BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 144 /13 vom 16. Juli 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera lbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 16. Juli 201 3 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagten F . und T . wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. August 2012, soweit es diese Angeklagten betr ifft, mit den Festste l- lungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten de r Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat di e Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum une r- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (F . ) bzw. drei Fällen (T . ), den An geklagten T . zudem wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht (F . ) bzw. zwei Jahren und sechs Monaten (T . ) verurteilt. Es hat außerdem die Einziehung von sichergestellten Gegenständen, den Verfall von 1 - 3 - Wertersatz in Höhe von 450 . 200 angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg. I. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen: Im November 2010 beauftragte der gesondert verfolgte K . den Ange - klagten F . , gegen eine Entlohnung von 150 einem Ikea - Parkplatz zur Wohnung des F . zu fahren und den Inhalt des Kofferraums dort zu deponieren. In dem Kofferraum befand sich eine große T a- sche mit mindestens zehn Kilogramm Marihuana mit einem W irkstoffgehalt von mindestens 5 % THC. Der Angeklagte F . deponierte das Marihuana ge - mäß vorheriger Absprache mit seinem Halbbruder, dem Angeklagten T . , in dessen Zimmer im selben Haus, zu dem beide Angekl a gte ständig Zugang hatten (Fall 1 der Urteilsgründe). Am selben Tag holte der Angeklagte F . im Auftrag des K . gegen eine Entlohnung von 150 zehn Kilog ramm Marihuana mit mindestens 5 % Wirkstoffgehalt von dem Ikea - Parkplatz und deponierte sie nach Absprache mit dem Angeklagten T . wiederum in dessen Zimmer. Die Taschen enthielten außerde m zwei H a- schischplatten, die der Angeklagte F . herausnahm und gesondert im Zim - mer des Ang eklagten T . lagerte (Fall 2 der Urteilsgründe). Am 6. Dezember 2010 übernahm der Angeklagte F . im Auftrag des K . und gegen eine En tlohnung von 150 - Parkplatz erneut 2 3 4 5 - 4 - zwei Taschen mit jeweils mindestens sechs Kilogramm Marihuana mit minde s- tens 5 % Wirkstoffgehalt und deponierte sie nach Absprache mit dem Angekla g- ten T . in dessen Zimmer (Fall 5 der Urteilsgründe). Am 13. Dezemb er 2010 fuhr der Angeklagte F . gemeinsam mit K . zu dem Ikea - Parkplatz und übernahm zwei Taschen mit insgesamt zwölf Kilogramm Marihuana mi t einem Wirkstoffgehalt von 9,3 % und 1,5 Kilogramm cannabishaltigem Material. Auf der Fahrt zu seinem Haus, wo er das Marihuana gemäß Absprache mit dem Angeklagten T . in dessen Zimmer lagern wollte, wurde er von Polizeibeamten angehalten und festgenommen. Die B e- täubungsmittel wurden sichergest ellt (Fall 7 der Urteilsgründe). Der Angeklagte T . gab von den bei ihm gelagerten Betäubungs - mitteln mindestens viermal etwas an Kuriere des K . heraus. Wann genau welche Mengen der bei den einzelnen Taten vom Angeklagten F . in das Zimmer verbrachten Betäubungsmittel herausgegeben wurden, konnte nicht festgestellt werden. Im Zimmer des Angeklagten T . wurden bei einer Durchsuchung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens u.a. 73,7 g Marihuana und 467,89 g cannabishaltiges Material sowie zwei Haschischplatten sicherg e- stellt. II. Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg, weil die Annahme von vier selbständigen Taten einer recht lichen Prüfung nicht standhält. 6 7 8 - 5 - 1. Nach ständiger Rechtsprechung ver wirklicht der gleichzeitige Besitz verschiedenartiger Betäubungsmittel den Tatbes tand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal (vgl. BGH, Ur teil vom 1. August 1978 1 StR 173/78; Beschluss vom 19. August 1982 1 StR 87/8 2, StV 1982, 525; Urteil vom 8. April 1997 1 StR 65/97, NStZ - RR 1997, 227; Urteil vom 11. De - ze mbe r 2003 3 StR 375/03, NStZ - RR 200 4 , 146, 148; Beschluss vom 12. Ok - tober 2004 4 StR 358/04, NStZ 2005, 228). G egenüber dem täterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin - ger Menge tritt er zurück (st. Rsp r. ; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 1996 3 StR 631/95, BGHSt 42, 162, 165 f.; Beschluss vom 2. Oktober 2008 3 StR 352/08, NStZ - RR 2009, 58). Er hat deshalb mangels Wertgleichheit nicht die Kraft, selbständige, die Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllende Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge untereinander zur Tateinheit zu verbinden (vgl. BGH, B e- schluss vom 17. Mai 1996 3 StR 631/95, BGHSt 42, 162, 166; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 1380). B eim Zusammentreffen von täterschaftlichem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge behält der Besitz aber einen eigenen Unrechtsgehalt und tritt nicht zurück, es best eht vielmehr Tateinheit (st. Rspr.; u. a. BGH, Be schluss vom 2. Oktober 2008 3 StR 352/08, NStZ - RR 2009, 58; We ber , aaO , Rn. 1373 mwN). Der unerlaubte Besitz von Betä u- bungsmitteln hat in diesen Fällen demgemäß auch die Kraft, an sich selbstä n- dige Fälle d er Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge zur Tateinheit zu verklammern. 2. Die Feststellungen lassen besorgen, dass die Angeklagten eine ta t- sächliche Verfügungsgewalt zumindest zeitweise gleichzeitig über Betäubungs - mi ttel aus mehr als nur einer der festgestellten Taten ausgeübt haben. Es e r- 9 10 - 6 - scheint naheliege nd, dass jedenfalls die im Fall 1 und 2 der Urteilsgründe am selben Tag übernommenen Betäubungsmittel gleichzeitig aufbewahrt wurden, und dass es sich bei den beiden beim Angeklagten T . nach der Tat 7 der Urteilsgründe sichergestellten Haschisc hplatten um diejenigen aus Fall 2 der Urteilsgründe gehandelt hat. Der Senat hat davon abgesehen, den Schuldspruch selbst zu ändern. Obgleich das Landgericht nicht feststellen konnte, wann genau welche Mengen an Dritte herausgegeben wurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der neue Tatrichter weiter gehende Feststel lungen zur zeitgleichen Aufbewahrung von Betäubungsmitteln aus verschiedenen Taten zu treffen vermag. Soweit der Angeklagte T . im Fall 7 der Urteilsgründe Betäubungsmittel aus früheren Taten im Besitz hatte, würde allerdings die allein zeitgleich e Zusage der Aufb e- wahrung weiterer Betäubungsmittel nicht ausreichen, um auch diese Beihilf e- handlu ng zur Tateinheit zu verbinden. III. Sollte der neue Tatrichter wiederum eine Tatbeteiligung der Angeklagten feststellen, wird er Gelegenheit haben, die Ei gentumsverhältnisse der sicherg e- stellten Taschen in den Blick zu nehmen. Eine Einziehung gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter zum Zeitpunkt der letzten ta t- ric h terlichen Entscheidung Eigentümer der Sache ist; im Übrigen kommt ei ne Einziehung eines im Eigentum eines anderen Tatbeteiligten stehenden Gegen - 11 12 - 7 - standes nur in Betracht, wenn der andere die Verwendung gebilligt oder leich t- fertig zu ihr beigetragen hat (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 74 Rn. 12a). Mutzbauer Roggenbuck RiBGH D r. Franke ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrift s- leistung gehindert. Mutzbauer Bender Quentin
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