BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 144/11 vom 10. Mai 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desa n walts und des Beschwerdeführers am 10. M ai 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b und § 373 Abs. 1 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e richts Rostock vom 29. Oktober 2010 a) d ahin ergänzt, dass der Angeklagte unter Aufh e- bung des Urteils des Amtsgeric hts Rostock vom 11. Juli 2007 verurteilt worden ist, b) i m Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Ma ß- gabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerich t- liche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den § § 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. D ie weiter gehende Revisi on wird verworfen. 3. D er Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einb e ziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 14. April 2009 (14 Ns 150/0 8) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesam t- freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei M o- naten ve r urteilt. 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, s o- weit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbu n- desanwalts vom 31. März 2011 Bezug genommen. 1. Hingegen kann der Ge samtstrafenausspruch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung darüb er unterblieben ist, ob gemäß § 55 StGB auch mit de n Strafe n aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 25. Januar 2010 eine Gesamtstrafe zu bilden war. Durch dieses Urteil wurde der Angekla g te nach den Feststellungen des Landgerichts wegen vorsätzlicher Körperverle t- zung s o wie Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher und fahrlässiger Körpe r verletzung und mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten ve rurteilt, die er bei Erlass des angefochtenen Urteils noch verbüßte. Ob auch mit dieser Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist, kann der Senat nicht abschließend beurteilen, da das angefochtene Urteil nicht mitteilt, wann der Angeklagte die durch das amtsg erichtliche Urteil vom 25. Januar 2010 abgeurteilte n Tat en b e gangen hat. 2. a) Der Senat hat von der Möglic hkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 354 Abs. 1 b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffe n, die Möglichkeit eröffnet, den Tatric h- ter auf eine Entscheidung im Beschlusswege nach § § 460, 462 StPO zu ve r- weisen. Die Entscheidung obliegt daher dem nach § 462a Abs. 3 StPO zustä n- digen Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 5 StR 430/04, NJW 2004, 3788). 2 3 4 - 4 - b) Gemäß § 373 Abs. 1 2. Alternative StPO ändert der Senat ferner das angefochtene Urteil ab, soweit die Aufhebung des Urteil s des Amtsgerichts Rostock vom 11. Juli 2007 (24 Ls 105/07) unterblieben ist. Durch dieses Urteil wurde der A ngeklagte von den im vorliegenden Fall verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfen aus tatsächlichen Gründen freig e- sprochen. Mit Beschluss vom 16. März 2009 ordnete das Amtsgericht Güs t row die Wiederaufnahme des Verfahrens an und legte die Sache gemäß § 225 a S tPO dem Landgericht Rostock vor, das am 29. Oktober 2010 die nu n mehr angefochtene Entscheidung erließ. Die vom Tatrichter im Fall der Veru r teilung gemäß § 373 Abs. 1 2. Variante StPO zugleich vorzunehmende Au f hebung der Ausgangsentscheidung ist indes unter blieben. Da das freispr e chende Urteil des Amtsgerichts Rostock durch Anordnung der Wiederau f nahme des Verfahrens seine rechtliche Wirksamkeit verloren hat (vgl. dazu RG, Urteil vom 25. Januar 1898 Rep. 4638/97, RGSt 30, 421, 423 f.; L ö we/Rosenberg - Gössel , StPO, 25. Aufl. § 373 Rn. 26), holt der Senat die Entscheidung über dessen Aufh e- bung gemäß § 373 Abs. 1 2. Alternative StPO auch aus Gründen der Klarste l- lung nach. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 4 StR 426/04, BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 3), weil s i- cher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagt en, der seine Verurte i- lung in s gesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst tre f fen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 5 StR 5 6 7 - 5 - 430/04, BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2; Senatsb e schluss aaO). Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender
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