ECLI:DE:BGH:2017:270917B4STR142.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 142 / 1 7 vom 27. September 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 27. September 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Hannover vom 20. Dezember 2016, soweit es ihn b e- trifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wir d zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: in zwei Fällen, Betruges in vier F ällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit A n- stiftung zum Missbrauch von Wegstreckenzählern, wegen Anstiftung zum Mis s- brauch von Wegstreckenzählern sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Ei n- griffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchtem Betrug e- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ang e- klagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensr üge der Verletzung von § 261 StPO Erfolg. Die weiteren Verfahren srügen sowie die Sachrüge bedürfen daher keiner näheren Erörterung. 1 2 - 3 - Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Landgericht in seiner B e- das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen ist, am 10. Hauptverhandlungstag zur Sache eingelassen hat. 1. Die Rüge ist zulässig erhoben. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts gehört der Inhalt der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlun g nicht zu den den Verfa h- rensmangel begrün denden Tatsachen im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und musste deshalb in der Revisionsrechtfertigung auch nicht vorgetragen we r- den. Den Inhalt der Sacheinlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung festzust ellen in welcher Form auch immer diese erfolgt ist ist Sache des Tatrichters, der dafür bestimmte Ort sind die Urteilsgründe (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 9. Dezember 2008 3 StR 516/08, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Ein lassung 1; vom 10. Dezember 2014 3 StR 489/14, N StZ 2015, 473). 2. Die Rüg e hat auch in der Sache Erfolg. a) Angesichts der durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesenen Tatsache (§ 274 StPO), dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 15. gte, sind die Urteilsgründe lückenhaft. Sie ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung, ob der Tatrichter bei der Urteilsfindung alles verwertet hat, was Gegenstand der Hauptverhan d- lung war. Vielmehr ist zu besorgen, dass das Landgericht bei der Beweiswü rd i- gung die Einlassung des Angeklagten nicht mit berücksichtigt hat und seiner Überzeugungsbildung deshalb eine tragfähige Grundlage fehlt (vgl. BGH, B e- 3 4 5 6 7 - 4 - schlüs se vom 10. August 2007 2 StR 204/07, StV 200 8 , 235; vom 22. Juni 2017 1 StR 242/17). b) Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen § 261 StPO beruht. Der Inhalt der Einlassung des Angeklagten ist wegen des Verbots, den Inhalt der Hauptverhandlung zu rekonstruieren, der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zug änglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. August 2003 3 StR 17/03, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 8; vom 27. März 2008 3 StR 6/08, BGHSt 52, 175, 180; vom 9. Dezember 2008 3 StR 516/08, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung 1; im Ergebnis ebenso BGH , Beschluss vom 22. Juni 2017 1 StR 242/17). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 8
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