BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 145/14 vom 3. Ju ni 201 4 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 3. Juni 201 4 gemäß § 1 5 4 Abs. 2 , § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Hagen vom 4. O ktober 2013 wird das Verfahren eing e- stellt, soweit der Angeklagte im Fall II.2.d der Urteilsgründe w e- g en "versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vo r- sätzlicher Körperverletzung " verurteilt worden ist; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die n otwend i- gen Auslagen des Angeklagten zu tragen. 2. Die weiter gehende Revision wi rd verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten " wegen erpresserischen Me n- schenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, weiter in Tateinheit mit vorsätzlicher Körpe r- verletzung, wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, wegen ve r- suchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in ein em weiteren Fall in Tateinheit mit vo r- sätzlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Nötigung " unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 19. April 2012 verhängten Einzelstrafen zu der Ge samt fre i- 1 - 3 - heits strafe von sieben Jahren verurteilt ; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten . Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 hat der Angeklagte sein Rechtsmittel nachträ glich wirksam auf den Fall II.2.d der Urteilsgründe, in dem er wegen "versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung" verurteilt worden ist, beschränkt (§ 302 Abs. 2 StPO; vgl. Meyer - Goßner /Schmitt , StPO, 57. Aufl., § 3 02 Rn. 29). In Bezug auf diesen Fall ste ll t der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Die danach verbleibende Überprüfung der Gesamtstrafe auf Sachrüge hat keinen den Angekl agten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat im Blick auf die Einsatzstrafe von fünf Jahren sowie die Anzahl und Höhe 2 3 - 4 - der weiteren Einzelstrafen aus, dass das Landgericht o hne die entfallene Ei n- zelstrafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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