BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 144/08 vom 31. Juli 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt f374r den Angeklagten W. , Rechtsanwalt f374r den Angeklagten S. , Rechtsanwalt f374r den Angeklagten Mat. W. B. , Rechtsanwalt f374r den Angeklagten Man. V. B. , als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 25. Juni 2007 1. in den Schuldspr374chen dahin abge344ndert, dass a) der Angeklagte W. des Wohnungseinbruchs-diebstahls, des Diebstahls in drei F344llen, des schweren Bandendiebstahls in neun F344llen, des Computerbetruges in zwei F344llen und des versuchten Computerbetruges, b) der Angeklagte S. des Wohnungsein-bruchsdiebstahls, des Diebstahls in drei F344llen und des schweren Bandendiebstahls in drei F344llen, c) der Angeklagte Mat. B. des schweren Bandendiebstahls in sieben F344llen, des Dieb-stahls in drei F344llen, der Sachbesch344digung, der Brandstiftung und der schweren Brandstif-tung in Tateinheit mit Wohnungseinbruchs-diebstahl, d) der Angeklagte Man. B. des schweren Bandendiebstahls in f374nf F344llen, des Compu-terbetruges in zwei F344llen und des versuchten Computerbetruges schuldig sind, - 4 - 2. in den Ausspr374chen 374ber die gegen die Angeklag-ten W. und S. in den F344llen des schweren Bandendiebstahls (W. : F344lle III, VI, VII, VIII, IX, XIII, XIV, XV und XVII; S. : F344lle III, VI und VII) verh344ngten Einzelstrafen und die Gesamtfrei-heitsstrafen aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der die Angeklagten W. und S. betreffenden Rechts-mittel der Staatsanwaltschaft, an eine allgemeine Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. III. Die Angeklagten Mat. B. und Man. B. tra-gen die Kosten der sie betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft. IV. Die Revisionen der Angeklagten W. und Mat. B. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verwor-fen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: 1 - 5 - Den Angeklagten W. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, wegen Diebstahls in drei F344llen, wegen Bandendiebstahls in neun F344llen, wegen Com-puterbetruges in zwei F344llen und wegen versuchten Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, 2 den Angeklagten S. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, wegen Diebstahls in drei F344llen und wegen Bandendiebstahls in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde, 3 den Angeklagten Mat. B. wegen Bandendiebstahls in sieben F344llen, wegen Diebstahls in drei F344llen, wegen Brandstiftung, wegen schwerer Brand-stiftung in Tateinheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl und wegen Sachbesch344-digung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten und 4 den Angeklagten Man. B. wegen Bandendiebstahls in f374nf F344llen, wegen Computerbetruges in zwei F344llen und wegen versuchten Computerbe-truges unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Saarlouis vom 14. Februar 2007 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. 5 Im 334brigen hat es die Angeklagten W. und Mat. B. freige-sprochen. 6 Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten W. und Mat. B. mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiel-len Rechts r374gen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihren zu Ungunsten 7 - 6 - der Angeklagten eingelegten Revisionen, dass die Angeklagten in den F344llen der Verurteilung wegen Bandendiebstahls nicht wegen schweren Bandendieb-stahls gem344337 247 244 a StGB verurteilt worden sind. Sie erstrebt hinsichtlich der Angeklagten Mat. und Man. B. jeweils eine entsprechende Schuld-spruch344nderung unter Aufrechterhaltung der erkannten Jugendstrafen; bez374g-lich der Angeklagten W. und S. begehrt sie neben der Versch344rfung der Schuldspr374che die Aufhebung der insoweit verh344ngten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafen. I. Revisionen der Staatsanwaltschaft 8 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Zu Recht r374gt die Beschwerdef374hrerin, dass das Landgericht die vier Angeklagten jeweils nur we-gen Bandendiebstahls und nicht wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt hat. 9 1. Nach den Feststellungen fassten die Angeklagten W. und S. sowie die gesondert verfolgte L. im Juni 2005 den Entschluss, ihre de-solate finanzielle Situation k374nftig durch Einbruchsdiebst344hle zu verbessern und sich so eine nicht nur vor374bergehende Einnahmequelle zu verschaffen, wobei L. nur Gehilfendienste leistete. Im Juli 2005 schlossen sich ihnen die Angeklagten Mat. und Man. B. , die Br374der der gesondert verfolgten L. , an, denen es ebenfalls um die Erzielung dauerhafter Einnahmen ging. Im August 2005 kam schlie337lich noch die gesondert verfolgte P. hin-zu, die ihnen in Kenntnis der geplanten Straftaten Unterschlupf gew344hrte und sie bei den Tatausf374hrungen unterst374tzte. In der Zeit vom 24. Juni 2005 bis zum 20. August 2005 begingen die Angeklagten in wechselnder Besetzung neben anderen Straftaten in neun F344llen (F344lle III, VI, VII, VIII, IX, XIII, XIV, XV und 10 - 7 - XVII der Urteilsgr374nde) Einbr374che in Schulen und Kinderg344rten, wobei jeweils zumindest zwei der Angeklagten am Tatort agierten. Das Landgericht hat in den genannten F344llen das Vorliegen eines Ban-dendiebstahls nach 247 244 Abs. 1 Nr. 2 bejaht. Es hat auch festgestellt, dass die jeweils beteiligten Angeklagten in allen F344llen die Bandendiebst344hle unter den in 247 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen begangen haben. Dennoch hat es die Angeklagten nicht wegen schweren Bandendiebstahls ver-urteilt. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, dass zwar die Anwendbarkeit des 247 244 a StGB auf Jugendbanden durch die h366chstrichterliche Rechtsprechung anerkannt sei; hier scheide eine Anwendung aber deswegen aus, weil es sich um eine Bande handele, die in einem 366rtlich begrenzten Bereich t344tig gewesen und lediglich in Schulen oder vergleichbaren Einrichtungen eingebrochen sei und die dort nur geringe Beute gemacht habe. Auf solche Banden sei 247 244 a StGB nicht anzuwenden, weil die Vorschrift allein der Bek344mpfung der Organi-sierten Kriminalit344t diene, wobei insbesondere die "ins Ausland reichenden Ver-bindungen reisender Verbrecherbanden getroffen werden" sollen. 11 2. Die Nichtanwendung des 247 244 a StGB durch das Landgericht bean-standet die Beschwerdef374hrerin zu Recht. Die von der Jugendkammer vorge-nommene Auslegung der Vorschrift ist mit deren Wortlaut nicht vereinbar. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 6. Juni 2000 - 4 StR 91/00 (= NStZ-RR 2000, 343, 344) bez374glich der Jugendbande ausgef374hrt hat, lassen auch weder die Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch ihr Normzweck eine Intention des Gesetzgebers erkennen, nicht dem Bereich der Organisierten Kriminalit344t zuzurechnende Banden aus dem Anwendungsbereich des 247 244 a StGB herauszunehmen. Der Gesetzgeber hat das Problem erkannt, dass die in erster Linie zur Bek344mpfung der Organisierten Kriminalit344t gedachte Vorschrift auch 12 - 8 - auf andere Banden, etwa Jugend-Diebesbanden, anzuwenden sein wird. Er hat u.a. deshalb davon abgesehen, den - ohne erschwerte Umst344nde begange-nen - Bandendiebstahl allgemein als Verbrechenstatbestand umzugestalten (BTDrucks. 12/989 S. 25). Der Verbrechenstatbestand des schweren Banden-diebstahls sollte vielmehr an zus344tzliche Kriterien gekn374pft werden. Wenn aber diese erf374llt sind und der Bandendiebstahl etwa unter den in 247 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen begangen wird, findet 247 244 a StGB auf alle Diebesbanden Anwendung (vgl. zur Jugendbande auch BGH, Urteil vom 22. M344rz 2006 - 5 StR 38/06 = NStZ 2006, 574). Es kommt mithin nicht darauf an, ob es sich um eine Jugendbande, eine im 366rtlich begrenzten Bereich t344tige oder auf bestimmte Objekte spezialisierte Bande handelt. 3. Der Senat 344ndert die Schuldspr374che dahingehend ab, dass die Ange-klagten jeweils nicht des Bandendiebstahls, sondern des schweren Banden-diebstahls, 247 244 a StGB, schuldig sind. 13 Die 304nderung der Schuldspr374che f374hrt bez374glich der Angeklagten W. und S. zur Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafen. Der Senat kann angesichts der h366heren Mindeststrafe des 247 244 a Abs. 1 StGB nicht aus-schlie337en, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf h366-here Einzelstrafen erkannt h344tte. Das zieht die Aufhebung der gegen diese An-geklagten erkannten Gesamtstrafen nach sich. Einer Aufhebung der Feststel-lungen bedarf es nicht, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Die gegen die Angeklagten Mat. und Man. B. verh344ngten Jugendstrafen k366nnen be-stehen bleiben, da diese ma337geblich am unver344ndert bestehenden Erziehungs-bedarf ausgerichtet sind. 14 - 9 - Da sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen Erwachsene richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zur374ck (vgl. BGHSt 35, 267). 15 II. Revisionen der Angeklagten W. und Mat. B. 16 Die Revisionen der Angeklagten W. und Mat. B. erweisen sich im Ergebnis als unbegr374ndet, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat. 17 Zu dem vom Angeklagten W. geltend gemachten Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 MRK bemerkt der Senat: Zwar ist durch die um zwei Monate ver-z366gerte Fertigstellung des Protokolls eine der Justiz anzulastende Verfahrens-verz366gerung eingetreten. Einer 374ber diese Feststellung hinausgehenden Kom-pensation durch den Senat bedarf es jedoch nicht, zumal das Landgericht der 18 - 10 - durch die lange Dauer der Untersuchungshaft entstandenen Belastung des An-geklagten bereits durch eine Reduzierung der Einzelstrafen um jeweils drei Mo-nate Rechnung getragen hat. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi RiBGH Dr. Ernemann ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien
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