BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 145/10 vom 29. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. Juni 2010 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Sten-dal vom 3. November 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Mai 2010 bemerkt der Senat zu der R374ge, das Urteil sei nicht rechtzeitig zu den Akten gebracht worden, dass die unterschriebene Fassung des Ur-teils - einschlie337lich Seite 16 - fristgerecht zu den Akten gelangt ist und lediglich der Leseabschrift, die Grundlage der den Verfahrensbeteilig-ten zugestellten Urteilsfassung war, diese Seite fehlte; die R374ge ist da-her unbegr374ndet. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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