , gerechter Schuldausgleich zu sein. Nu r in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitsko n- trolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 34 9; Urteil vom 7. Februar 2012 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 127). 2. Bei Zugrundelegung dieses beschränkten revisionsrechtlichen Pr ü- fungsmaßstabs weist der Strafausspruch des angefochtenen Urteils Rechtsfe h- ler weder zu Gunsten de r Angeklagten noch fü r § 301 StPO bedeutsam zu ihrem Nachteil auf. a) Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die nach jugendspezifischen Kr i- terien (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 2 StR 320/15 NJW 2016, 2050, 2051 ; Radtke in MüKo, 2. Aufl., § 17 JGG Rn. 58, 70) zu bestim mende Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG ist die innere Tatseite. Dem äußeren U n- rechtsgehalt der Tat kommt nur insofern Bedeutung zu, als hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gez o- gen werden können. Ent scheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Ha l- tung, die Persönlich keit und die Tatmotivation des j ugendlichen oder hera n- wachsenden Täters in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. April 2016 2 StR 320/15 aaO mwN; Beschluss vom 14. August 2012 5 StR 318/12, NStZ 2013, 289, 290; Urteile vom 29. September 1961 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263; vom 10 11 - 8 - 11. November 1960 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226). Von diesem rechtl i- chen Maßstab ausgehend h at das Landgericht zutreffend das gesamte Tat g e- schehen in seine Schuldbewertung einbezogen und ist mit Blick auf die in dem Verhalten nach dem Unfall deutlich gewordene charakterliche Haltung der A n- geklagten zur Annahme der Schwere der Schuld nach § 17 Abs . 2 JGG g e- langt. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei allein fahrlässigen Straftaten im Straßenverkehr die A n- nahme der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG in Betracht kommt (vgl. OLG Braunschweig, NZV 2002, 194 f. ; OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 241 f. ; BayObLG, VRS 67, 121 , 122 ; Radtke aaO Rn. 71; Dölling in Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 17 Rn. 16; Eisenberg, JGG, 18. Aufl., § 17 Rn. 32b; Sonnen in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl., § 17 Rn. 26) , bedarf daher keiner näh e- ren Erörterung . b) Auch die Bemessung der Jugendstrafe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. aa) Der das Jugendstrafrecht als Strafzweck beherrschende Erziehung s- gedanke ist auch dann vorrangig zu berücksichtigen, wenn eine Jugendstrafe wie hier ausschließlich wegen Schwere der Schuld verhängt wird. Das b e- deutet allerdings nicht, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesicht s- punkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist. Vielmehr sind daneben auch andere Stra fzwecke, bei Kapitalverbrechen und anderen schwerwiegenden Straftaten namentlich der Sühne gedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs zu beachten. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich st e- hen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der 12 13 - 9 - Schuld von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 1 StR 178/13, NStZ 2013, 658, 659; Urteile vom 23. März 2010 5 StR 556/09, NStZ - RR 2010, 290 f. ; vom 31. Oktober 1995 5 StR 470/95, NStZ - RR 1996, 120; vom 16. November 1993 4 StR 591/93, StV 1994, 598 , 599 ). bb) Die Strafkammer hat bei ihrer Entsche idung über die Bemessung der Jugendstrafe nicht nur die erforderliche erzieherische Einwirkung auf die Ang e- klagte, sondern auch die Belange eines gerechten Schuldausgleichs in den Blick genommen. Sie hat die für den bestehenden Erziehungsbedarf als auch da s Maß der persönlichen Schuld der Angeklagten relevanten Umstände u m- fassend gewürdigt und auch die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafandrohungen des Allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck g e- funden hat, in ihre Überlegungen miteinbe zogen. Gegen das auf dieser Grun d- lage gefundene Ergebnis ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Dass die verhängte Jugendstrafe von zwei Jahren dem Gedanken eines gerechten Schuldausgleichs - auch unter Berücksichtigung der in grob fahrlässiger Weise he rbeigeführten schweren Folgen - in unangemessener Weise nicht mehr g e- recht wird und damit zugleich ihre erzieherischen Zwecke verfehlt (vgl. BGH, Urteile vom 31. Oktober 1995 5 StR 470/95 aaO; vom 7. September 1993 5 StR 455/93, BGHR JGG § 18 Abs. 2 St rafzwecke 3), vermag der Senat nicht festzustellen. cc) Die Ausführungen zur Bemessung der verhängten Jugendstrafe la s- sen schließlich nicht besorgen, dass das Landgericht gegen das auch bei A n- wendung von Jugendstrafrecht geltende Gebot, die Erwägungen z ur Strafz u- messung nicht mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung zu vermengen (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 2016 4 StR 563/15 Rn. 20; vom 20. No - vember 2012 1 StR 428/12, NStZ 2013, 288; Beschluss vom 12. März 2008 14 15 - 10 - 2 StR 85/08, NStZ 2008, 69 3; Radtke aaO § 21 JGG Rn. 3 mwN) , verstoßen hat . Die ausführlichen Darlegungen der Strafkammer zu den für die Bemessung der Jugendstrafe maßgeblichen Gesichtspunkten lassen eine solche rechtlich unzulässige Vermengung von Strafzumessung und Bewährungsents cheidung nicht erkennen. Anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht des Generalbu n- desanwalts - weder aus der im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten der Angeklagten erfolgten Berücksichtigung des auf eine nicht notwendigerweise im nicht mehr bewährungsfäh ige n Bereich liegende Jugendstrafe gerichteten Schlussantrags der als Nebenklägerin a m Verfahren beteiligten Witwe des Ta t- opfers , noch aus der abschließenden, das Ergebnis der Zumessungsüberl e- gungen zusammenfassenden Formulierung der Strafkammer , wonach a uf eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren erkannt werde Vorliegen der Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt wer Sost - Scheible Cierniak Mu tzbauer Bender Quentin
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