ECLI:DE:BGH:2018:170718B4STR145.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 145 / 1 8 vom 17. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 201 8 gemäß § 349 Abs. 4 , § 355 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Paderborn vom 15. Dezember 2017 mit den Fes t- stellungen aufgehoben. 2. Hinsichtlich der Tat II.1 der Urteilsgründe (Anklage der Staat sanwaltschaft Bielefeld - - vom 11. Sep - tember 2014) wird die Sache an das Amtsgericht Straf - richter Bielefeld zurückgegeben; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskass e zur Last. 3. Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und En t- scheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesproche n und seine Unte r- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Ang e- klagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen schlug und trat der Ang eklagte, der an einer hebephrenen Schizophrenie leidet und sich bereits vo n März 1999 bis Mai 2002 im Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus befand, im Zeitraum von Juni 2013 bis Juni 2016 in drei Fällen jeweils auf andere Personen ein. In zw ei weiteren Fällen versuchte er, andere körperlich durch Schläge bzw. einen Kopfstoß anzugreifen. Schließlich durchtrennte er ein Fahrradschloss mit einem Seitenschneider und nahm das Fahrrad an sich, ließ es aber im Zuge der nac h- folgenden Flucht zurück. D ie Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seine s T uns einzusehen, war bedingt durch die hebephrene Schizophrenie bei allen Taten jedenfalls erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB, möglicherweise auch vollständig aufgehoben. II. Hinsichtlich der Tat II.1 der Urteilsgründe hat das angefochtene Urteil schon deshalb keinen Bestand, weil das Landgericht insoweit für die Entsche i- dung nicht zuständig war. Dieser Mangel ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Novembe r 2017 4 StR 306/17 Rn. 4 f .; vom 1. Dezember 2005 4 StR 426/05, NStZ - RR 2006, 85 [Ls.] ). Das Landgericht Paderborn hat das beim Amtsgericht Strafrichter Bielefeld gegen den Angeklagten aufgrund der Anklage der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 11 . September 2014 anhängige und durch Beschluss vom 16. Mai 2017 eröffnete Verfahren gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nach Vorlage durch das Amtsgericht mit Beschluss vom 2 3 4 - 4 - 10. Juli 2017 übernommen und zu dem beim Landgericht anhängig en Verfa h- ren hinzuverbunden. Dieser Verbindungsbeschluss ist unwirksam, weil er nicht von dem hierfür gemäß § 4 Abs. 2 StPO zuständigen Gericht erlassen worden ist. Die Verbindung von Strafsachen, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zust ändigkeit betrifft, kann nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte, sondern in Fällen, in denen wie hier die verschiedenen Gerichte nicht alle zu dem Bezirk des ranghöheren gehören, nur durch Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO) herbeigeführt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. November 2017 4 StR 306/17 aaO; vom 11. Juli 2013 3 StR 166/13, NStZ - RR 2013, 378; vom 26. Juli 1995 2 StR 74/95, BGHR StPO § 4 Verbindung 9). Gemeinschaftl i- ch es oberes Gericht für das zum Landgerichtsbezirk Bielefeld gehörende Amt s- gericht Bielefeld und das Landgericht Paderborn ist das Oberlandesgericht Hamm. Infolge der Unwirksamkeit des Verbindungsbeschlusses ist das zum Amtsgericht Strafrichter Bielefeld angeklagte Verfahren dort rechtshängig geblieben. Der Senat gibt die Sache insoweit in entsprechender Anwendung des § 355 StPO an das Amtsgericht Strafrichter Bielefeld zurück. III. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatr i- schen Krankenhaus hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Ausfü h- rungen des angefochtenen Urteils nicht belegen, dass die Anlasstaten im Z u- stand verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen wurden. 1. Die Unterbringung in einem psych iatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unte r- zubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts 5 6 - 5 - schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf di e- sem Zustand beruht. 2. Nimmt der Tatrichter wie hier eine erheblich verminderte Einsicht s- fähigkeit des Täters an, so muss er darüber befinden, ob diese zum Fehlen der Unrechtseinsicht geführt oder ob der Täter gleichwohl das Unrecht der Tat ei n- gesehe n hat. Denn eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat. Nur unter dieser Voraussetzung führt eine verminderte Einsichtsfähigkeit je nachdem, ob das Fehlen d er Einsicht de m Täter zum Vorwurf gereicht zur Anwendung von § 20 StGB oder § 21 StGB. Sieht der Täter dagegen trotz seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns tatsächlich ein, ha n- delt er in vollem Umfang schuldhaft (st. Rspr.; vgl. nur B GH, Beschlüsse vom 5. Juli 2016 4 StR 215/16, NStZ - RR 2016, 271 [Ls.] ; vom 17. April 2014 2 StR 405/12, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 4; vom 20. November 2012 1 StR 504/12, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 5; Urteile vom 13. November 1990 1 St R 514/90, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 3; vom 2. Februar 1966 2 StR 529/65, BGHSt 21, 27, 28). Dass dem Angeklagten bei den vollendeten und versuchten Körperverletzungen und dem versuchten Die b- stahl jeweils die Einsicht in das Unrecht seines Handeln s tatsächlich fehlte, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Zu der Frage der Steuerungsfähigkeit verha l- ten sich die Urteilsgründe weder im Rahmen der Feststellungen noch bei den Erwägungen zur Beweiswürdigung. Soweit bei den Ausführungen zur Gefäh r- lichke itsprognose an einer Stelle von der Verminderung der Einsichts - und Steuerungsfähigkeit die Rede ist, fehlen zu l etzterem jegliche nähere n Darl e- gungen. 7 - 6 - 3. Auch im Übrigen begegnen die Ausführungen zur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten durchg reifenden rechtlichen Bedenken. Die Diagnose einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest lä n- gere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schu ldfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsitu a- tion und damit auf die Eins ichts - oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. Beschlüsse vom 12. Oktober 2016 4 StR 78/16, StV 2017, 588; vom 23. August 2012 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98; vom 24. April 2012 5 StR 150/12, NStZ - RR 2012, 239; vom 29. Mai 2012 2 St R 139/12, NStZ - RR 2012, 306, 307). Feststellungen dazu, ob und in welcher Weise die heb e- phrene Schizophrenie des Angeklagten Auswirkungen auf die Begehung der einzelnen festgestellten Taten hatte, hat das Landgericht nicht getroffen. Die von der Strafkamme r allein mitgeteilte, nicht näher konkretisierte gutachterliche Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen, wonach der Angeklagte bei zwischenmenschlichen Konflikten zu raptusartigen, aggressiven Ausbr ü- chen neige, ist nicht geeignet, eine Beeinfluss ung der von dem Angeklagten begangenen Taten durch dessen psychotische Erkrankung tragfähig zu bel e- gen. 4. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann daher nicht best e- hen bleiben. Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auch de r Freispruch des Angeklagten aufzuheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8 9 10 - 7 - 5. August 2014 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1; vom 30. Juli 2013 4 StR 275/13 Rn. 18, insoweit in NStZ 2014, 36 nicht abg e- druckt; vom 12. Oktober 2016 4 StR 7 8/16 aaO). Der Senat weist darauf hin, dass es auch bei der Verwertung früherer psychiatrischer Diagnosen im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung grun d- sätzlich erforderlich ist, die den jeweiligen Diagnosen zugrundeliegenden A n- knüpfungstatsachen mitzu teilen. Der neu mit der Sache befasste Tatrichter wird gehalten sein, eingehendere Feststellungen als bisher zu dem Verlauf und den Ausprägungen der psychischen Erkrankung des Angeklagten zu treffen. Sost - Scheible Rogge nbuck Cierniak Bender Quentin 11
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