BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 144/14 vom 21. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 21. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1a und Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bielefeld vom 29. November 2013 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgeh o ben , dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die G e- samtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu tre f fen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsv erfahren entstandenen notwendigen Auslagen bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der A n- tragsschrift vom 7. April 2014 bemerkt der Senat: 1. Gege n die von der Strafkammer bei der Zumessung der Einzelstrafe wegen schwerer Körperverletzung angeführte Erwägung, zulasten des Ang e- klagten falle ins Gewicht, "dass dem Geschehen vom 15.03.2013 kein konkreter Anlass zugrunde lag" (UA S. 31), bestehen zwar d ie bereits vom Generalbu n- desanwalt in der Antragsschrift geäußerten Bedenken. Die vom Landgericht für diese Tat verhängte Einzelstrafe ist aber angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO). - 3 - Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO angesehen we rden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Fes t- stellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgebl i- chen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzume s- sung erheblichen Umstände zu beurteilen. Dies i st vorliegend auch möglich, weil alle für eine Strafzumessung erforderlichen Feststellungen vom Landg e- richt getroffen worden sind und es daher keiner weiter en Feststellungen mehr bedarf . Eines Hinweises auf die Vorgehensweise gemäß § 354 Abs. 1a StPO bedur fte es nicht, da wegen d es mit Gründen versehenen Antrags des Gen e- ralbundesanwalts vom 7. April 2014 , auf den der Senat seine Entscheidung auch insofern stützt, angenommen werden kann, dass der Angeklagte Kenntnis von einer im Raum stehenden Strafzumessung sentscheidung des Revisionsg e- richts erlangt hat (vgl. BVerfG , Beschluss v om 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/07 , Rn. 96, BVerfGE 118, 212, 236). Da der Angeklagte sich auf diesen, seinem Verteidiger zugestellten Antrag des Generalbundesanwalts nicht geäußert hat und neue strafzumessungsrelevante Umstände auch auf anderem Weg nicht bekannt geworden sind, kann der Senat auf der Grundlage des zutreffend e r- mi t telte n , vollständige n und aktuelle n Strafzumessungssachverhalt s und der Stellungnahme de s Generalbundesanwalt s die für die Strafzumessung releva n- ten Umstände und deren konkretes Gewicht selbst abwägen und entscheiden, dass die vom Landgericht wegen schwerer Körperverletzung verhängte Einze l- strafe angemessen ist (vgl. BVerfG aaO Rn. 102, S. 238). 2. Aufzuheben ist jedoch die Gesamtstrafe, die die Strafkammer aus den Einzelstrafen für die Tat vom 2. November 2012 und dem Strafbefehl des Amtsgerichts Halle vom 9. Januar 2013 gebildet hat. Denn insofern waren - wie die Strafkammer bei Abfassung der schriftlichen Urtei lsgründe selbst bemerkt hat - die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB infolge vollständiger Vollstr e- ckung der Strafe aus dem Strafbefehl nicht (mehr) gegeben. - 4 - Weder durch diese (Teil - )Aufhebung des Urteils noch durch das Unte r- lassen eines Härteausgleichs bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Tat vom 2. November 2012 ist bzw. wird der Angeklagte beschwert, da nunmehr eine Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen für die im angefochtenen Urteil abg e- urteilten Taten zu bilden ist. Dies kann gemäß § 354 Abs. 1b StPO im Wege der nachträgliche n gerichtliche n Entscheidung gemäß den §§ 460, 462 StPO erfo l- gen. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es nicht; ergänzende Feststellungen können jedoch getroffen werden. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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