BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 143/14 vom 20. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 20 14 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Bielefeld vom 28. November 2013 im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Ents cheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- ver wiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in 13 Fällen zu der Ge samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ve r- urteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung materiellen Rechts g e- stützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des gesamten Straf - 1 - 3 - ausspruchs; im Übrigen ist das Recht s mittel unbe gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht den Schuldumfang der 13 Haupttaten, zu denen der A n- geklagte Beihilfe geleistet hat, nicht recht s fehlerfrei bestimmt hat. a ) Ein Vermögensschaden im Sinn e des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldie rung; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201 mwN). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögen s- werts unmittelbar vor und nach der Verfügung (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10, NStZ 2011, 638, 639). Ob und in welchem Umfang die Hingabe eines Darlehens einen Vermögensschaden bewirkt, ist daher durch einen für den Zeitpunkt der Darlehenshingabe anzustellenden Wertvergleich mit dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgläubiger s zu ermitteln. Die Wer t- haltigkeit des Rückzahlungsanspruchs wird dabei durch die Bonität des Schul d- ners und den Wert der bestellten Sicherheiten bestimmt. Ein Schaden entsteht nur insoweit , als die vorgespiegelte Rückzahlungsmöglichkeit nic ht besteht (BGH , Urteil vom 13. August 2009 - 3 StR 576/08, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 69 ) und auch gegebene Sicherheiten wertlos oder minderwertig sind (vgl. BGH, Beschlü ss e vom 17. August 2005 - 2 StR 6/05, NStZ - RR 2005, 374 , 375 , und vom 5. März 2009 - 3 StR 559/ 08, NStZ - RR 2009, 206). Auch bei einer eingeschränkten oder fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners entsteht demnach insoweit kein Schaden, als der getäuschte Glä u- biger über werthaltige Sicherheiten verfügt, die - ohne dass der Schuldner dies 2 3 - 4 - vereiteln könnte - mit nur unerheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand realisierbar sind (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 420/08, NStZ 2009, 150). Ein Minderwert des Rückzahlungsanspruchs kann mithin durch den Wert hinreichend wertha ltiger und liquider Sicherheiten kompensiert werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2005 und 5. März 2009, jeweils aaO; Fischer, S tGB, 61. Aufl., § 263 Rn. 133). Dieser Minderwert des im Synallagma Erlangten ist dabei nach wir t- schaftlicher Betrachtu ngsweise zu bestimmen (BGH, Beschlüsse vom 23. Okto - ber 2012 - 5 StR 307/12, wistra 2013, 20 , vom 13. April 2012 - 5 StR 442/11, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 76 , vom 14. April 2011 und 18. Februar 2009, jeweils aaO). Entsprechend der Rechtsprech ung des Bu n- desverfassungsgerichts (BVerfGE 126, 170, 229; 130, 1, 47) ist er konkret fes t- zustellen und zu beziffern. Die banküblichen Bewertungs ansätze für Wertb e- richtigung können hierbei Anwendung finden; denn ist aufgrund fehlender Bon i- tät des Schuldners und nicht ausreichender Sicherheiten mit einem teilweisen Forderungsausfall zu rechnen, so müssen entsprechende bilanzielle Korrekt u- ren vorgenommen werden (BGH, Be schluss vom 14. April 2011, aaO ; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12, BGHSt 58, 102, 114 f. ). Sofern genaue Feststellungen zur Einschät zung d es Ausfallrisikos nicht möglich sind, sind Mindestfeststellungen zu treffen, um den dadurch bedingten Minde r- wert und den insofern eingetretenen wirtschaftlichen Schaden unter Beachtung des Zweifelssat zes zu schätzen. b) Diesen Maßstäben wird das landgerichtliche Urteil nicht in vollem U m- fan g gerecht, wenn es zur Beziffer ung de r Sch ä den im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB allein auf den Vermögensverlust abstellt, der den geschädigten Finanz - instituten durch die Ausreichung der Immobilienkredite entstanden ist und den 4 5 - 5 - es mit insgesamt 1.642.100 . Die Strafkammer hätte vielmehr den Wert de r Rückzahlungsansprü ch e unter Berücksichtigung der Werthaltigkeit der als Sicherheit en bestellte n Grundschulden zum Zeitpunkt der Darlehensgewä h- rung ermitteln müssen (UA 12) . Nur soweit jeweils ein täuschungsbedingte r Minderwert des gesicherten Darlehensrückzahlungsanspruchs vorliegt, ist die Annahme eines Schadens - ohne dass es auf den tatsächliche n Verlauf des Darlehensverhältnisses (noc h) ankommt (vgl. BGH, Beschlü ss e vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711 , und vom 4. Februar 2014 - 3 StR 347/13, StraFo 2014, 166 ) - gerechtfertigt. c) Dieser Mangel führt zur Aufhebung des gesamten St rafausspruchs. Angesichts der mit erheblichem Aufwand durchgeführten Vortäuschung der Personalien nichtexistenter Personen auf Seiten der Darlehnsnehmer sowie der Vortäuschung überhöhter Verkehrswerte und Kaufpreise schließt der Senat aus, dass in den zur Aburteilung gelangten Fällen überhaupt kein Schaden en t- standen ist. Da somit der Rechtsfehler allein in der unterbliebenen Bezifferung des Schadensumfangs liegt, sind lediglich die Strafaussprüche aufzuheben (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 29. Januar 2013, NStZ 2013, 711, 713 , und vom 4. Fe - bruar 2014, aaO, Rn. 4 ). Der Senat kann letztlich nicht ausschließen, dass die - milden - Strafen au f dem auf gezeigten Rechtsfehler beruhen. 2. Die Einzels trafe n und die Gesamtstrafe m ü ss en daher neu zugeme s- sen werden. Eine r Aufhebung der Feststellungen zur Strafzumessung bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO) . Ergänzende , hierzu nicht in Widerspruch stehende 6 7 - 6 - Feststellungen bleiben zulässig und sind zur Frage de s Schuldumfangs no t- wendig. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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