ECLI:DE:BGH:2016:111016B4STR145.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 145 / 16 vom 11. Oktober 201 6 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 201 6 beschlo s- sen : Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kost e n- entscheidung im Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Juni 2015, soweit sie ihn betrifft, dahin geändert, dass davon abges e- hen wird, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Aus - lagen aufzuerlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Ange klagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staat s- kasse. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten, der die ihm vorgeworfenen Taten überwiegend im Heranwachsendenalter beging, wegen leichtfertiger Geld wäsche in zwölf Fällen und w egen vorsätzlicher Geldwäsche in neun Fä l- len zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ferner hat es den Verfall eines Geldbetrages von 2.100 ngeordnet und dem Angeklagten ohne Erörterung von § 74 JGG auferlegt, gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des Ver fahrens zu tragen. 1 - 3 - 2. Die gemäß § 464 Abs. 3 StPO statthafte und rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO ein gelegte sofortige Beschwerde des A n- geklagten, mit d er er die Nichtanwendung der §§ 74, 109 JGG beanstandet, hat den aus der Beschl ussformel ersichtlichen Erfolg. a) Das Landgericht hat dem Angeklagten ohne nähere Begründung die Kosten des Verfahrens aufe rlegt. Ist der Angeklagte, wie hier, Heranwachse n- der, kann aber gemäß § 109 Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG von dieser Entscheidung abgesehen werden. Die insoweit regelmäßig erforderliche Ermessen s entsche i- dung des Tatrichters (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Septembe r 1961 4 St R 301/61, BGHSt 16, 261, 263 f.) ist dem angefochtenen Urteil auch unter B e- rücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht zu en t- nehmen. b) Nach den vom Landgericht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen g e- troffenen Feststellun gen, an die der Senat gemäß § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO gebunden ist, kommt hier eine andere Entscheid ung als die des Absehens nach § 74 JGG nicht in Betracht. Angesichts der insgesamt beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, der vor seiner Fes tnahme als Student lediglich Leistungen nach den Bestimmungen des Ausbildungsförderungsrechts erhielt, kann die zu erwartende, nicht unerhebliche Kostenbelastung einem sozial ei n- gegliederten Leben des Angeklagten in der Zukunft entgegenstehen. Es kommt hin zu, dass die Kostenentscheidung nicht der Unterstützung von Strafzwecken dient (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1996 2 St R 142/96, BGHR JGG § 74 Ablehnung 1). 2 3 4 - 4 - Der Senat holt die unterbliebene Entscheidung daher selbst nach. VRinBGH Sost - Scheible befin - det sich im Urlaub und ist d a- her gehindert zu unterschre i- ben. Roggenbuck Roggenbuck Franke Bender Quentin 5
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