BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 145/08 vom 29. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. Mai 2008 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. Dezember 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Dass das Landgericht unter Verkennung der Z344surwirkung des Berufungsurteils des Landgerichts Bielefeld vom 23. Mai 2007 nur eine Strafe gebildet hat, beschwert den An-geklagten nicht. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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