BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 144 /12 vom 6. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen Einschleusens von Ausländern u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Jun i 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1 . Auf die Revision des Angeklagten S . O . wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Dezember 2011, soweit es ihn betrifft, mi t den Feststellungen aufgehoben a) im Fall 15 der Urteilsgründ e, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2 . Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . O . wegen Einschleu - sens von Ausländern in vier Fällen sowie Hehlerei zu einer Gesamtfreiheits - strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angek lagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Veru rteilung wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB (F all 15 der Urteilsgründe) wird von den Feststellungen nicht getragen. a) Danach fasste der Angeklagte den Entschluss, ein hochwertiges Kraf t- fahrzeug anzumieten und anschließend unter Vorlage gefälschter Papiere auf eigene Rechnung zu verkaufen. Gegenüber dem Vermieter wollte der Ang e- klagte anschließend bewusst wahrheitswidrig behaupten, dass das Fahrzeug gestohlen wurde. Für diesen Plan vermochte der Angeklagte den gesondert verfolgten M . A . zu gewinnen, der daraufhin bei einer Autovermietung i einen Pkw Mercedes Benz C 180 anmietete und eine Anzahlung auf den Mietzins leistete. A . über - nahm das Fahrzeug und übergab es nach dem Verlassen des Geländes der Autovermietung dem in einer Parallelstraß e wartenden Angeklagten. Der Ang e- klagte ver brachte das Fahrzeug sogleich zusammen mit dem anderweitig ve r- folgten A . R . nach Belgien und verkaufte es dort an einen unbekannten Abnehmer. Einen Teil des Erlöses behielt er für sich. A . zeigte in der Folge bei der Polizei in Köln einen Diebstahl des Fahrzeugs an. Zuvor hatte ihm der Angeklagte telefonisch erklärt, welche Angaben er dabei machen sollte, damit die Anzeige auch als glaubhaft akzeptiert w e rd e . b) Eine Hehlerei begeht, wer einen zuvor d urch die Tat eines anderen geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechterhält, indem er mit dem Vortäter in einer der in § 259 Abs. 1 StGB genannten Begehungsformen einverständlich zusammenwirkt. Daher können weder der Täter noch der Mit - täter der Vortat, wohl aber der Anstifter und der Gehilfe des Vortäters zugleich Hehler sein ( BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1954 GSSt 1/54, BGHSt 7, 134, 137; Beschluss vom 10. Oktober 1984 2 StR 470/84, BGHSt 33, 50, 52; Fi scher, 59. Aufl ., § 259 Rn . 31; Str ee /Hecker in Schönke/Schröder , 28. Aufl ., 2 3 4 - 4 - § 259 Rn . 49 mw N ). Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte Mitt ä- ter des von dem anderweitig verfolgten M . A . begangenen Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Autovermietung gewesen i st, obwohl dies nach den Feststellungen (gemeinsamer Tatplan, Aufenthalt des Angeklagten zur Tatzeit in Tatortnähe, sofortige Übernahme des Fahrzeugs) nahe l iegt . In diesem Fall käme eine Bestrafung wegen Hehlerei nicht mehr in Betracht. 2. Die Wertung d es Landgerichts, der Angeklagte habe mit der Hehlerei 36) , ist nicht rechts - feh lerfrei b elegt. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind in den Urteilsgründen die Umstände anzuführen, die bei der Zumessung der Strafe für das Gericht bestimmend waren. Die Darstellung der maßgeblichen Tatsachen und deren Bewertung muss dabei so angelegt sein, dass dem Revisionsgericht eine rech t- liche Nac h prüfung möglich wird ( BGH, Urteil vom 30. November 1971 1 StR 485/71, BGHS t 24, 268). Hieran fehlt es. Das Landgericht hat keine Feststellungen zu dem von dem Angeklagten erzielten Kaufpreis und dem auf ihn entfallenden Anteil daran getroffen. Es kann daher nicht nachvollzogen we r- den, ob es für die Bewertung des erzielten Vermög ensvorteils eine tragfähige Grundla ge gibt. 5 - 5 - 3. Durch die Auf hebung der Verurteilung im Fall 15 der Urteilsgründe und der dort verhängten Einzelstrafe verliert auch die Gesamtstrafe ihre Grundlage. Mutzbauer Roggenbuck Franke Schmitt Quentin 6
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