BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 144 /13 vom 16. Juli 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a . - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 16. Juli 201 3 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Die Revisionen der Angeklagten Ö . und P . gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. August 2012 we r- den mit der Maßgabe als unbegründet v erworfen, dass a) der Tenor des angefochtenen Urteils dahin klargestellt wird, dass aa) der Angeklagte P . wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltre i- ben mit Betäubungsm itteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt ist, bb) der Angeklagte Ö . wegen u nerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltre i- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln i n nicht geri n- ger Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt ist, - 3 - b) das Urteil im Ausspruch über den Wertersatzverfall dahin geändert wird, dass gegen die Angeklagten der Verfall von Wertersatz in Höhe v on 2.500 d- ner angeordnet wird. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlau b- ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (P . ) bzw. zwei Fällen (Ö . ) und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel - treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Ö . ) bzw. einem Fall (P . ) (P . ) bzw. vier Jahren und drei Monaten (Ö . ) verurteilt und den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ges tützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - I. Gegen die Wirksamkeit des Berichtigungsbesch lusses des Landgeric hts vom 22. Oktober 2012 bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken. Die nachträgliche Berichtigung eines schriftlichen Urteils ist allerdings nur ganz ausnahmsweise bei offenbaren Versehen möglich. Es muss zweifelsfrei fes t- stehen, dass sich hinter der B erichtigung nicht etwa eine nachträgliche sach - liche Änderung verbirgt. Daraus folgt, dass eine Berichtigung dann zulässig ist, wenn sie sich zwanglos aus Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage liegen und jeden Verdacht einer spä teren sachlichen Änderung ausschließen, wo also das Versehen schon ohne die Berichtigung offensicht - lich ist (BGH, Urteile vom 3. Februar 1959 1 StR 644/58, BGHSt 12, 374, 377 ; vom 22. November 1960 1 StR 426/60 S. 2 f.; vom 29. Januar 1975 3 StR 165/74 S. 3 f.; vom 22. Januar 1981 4 StR 97/80 S. 4 f.; Be schluss vom 23. November 2004 4 StR 362/04 S. 3 f.). So liegt der Fall hier. Wie im Berichtigungsbeschluss überzeugend da r- g e legt wird, war die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Hand eltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 8 der Urteilsgründe von der Strafkammer beraten und beschlossen worden. Unmittelbar vor der Urteil s- verkündung ist die Strafkammer erneut in die Beweisaufnahme eingetreten und hat einen Hinweis zur möglichen rechtlichen Würdigung bezüglich dieses Falles gegeben. Die mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe verhielt sich ausdrücklich zu den tatsächlichen Feststellungen, den Strafzume s- sungsgesichtspunkten und der Einzelstraf e in diesem Fall. Durch die Bericht i- gung hat die Strafkammer lediglich die äußere Übereinstimmung zwischen dem Urteilsspruch und den Urteilsgründen im Sinne des wirklich Beschlossenen wieder hergestellt. 2 3 - 5 - Die aus dem Tenor ersichtliche Klarstellung war gl eichwohl geboten, da II. Die gegenüber den Angeklagten getroffene Anordnung des Verfalls von Wertersatz war im Sinne einer gesamtschuldnerischen Haftung zu ändern. 1. Nach den Fe ststellungen wurden die Angeklagten P . und Ö . von dem gesondert verfolgten S . angeworben, Drogen aus den Niederlan - den nach Deutschland zu transportieren. S . versprach ihnen 1 . 300 bis 1 . 400 . die Dro - gen in seinem Fahrzeug über die Grenze transportierte, wobei ihn eine Frau B . zur Tarnung begleitete, während der Angeklagte Ö . die Fahrt je - weils in seinem eigenen F ahrzeug a bsicherte. Für die Fahrt am 10. November 2010 (Fall 3 der Urteilsgründe) zahlte S . zunächst 400 an P . , der jeweils den halben Betrag an Ö . abgab. Für die Fahrt am 23. No vember 2010 (Fall 4 der Urteilsgründe) e rhielt der Angeklagte P . über einen Mittelsmann 2.200 den Angeklagten Ö . und 100 . , 900 . . Der Angeklagte P . selbst behielt 600 Dezember 2010 ( Fall 6 der Ur - teilsgründe) erhielt zunächst der Angeklagte P . 400 . , von denen er 200 . weitergab. Beide Angeklagte erhielten später von S . weitere 800 . gaben; de n Rest teilten sie sich hälftig. Für di e Fahrt am 13. Dezember 2010 (Fall 7 der Urteilsgründe) erhielten beide Angeklagte 1 .300 . , von denen sie wiederum 100 . gaben und 1 . 200 Landgericht hat geg en beide Angeklagte jeweils den Verfall von Wertersatz in 4 5 6 - 6 - Höhe von 2 . 500 . 000 unter sich geteilt hätten; die Zahlungen an Frau B . - ri nzips nicht zu berücksichtigen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte P . hatte Mitverfügungsmacht an dem Gesamtbetrag von 5 . 000 Ö . zumindest Mitverfügungsmacht in Höhe eines Betrages von 3.500 soweit er nicht, was nahe liegt, nach der Absprache der Angeklagten mit S . (UA S. 13) von vornherein auch Mitverfügungsmacht an dem allein dem Ang e- klagten P . übergebenen Geld hatte. In einem solchen Fall haften die Ange - klagten beim Verfall bzw . Verfall von Wertersatz als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383; Urteil vom 28. Oktober 201 0 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 52). Zwar hat das Landgericht lediglich den Verfall eines Betrages von je weils 2 . 500 e- ordnet, der dem jeweiligen Angeklagten im Ergebnis zugeflossen ist. Da aber auch insoweit der jeweils andere Mitangeklagte an diesem Geld zunächst Mi t- verfügungsmacht hatte, sind die Angeklagten durch die Nichtberücksichtigung der Gesamtsc huldnerschaft beschwert. Eine Erhöhung der Verfallsanordnung auf den Gesamtbetrag scheidet wegen des Verbots der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 StPO) aus. 7 - 7 - III. Weil das Rechtsmittel nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbi l- lig, die Beschw erdeführer mit den gesamten Kosten und ihren eigenen Aus - lagen zu belasten ( § 473 Abs. 1 und 4 StPO). Mutzbauer Roggenbuck RiBGH Dr. Franke ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrift s- leistung gehindert. Mutzbauer Bender Quentin 8
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