BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 144 /12 vom 6. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen Einschleusens von Ausländern u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Jun i 201 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1 . Auf die Revision des Angeklagten I . M . wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Dezember 2011, soweit es ihn betrifft, mi t den Feststellungen aufgehoben a) i m Fall 14 der Urteilsgründ e mit Ausnahme der Festste l- lungen zum äußeren Tatgeschehen , b) i m Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels , an eine andere Strafkammer des Landgeri chts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten I . M . wegen Einschleu - sens von Ausländern in drei Fällen sowie Hehlerei zu einer Gesamtfreiheits - strafe von zwei Jahren und sech s Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den 1 - 3 - aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. D ie Verurteilung wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB (Fall 14 der Urteilsgründe) wird von den Feststellungen nicht getragen. a) Danach kaufte der Angeklagte I . M . von dem italienischen Staatsangehörigen A . S . für 3.000 Euro dessen P kw Mer cedes Diesel 200 S an, den S . erst im Februar 2008 für 37.500 Euro erworben hatte. Nach der Übergabe des Pkws in Dortmund am 3. März 2011 veräußerte der sollte S . de n bei der A . gegen Diebstahl versicherten Pkw als gestohlen melden und sich die Versicherungssumme auszahlen lassen. Am 10. Mai 2011 zeigte S . bei der Polizei in P . /Italien bewusst wahrheits - widrig einen Diebstahl seines Fahrzeu gs an. b) § 259 Abs. 1 StGB setzt eine Vortat voraus, die zu einer rechtswidr i- gen Besitzlage an der als Hehlereigegenstand in Betracht kommenden Sache geführt hat. Ein Versicherungsnehmer, der eine ihm gehörende versicherte S a- che verkauft, um anschließen d einen Versicherungsbetrug zu begehen, schafft keine rechtswidrige Besitzlage, weil er trotz seiner kriminellen Absichten auch weiterhin als Berechtigter verfügt. Der in dem Verkauf liegende Versicherung s- missbrauch gemäß § 265 Abs. 1 StGB (Überlassen) ist daher keine taugliche Vortat für eine Hehlerei an der versicherten Sache ( BGH, Beschluss vom 17. November 2011 3 StR 203/11, Rn. 8; Beschluss vom 22. Februar 2005 4 StR 453/04, NStZ 2005, 447, 448; Beschluss vom 23. Juli 2008 5 StR 295/08; Stree /H ecker in Schönke/Schröder , 2 8 . Aufl. , § 259 Rn. 9). 2 3 4 - 4 - c) Eine Berichtigung des Schuldspruchs kommt nicht in Betracht, weil das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob S . an die Ver - sicherung herangetreten und ob es ihm dabei gel ungen i st, eine Auszahlung der Versicherungssumme zu erwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2008 5 StR 295/08). Derartige Feststellungen sind aber erforderlich, um zu en t- scheiden, ob sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug ( § 263 Abs. 1, § 27 StGB), Beihilfe zum versuchten Betrug (§ 263 Abs. 2, § § 22, 27 StGB) oder Versicherungsmissbrauch in der Alternative des Beiseiteschaffens der versicherten Sache ( § 265 A bs. 1 StGB) strafbar gemacht hat. Die Sache b e- darf daher insoweit neuer Verhandlung und Ents cheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen und lediglich zu ergänzenden Feststellungen zum äußeren Sac h- verhalt können bestehen bleiben. 2. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei zieht die Aufhebung der festgesetzten Gesamtstrafe nach sich. Mutzbau er Roggenbuck Franke Schmitt Quentin 5 6
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