BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 145/06 vom 23. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. Mai 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 30. September 2005 im Aus-spruch 374ber die Entsch344digung der Verletzten aufgeho-ben. Der Ausspruch entf344llt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier F344l-len unter Einbeziehung eines fr374heren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat ihn ferner im Adh344sionsverfah-ren verpflichtet, an die Nebenkl344gerin ein Schmerzensgeld in H366he von 5.000 Euro zu bezahlen. Der Angeklagte r374gt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Be-schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 Die Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die im Adh344sionsverfahren getroffene Entscheidung keinen Bestand haben. Denn bei einem Heranwachsenden, auf den - wie beim Angeklagten - Jugendstrafrecht angewendet wird, gilt nach 2 - 3 - 247 109 Abs. 2 Satz 1 JGG die Vorschrift des 247 81 JGG entsprechend. Danach sind die 247247 403 bis 406 c StPO 374ber die Entsch344digung des Verletzten nicht anwendbar. Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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