BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 145/11 vom 15. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts, im Hinblick auf die Verfahrensbe schränkung mit dessen Zustimmung, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2, § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Münster vom 22. Dezember 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 1.080 Euro entfällt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Genera lbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme des angeordneten Wertersatzverfalls festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 1 - 3 - StPO). Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A ngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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