BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 144 /12 vom 6. Juni 2012 Nachschlagewerk: nein BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ____________________________ AufenthG § 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; StGB § 22, § 30 Abs. 1 1. Die Strafbarkeit wegen Versuchs des Einsch leusens von Ausländern g e- mäß § 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bestimmt sich nach den §§ 22 ff. StGB. 2. Für die Prüfung des unmittelbaren Ansetzens kann die Rechtsprechung zur ver suchten Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB herangezogen werden . 3. Darauf, ob auch zur unerlaubten Einreise selbst unmittelbar angesetzt wo r- den ist, kommt es nicht an. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 4 StR 144/12 - LG Detmold in der Strafsache gegen wegen versuchten Einschleusens von Ausländern - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 201 2 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten K . M . gegen das Urteil des Landgerichts Detmo ld vom 12. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Einschleusens von Ausländern in sieben Fällen zu einer Gesamtfr eiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Verurteilung wegen versuchten Einschleusens von Ausländer n g e- mäß den § 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 , § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG wird in allen si e- ben Fällen von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen. 1. Durch § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Tatbestandsalternative des Hilfeleistens werden sonst n ur nach den allgemeinen Regeln (§ 27 StGB) stra f- 1 2 3 - 3 - bare Beihilfehandlungen zu Taten nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zu selbstständigen , in Täterschaft (§ 25 StGB) begangenen Straftaten heraufgestuft, wenn der Gehilfe zugleich eines der in § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unter den Buchstaben a) oder b) genannten Schleusermerkmale e r- füllt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2006 2 StR 157/06, NStZ 2007, 289, 290; Urteil vom 11. Juli 2003 2 StR 31/03, NStZ 2004, 45; Urteil vom 25. März 1999 1 StR 344/98, NStZ 1999, 409; GK - AufenthG/Mo sbacher , § 96 Rn. 1; Schott, Einschleusen von Ausländern, S. 175 f., 209). Als ein (täterschaftliches) Hilfeleisten im Sinne dieser Vorschrift kommen deshalb grundsätzlich alle Han d lungen in Betracht, die nach § 27 StGB und den zu dieser Vorschrift en t- wickelten Grundsätzen als Beihilfe zu der jeweiligen Bezugstat erfasst werden ( BGH, Urteil vom 27. April 2005 2 StR 457/04, NJW 2005, 2095, 2099; BayObLG , Be schluss vom 20. Dezember 2004 4 St R R 184/04, BayObLGSt 2 004, 154, 158; GK - AufenthG/Mosbacher , § 96 Rn. 5; MüKoStGB/Gericke , § 96 AufenthG Rn. 10; Renner, AuslR , 9. Aufl. , § 96 AufenthG Rn. 6). Geht es wie hier um die Unterstützung der unerlaubten Einreise eines oder mehrerer Ausländer gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, fällt damit jede Handlung unter den Tatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, die den unerlaubten Gren z- übertritt eines Ausländers in irgendeiner Weise objektiv fördert ( BGH, Urteil vom 27. April 2005 2 StR 457/04, NJW 2005, 2095, 2099; Urte il vom 26. Mai 1999 3 StR 570/98, BGHSt 45, 103, 105; Steiner in Minthe, Illegale Migration und Schleusungskriminalität, S. 141, 144 ff.; Schott, Einschleusen von Ausländern, S. 1 74 ff. jeweils mit vielen Beispielen). Dabei muss die Hilfeleistung nicht u n- mittelbar zum Grenzübertritt geleistet werden. Schon eine Unterstützung im Vorfeld der Einreise ( z. B. Beschaffung und Weiterleitung von Informationen zum Grenzübertritt, Organisation von Reisemöglichkeiten, Beschaffung von g e- fälschten Reisedokumenten, A nwerbung von Transithelfern) ist ausreichend, wenn sie den Grenzübertritt ermöglicht oder erleichtert ( BGH, Urteil vom - 4 - 27. April 2005 2 StR 457/04, NJW 2005, 2095, 2099 m wN ). Nach den Grundsätzen zur sog. Kettenbeihilfe (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 4 StR 453/00, NJW 2001, 2409, 2410; Heine in Schönke/Schröder, 28. Aufl ., § 2 8 Rn. 18 mwN ), die an dieser Stelle ebenfalls Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1999 1 StR 344/98, NStZ 1999, 409, 410), kann ein täte r- schaftliches Hilfeleiste n im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch dann gegeben sein, wenn sich die Unterstützungshandlung auf die Förderung der Hilfeleistung eines anderen Schleu sers (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) oder G e- hi l fen (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 Auf enthG, § 27 StGB) beschränk t. Findet die unerlaubte Einreise nicht statt oder wird sie nur versucht, kommt beim mit Schleusermerkmalen handelnde n Unterstützer eine Strafba r- keit wegen versuchten Hilfeleistens nach § 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AufenthG in Betracht ( BGH, Beschluss vom 1 2. September 2002 4 StR 163/02, NJW 2002, 3642, 3643). Dabei gelten die allgemein zur Versuchsstrafbarkeit entw i- ckel ten Grundsätze (§§ 22 ff. StGB). Für die Prüfung des unmittelbaren Anse t- zens kann ergänzend die Rechtsprechung z ur versuchten Anstiftung n ach § 30 Abs. 1 StGB herangezogen werden ( vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1999 1 StR 344/98, NStZ 1999, 409 f.; Schott, Einschleusen von Ausländern, S. 229; MüKoStGB/Gericke , § 96 AufenthG Rn. 39). D a her beginnt d ie Stra f- barkeit wegen versuchten Hilfeleis ten s nach § 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AufenthG, wenn der Täter eine Handlung vornim mt, mit der er nach seiner Vo r- stellung von der Tat unmittelbar zu einer Förderung der präsumtiven Bezugstat hier der unerlaubten Einreise nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ansetzt . A n- gesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen, die dem Begriff des Hilfeleistens unterfallen, bedarf das Kriterium der Unmittelbarkeit dabei rege l- mäßig einer wertenden Konkretisierung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2006 3 StR 28/06, NStZ 2006, 331 f.). Maßgebend ist , wie der Bu n- 4 - 5 - desgerichtshof zur versuchten Gefangenenbefreiung in der hier vergleichbaren A lternative des Förderns gemäß § 120 Abs. 1 Alt. 3, Abs. 3 StGB entschieden hat, wie weit sich der Täter bereits dem vo n ihm anvisierten Unterstützungse r- folg angenähert und durch sein Handeln eine Gefahr für das betroffene Recht s- gut begründet hat ( vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1955 2 StR 282/55, BGHSt 9, 62, 64; MüKoStGB/Bosch , 2. Aufl ., § 120 Rn. 37; LK/Rosenau , 12. Aufl ., § 120 Rn . 68). Darauf, ob auch die Bezugstat in das Versuchsstadium eingetreten ist, kommt es dagegen nicht an ( BGH, Beschluss vom 26. März 2012 5 StR 86/12 mwN). 2. Diese Voraussetzungen sind in allen abgeurteilten Fällen erfüllt. Im Fall II. 1 . der Urteilsgründe hat der Angeklagte dem syrischen Staat s- angehörigen B . dessen Schleusung über Griechenland nach Deutschl and zugesagt. Nach Zahlung eines Vorschusses nahm er mit einem türkischen Mi t- telsmann Kontakt auf und versorgte B . mehrf ach mit benötigten Informati - onen. Alle diese Hand lungen haben unmittelbar dazu gedient, die beabsichtigte , aber nicht sicher festgestellte unerlaubte Einreise des B . zu fördern. Nach den Feststellungen zu Fall II. 2 . der Urteilsgründe leistete der A n- geklagte dadurch Hilfe, dass er nach dem Erhalt von 750 Euro zur Vorbereitung der geplanten unerlaubten Einreise des syrischen Staatsangehörigen D . gefälschte Einreisestempel in dessen Pass anbringen ließ, ihm dies über einen Gewährsmann mitteilte und ihn dazu au fforderte, sich bereitzuhalten. Wie sich aus den Feststellungen zu Fall II. 3 . der Urte ilsgründe und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, hat es der Angeklagte gegenüber dem um die Organisation der unerlaubten Einreise von drei Syrerin nen bemühten A . 5 6 7 8 - 6 - G . übernommen, die benötigten Flugtickets zu buchen. Dabei forderte er A . G . auf, ihm die notwendigen Daten zu übermitteln. Bei der anstehenden Einreise der drei Frauen, die in China von anderen Schleusern zurückgelassen worden waren, sollten Gewährsleute des Angeklagten Hilfe leisten. Dies ist nach den Grundsätz en über die Kettenbeihilfe als Hilfeleistung zu der geplanten unerlaubten Einreise der drei Syrerinnen zu werten. Dabei ist das Versuchsst a- dium bereits erreicht, weil de r Angeklagte unmittelbar mit der Förderung des Unterstützungsvorhabens des Helfers A . G . begonnen hat. In den übrigen Fällen hat der Angeklagte unmittelbar wirksame Unte r- stützungshandlungen vorgenommen, indem er Transportfahrer organisiert (II. 4., 5 . , 6 . und 7 . ), die Transitrouten festgelegt und gefälschte Einreisepapiere besorgt hat (II. 4., 6 . und 7 . ). Die Tatsache, dass die Feststellungen des Landgerichts in den Fällen II. 3 . und 5 . nur eine Gewinnerwart ung und damit keinen Fall des § 96 Abs. 1 9 10 - 7 - Nr. 1a AufenthG belegen, be schwert den Angeklagten nicht, weil die Schle u- sermerkmale de s § 96 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG (wiederholt und zugunsten me h- rerer Ausländer) vorliegen. Mutzbauer Roggenbuck RiBGH Dr. Franke ist wegen Urlaubs gehi n- dert, zu untersch reiben. Roggenbuck Schmitt Quentin
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