ECLI:DE:BGH: 2017:270917B4STR142.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 142 / 1 7 vom 27. September 201 7 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 263; StVG § 22b Kommt es in der Folge der strafbaren Manipulation eines Kfz - Wegstrecken - zählers zu einem Betrug, besteht zwischen § 263 StGB und § 22b StVG rege l- mäßig Gesetzeskonkurrenz. BGH, Beschluss vom 27. September 2017 4 StR 142/17 LG Hannover in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - D er 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hannover vom 20. Dezember 2016, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II. 6 die tateinheitliche Verurteilung wegen Anstiftung zum Mis s- brauch von Wegstreckenzählern entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagt e trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: in zwei Fällen, Betruges in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit A n- stiftung zum Missbrauch von Wegstreckenzählern, wegen Ans tiftung zum Mis s- brauch von Wegstreckenzählern sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Ei n- e- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und mate riellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel 1 - 3 - ersichtlichen, geringfügigen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Den vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen bleibt der Erfolg aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. April 2017 dargelegten Gründen versagt. Der Erörterung bedarf nur das Folgende: 1. Die Rüge, dass das Landgericht seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegt habe , der Mitangeklagte habe sich ebenso wie der Beschwerdeführer 16), während durch das Hauptverhan d- lungsprotokoll bewiesen ist , dass der Mitangeklagte am 15. Dezember 2016 nicht all es verwertet, was Gegenstand der Hauptverhandlung war ( § 261 StPO), ist nicht zulässig erhob en (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch wenn der Mitangeklagte formal kein Zeuge und deshalb weder zu einer Aussage verpflichtet ist (§ 243 Abs. 5 Satz 1 StPO) noch d urch den B e- schwerdeführer unmittelbar befragt werden darf (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 2 StPO), sind seinen Angaben im Verhältnis zum Beschwerdeführer nicht die Wirkungen einer Einlassung, sondern diejenigen einer Zeugenaussage beiz u- messen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2005 2 StR 4/05, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d Fragerecht 5; vom 9. Juni 2009 4 StR 461/08, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d Fragerecht 7; vom 15. Juni 2010 3 StR 157/10, NStZ 2010, 589; EGMR NStZ 2007, 103, 104, Schmitt in Meyer - Goß ner/ Schmitt, StPO, 60. Aufl., MRK Art. 6, Rn. 22). Die Anforderungen an den Rüg e- vortrag richten sich dementsprechend nicht nach den für die Nichtberücksicht i- 2 3 4 - 4 - gung der Einlassung eines Angeklagten, sondern der Aussage eines Zeugen entwickelten Grundsätzen. Deshalb muss ein Angeklagter, rügt er eine Verle t- zung von § 261 StPO mit der Begründung, der Tatrichter habe sich im Urteil mit den Angaben eines in der Hauptverhandlung vernommenen Mitangeklagten zu Unrecht nicht auseinandergesetzt, den Inhalt der betreff enden Aussage mitte i- len. Ferner muss dargetan werden, dass die Angaben des Mitangeklagten für den Tatrichter zum Entscheidungszeitpunkt erörterungsbedürftig waren und zu welchem Ergebnis die vermisste Berücksichtigung der Aussage geführt hätte (für die Aus sage eines Zeugen vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 2005 4 StR 469/04, StV 2006, 228; vom 25. August 2005 5 StR 205/05, Rn. 4; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26 . Aufl., § 261 Rn. 185). Den Inhalt der am 15. Dezember 2016 gemachten Angaben des Mita n- ge klagten trägt die Revision nicht vor. 2 . Auch die weiteren Verfahrensrügen genügen nicht den Darlegungsa n- forderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Soweit der Beschwerdeführer die Zurückweisung des Antrags auf Be i- ziehung von Ermittlungsakten gegen D . unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Beschr änkung der Verteidigung rügt (§ 338 Nr. 8 StPO), genügt der Revisionsvortrag schon deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil sich aus ihm die konkrete Möglichkeit eines ka usalen Z u- sammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil nicht ergibt. Dies muss die Revision im Rahmen ihrer Vortragspflicht jedoch darlegen; die Behauptung, die Beschränkung sei lediglich generell (abstrakt) geeignet, das 5 6 7 - 5 - Urteil zu beeinfluss en, genügt nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. November 2004 5 StR 299/03, BGHSt 49, 317, 327 f. mwN). Die allgemein gehaltene Behauptung der Revision, im Fall der Kenntnis äge gestellt e- gungsanforderungen nicht. II. Die sachlich - rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat ke i- nen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sie führt im Fall II. 6 der Urteilsgründe wegen einer Korrektur des Konkurrenzve r- hältnisses lediglich zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs. 1. Das Landge richt hat den Angeklagten in diesem Fall wegen Betruges (§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Anstiftung zum Missb rauch von Wegstreckenzählern (§ 22b StVG) zu einer Einzelstrafe von einem Jahr verurteilt. Nach den Feststellungen verkaufte er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit d em Mitangeklagten ein Kraftfahrzeug an einen gutglä u- bigen Dritten zu einem Preis von 17.800 Euro . Der Wegstreckenzähler des Pkws war zuvor auf Veranlassung des Angeklagten und des Mitangeklagten von einem Unbe kannten manipuliert worden, sodass er statt der tatsächlichen Laufleistung von 333.000 km eine solche von nur 165.303 km auswies. Dem Käufer entstand ein Schaden von mindestens 7.590 Euro . 8 9 10 - 6 - 2. Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Betrug i m Si n- ne des § 263 StGB und einer Straftat nach § 22b StVG hält r echtlicher Prüfung nicht stand. a) § 22b StVG wurde durch Gesetz vom 14. August 2005 (BGBl. I 2412) neu in das StV G eingefügt, um mit Blick auf § 268 StGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Febr uar 1980 4 StR 654/79, BGHSt 29, 204) und § 263 StGB Sank - tionslücken zu schließen (BT - Drucks. 15/5315, S . 8; vgl. MüKoStVR/Weidig, § 22b StVG, Rn. 1; Humberg, SVR 2011, 164, 165; Blum, NZV 2007, 70). Das Verfälschen der Messung eines Wegstreckenzählers im Sin ne des § 22b StVG stellt sich als typische Vorbereitungsta t eines Betruges dar, die regelmäßig nicht von einem eigenständigen Unrechtsgehalt geprägt ist (Weidig , aaO, Rn. 2; vgl. dazu allg. Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., Vor § 52 Rn. 33). Kommt es in der Folge einer solchen Manipulation zu einer strafbaren Betrugshandlung, tritt § 22b StVG als mitbestrafte Vortat daher regelmäßig im Wege der Gese t- zeskonkurrenz hinter § 263 StGB zurück (ebenso Weidig , aaO, Rn. 9; offen g e- lassen bei Blum , aaO, S. 71). b) Die gebotene Änderung des Schuldspruchs nötig t jedoch nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer wegen des verbleibenden Vergehens des Betruges auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, zumal die 11 12 1 3 - 7 - Realisierung der Betrugstat mittels der Manipulation des Wegstreckenzählers bei der Strafzumessung hätte berücksichtigt werden dürfen. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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