ECLI:DE:BGH:2018:060618B4STR144.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 144 / 1 8 vom 6. Juni 201 8 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 46a Nr. 1 im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 4 StR 144/18 LG Passau in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Bes chwerdeführers am 6. Juni 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 12. Dezember 2017 wird als unbegründet verwo r- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die d en Nebenkläger inne n im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfal l- ort zu einer Ges amtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten veru r- teilt. Ferner hat es Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die hierg e- gen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i- sionsrechtfertigung hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. April 2018 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 - 3 - Der näheren Erörterung bedarf nur die Ablehnung einer Strafrahmenve r- schiebung nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB : I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kollidierte der infolge der Beschäftigung mit seinem Mobiltelefon abgelenkte Angeklagte, der in den fr ü- hen Abendstunden des 31. August 2016 mit seinem Klein - Lkw eine Kreisstraße befuhr, mit dem beleuchteten Pedelec des 82 Jahre alten F . , der ebenfalls auf dieser Straße unterwegs war. Obwohl er die Kollision wahrgenommen hatte und annahm, dass er e inen Menschen erfasst und nicht unerheblich verletzt hatte, setzte er seine Fahrt ohne anzuhalten fort und rief auch keine Hilfe herbei. Damit wollte er vermeiden, für den von ihm schuldhaft herbeigeführten Unfall strafrechtlich zur Verantwortung gezogen z u werden. Er handelte dabei in dem Bewusstsein, dass F . mög - licherweise schwer verletzt überlebt haben und bei unverzüglicher medizin i- scher Versorgung gerettet werden könn t e, nahm aber dessen Versterben als Folge seiner Untätig keit zumindest billigend in Kauf. Tatsächlich verstarb F . unmittelbar nach der Kollision ohne Rettungsmögl ichkeit an seinen Verletzungen. 2. Wegen der Unfallfolgen hat der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 25.000 Hälfte auf eigene und geerbte Ansprüche der beiden Nebenkl ä- gerinnen, der Ehefrau und der Tochter des Tatopfers, auf das Kanzleikonto des Nebenklägervertreters gezahlt. 2 3 4 - 4 - Das Landgericht hat eine Anwendbarkeit der § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt und die Zahlung des Geldbetrages an die Nebenklägerinnen nur bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt . Verletzter bzw. Opfer im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB könne, so die Strafkammer, nur die durch die Straftat unmittelb ar betroffene Person sein, also nur der Träger des den Schutzbereich der verletzten Norm bestimmenden Rechtsguts. Komme das Opfer durch die Tat zu Tode, sei ein Ausgleich im Si n- ne von § 46a Nr. 1 StGB nicht mehr möglich. II. Dass das Landgericht die Vora ussetzungen von § 46a Nr. 1 StGB im vo r- liegenden Fall eines vollendeten Tötungsdelikt s verneint hat, ist aus Recht s- gründen nicht zu beanstanden. Eine Einbeziehung der Nebenkläger innen, hier der Ehefrau und der Tochter des Tatopfers, als Hinterbliebene in d en Anwe n- dungsbereich der Vorschrift kommt in einem derartigen Fall nicht in Betracht. 1. Gemäß § 46a Nr. 1 StGB kann die Strafe gemildert werden, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem V erletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiede r- gutmachung ernsthaft erstrebt hat. Schon der Wortlaut der Vorschrift legt ein Verständnis dahin, dass auch die Hinterbliebenen eines durch ein fahrlässiges oder vorsätzliches Tötungsdelikt zu Tode gekommenen Tatopfers in ihren A n- wendungsbereich einbezogen sein könnten, nicht nahe. Das ergibt sich zwar nicht allein aus der Verwendung der ohne nähere Eingrenzung und erkennbar (zum Wortlaut vgl. 5 6 7 - 5 - SSW - StGB/Eschelbach, 3. Aufl., § 46a Rn. 9) . Die nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB im Ermessen des Tatrichters liegende Strafmilderung kann aber mit Wiedergutmachung leistet oder ernsthaft erstrebt. Der strafz u- messungsrelevante Ausgleich knüpft danach schon dem Wortlaut nach an die als Folge der jeweiligen Straftat entstandene Beziehung zwischen dem Täter und dem Träger des verletzt en Rechtsguts an. 2. Eine Beschränkung der Anwendbarkeit des Täter - Opfer - Ausgleichs auf den unmittelbar durch die Straftat Verletzten mit der Folge der Una n- wendbar keit von § 46a Nr. 1 StGB bei einem vollendeten Tö tungsdelikt ergibt sich zu dem aus dem Willen des Gesetzgebers . a) Bei der Verankerung des Täter - Opfer - Ausgleichs in § 46a Nr. 1 StGB hat sich der Gesetzgeber inh altlich an die Definition des § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG angelehnt, wonach die Erfüllung einer entsprechende n jugendrichterlichen We i- su ng einen förmlichen, tatsächlich praktizierten Ausgleich in direkter Konfront a- tion des Täters mit der Situation des Opfers voraussetzt ( vgl. Gesetzentwurf zum VerbrBekG, BT - Drucks. 12/6853, S. 21; Bericht des Rechtsauss chusses, BT - Drucks. 12/8588, S. 4; vg l. auch König/Seitz , NStZ 1995, 1, 2; Kilchling , NStZ 1996, 312 ; Diemer in Diemer/Schoreit/Sonn en, JGG, 7. Aufl., § 10 Rn. 43 ). Schon das gesetzgeberische K onzept von § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG für einen befriedenden Ausgleich setzte danach das Vorhandensein de s unmit - telbar geschädigten Opfers (Die mer, aaO, Rn. 49) notwendig voraus. Angesichts der ausdrücklichen B e- zugnahme auf § 10 JGG in den Materialien ist auszuschließen, d ass der G e- setzgeber bei der Übernahme des Täter - Opfer - Ausgleichs in das Erwachs e- nenstrafrecht von diesem Konzept des Ausgleichs zwischen Täter und unmi t- 8 9 - 6 - telbar Verletztem abgehen woll te. Für die Annahme, der Gesetzgeber hätte im Fall eines vollendeten Tötungsdelikts den Übergang der Opferstell ung auf Hi n- terbliebene in Betracht gezogen, bieten die Gesetzesmaterialien danach ebe n- so wenig einen Anhalt wie für die Annahme, in einem solchen Fall seien die Hinterbliebenen neben dem Getöteten als zusätzliche Verletzte anzusehen. b) Zu Unrecht b eruft sich die Revision für ihre Auffassung, Hinterbliebene seien bei vollendeten Tötungsdelikten in den Täter - Opfer - Ausgleich einzub e- ziehen, auf § 395 Abs. 2 StPO. Durch diese Bestimmung hat der Gesetzgeber den Hinterbliebenen lediglich anstelle des Getöt eten eine prozessuale Befugnis (zur Nebenklage) eingeräumt. Die Möglichkeiten eines Täters, eine Strafmild e- rung nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu erlangen, sollten dadurch erken n- bar nicht erweitert werden (vgl. dazu Richter, Täter - Opfer - Ausgleich und S ch a- denswiedergutmachung im Rahmen von § 46a StGB, 2014, S. 211 ). Hierfür spricht auch, dass in § 395 Abs. die Rede ist, während in Absatz 2 weiteren Personen in abschließender Aufzählung nur en wird (vgl. dazu SSW - StPO/Schöch, 3. Aufl., § 395 Rn. 5). c) Aus der mit Gesetz zur Einführung eines Hinterbliebenengeldes vom 17. Juli 2017 ( BGBl. I, S. 2421) vorgenommenen Erweiterung der Ersatza n- sprüche Dritter bei Tötung durch § 844 Abs. 3 BGB erg ibt sich nichts anderes. Diese Neuregelung ist ersichtlich auf die bürgerlich - rechtlichen Ansprüche im Recht der unerlaubten Handlungen beschränkt und billigt dem Hinterbliebenen unter näher bestimmten Voraussetzungen unabhängig vom Nachweis einer medizini sch fassbaren Gesundheitsbeschädigung für dessen seelisches Leid eine Geldentschädigung zu (BT - Drucks. 18/11397, S. 8; vgl. dazu Erman/ Wilhelmi, BGB, 15. Aufl., § 844 Rn. 20). 10 11 - 7 - 3. Schließlich stehen auch Sinn und Zweck von § 46a Nr. 1 StGB einer erweite rnden Auslegung entgegen. Eingedenk der gesetzgeberischen Intention setzt § 46a Nr. 1 StGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss. Unverzichtbar ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift, dass das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Juli 1995 1 StR 205 /95, NStZ 1995, 492; Urteil vom 31. Mai 2002 2 StR 73/ 02, NJW 2002, 3264; Franke , NStZ 2003, 410, 412 f. mwN ). Dieser Zweck würde bei einer Einbeziehung mi t- telbar von der Tat Betroffener nach dem Tod des Opfers schon mit Blick auf die Unbestimmtheit des im Einzelfall in Betracht kommenden Personenkreises und die daraus für den kommunikativen Prozess folgenden praktischen Schwieri g- keiten regelmäßig verfehlt. Der Fall des von einer Sexualstraftat betroffenen Kleinkindes, bei dem der Bundesgerichtshof hin sichtlich der Strafmilderung nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB tatrichterliche Feststellungen zu einem kommunikativen Prozess mit dessen Eltern als Inhabern der Personensorge (§ 1627 BGB) und Vertreter (§ 1629 BGB) des überlebenden Opfers verlangt hat (BGH, Beschluss vom 12 13 - 8 - 31. Juli 2002 1 StR 184/02, BGHR StGB § 46a Begründung 1) , ist insoweit anders gelagert. Sost - Scheible Franke RiBGH Bender ist im Urlaub und daher gehindert zu u n- terschreiben. Sost - Scheible Quentin Feilcke
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