ECLI:DE:BGH:2018:160118B4STR142.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 142 / 1 7 vom 16. Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 201 8 beschlo s- sen : Di e Anhörungsrüge des Verurteilten vom 11. Dezember 2017 gegen den Senatsbeschluss vom 27. September 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss vom 27. Septem - ber 2017 die Revision des Angeklagt en gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 2016 unter geringfügiger Änderung des Schul d- spruchs (§ 349 Abs. 4 StPO) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ve r- worfen. Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Dezember 2017 hat der V eru r- teilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben. Die zulässige, insbesondere fristg e- recht erhobene Rüge hat in der Sache keinen Erfolg. 2. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nacht eil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört wo r- 1 2 3 - 3 - den wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Soweit die Revision die Verletzung von Verfahre nsrecht auf die Zurüc k- weisung des Antrags der Verteidigung auf Beiziehung von Ermittlungsakten gegen den gesondert verfolgten D . gestützt hat, ist der Revisionsvor - trag vom Senat insgesamt nicht nur bei der Prüfung der Verletzung der mit de r- se lben Zielrichtung erhobenen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), sondern auch hinsichtlich der Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt (§ 338 Nr. 8 StPO) berücksichtigt worden. Das Landgericht ist jedoch, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antrag s- schrift vom 4. April 2017 zutreffend hingewiesen hat, in der Beweiswürdigung zu den Taten II. 1. a) bis c) und e) der Urteilsgründe von einem Ankauf der b e- treffenden Fahrzeuge durch das Autohaus S . D . 30) . , Inhaber D . 31, 32, 35) ausgegangen. Weiter gehende Tatsachen, die sich aus den den gesondert ve r- folgten D . betreffenden Akten ergeben hätten, sind in dem Beiziehungsan - trag nicht behauptet worden; vielmehr handelte es sich um bloße Bewertungen bzw. Schlussfolgerungen in Bezug auf den subjektiven Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Hehlereitaten. Deshalb wäre zur Begründung der Rüge einer unzulässigen Beschränkung de r Verteidigung weiterer, über die Ausführungen zu einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO hinausgehender Vor - 4 - 4 - trag zu einem möglichen kausalen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Verfahrensverstoß und dem Urteil erforderlich gewesen. Sost - Scheible Cierni ak Franke Bender Quentin
Full & Egal Universal Law Academy