BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 146/06 vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlichen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. Juni 2006 gem344337 247247 44 f., 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begr374ndung einer weiteren Ver-fahrensr374ge zu gew344hren, wird verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten a) wird das Verfahren eingestellt, soweit der Ange-klagte im Fall II. 8 der Gr374nde des Urteils des Landgerichts Trier vom 18. Juli 2005 wegen vor-s344tzlichen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enver-kehr verurteilt worden ist; insoweit werden die Kos-ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt, b) wird das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch da-hin ge344ndert, dass der Angeklagte des vors344tzli-chen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr statt in 17 in 16 F344llen, davon in einem Fall in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdef374hrer hat die 374brigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vors344tzlichen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr in 17 F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, Betruges in sieben F344llen, versuchten Betru-ges in vier F344llen, falscher Verd344chtigung und falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; ferner hat es Ma337re-geln nach 247247 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung f366rmlichen und sachlichen Rechts ge-st374tzten Revision. Das Rechtsmittel f374hrt zu einer Teileinstellung des Verfah-rens; im 334brigen erweist es sich als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Verfahrensr374gen dringen aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Mai 2006 nicht durch. Entgegen dem Antrag des Beschwerdef374hrers kann ihm auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begr374ndung einer weiteren Verfahrensr374ge gew344hrt werden, mit der er beanstandet, dass das Landgericht 374ber seinen Befangenheitsantrag vom 2. November 2004 durch die Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landge-richt G. in gesch344ftsverteilungsplanwidriger Besetzung entschieden ha-be. 2 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausf374hrung einer bisher nicht in zul344ssiger Weise erhobenen Verfahrensr374ge kommt, wenn die Revision - wie hier - im 334brigen form- und fristgerecht begr374ndet worden ist, grunds344tz-lich nicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO 247 44 Verfahrensr374ge 4, 7; BGH, Beschl374sse vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97 und vom 8. August 2001 - 2 StR 313/01). Sie ist in der Rechtsprechung nur in eng begrenzten Ausnah- 3 - 4 - mef344llen f374r zul344ssig erachtet worden, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ab-lauf der Revisionsbegr374ndungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Aktenein-sicht gew344hrt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verf374gung gestellt wurde (vgl. BGH NStZ 1984, 418; Meyer-Go337ner StPO 49. Aufl. 247 44 Rdn. 7 a m.w.N.) und er dadurch an einer ordnungsgem344337en Begr374ndung der Verfahrensr374ge behindert war. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber auch nach dem Vorbringen des insoweit darlegungspflichtigen (vgl. BGHR StPO 247 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 10; BGH, Beschluss vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97) Beschwerdef374hrers nicht vor. Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, er sei ohne sein Verschul-den (247 44 Satz 1 StPO) verhindert gewesen, die Revisionsbegr374ndungsfrist f374r seine versp344tet ausgef374hrte R374ge einzuhalten. Hierf374r gen374gt sein Vorbringen nicht, wegen der Unleserlichkeit der Unterschriften unter dem Beschluss habe er erst nach Ablauf der Revisionsbegr374ndungsfrist durch die Gegenerkl344rung der Staatsanwaltschaft erfahren, dass der Vorsitzende Richter am Landgericht G. an dem Beschluss 374ber das Befangenheitsgesuch mitgewirkt habe, weshalb er erst danach Einblick in den Gesch344ftsverteilungsplan des Landge-richts habe nehmen k366nnen, um die ordnungsgem344337e Besetzung der Kammer zu 374berpr374fen. Von einem Beschwerdef374hrer, der die fehlerhafte Besetzung des Gerichts geltend machen will, ist zu verlangen, dass er sich w344hrend des Laufs der Revisionsbegr374ndungsfrist die ihm zug344nglichen, zur Pr374fung der Beset-zung erforderlichen Informationen verschafft. Es w344re dem Beschwerdef374hrer vorliegend ohne weiteres m366glich und zumutbar gewesen, die Besetzung der Kammer etwa durch Beantragung einer Abschrift des Beschlusses (247 35 Abs. 1 Satz 2 StPO) und Namhaftmachung der mitwirkenden Richter (vgl. 247 24 Abs. 3 Satz 2 StPO) in Erfahrung zu bringen und zeitgleich den Gesch344ftsverteilungs-plan anzufordern. Dazu h344tte f374r den Angeklagten schon deshalb Anlass be- 4 - 5 - standen, weil er bereits bei der von ihm am 14. Februar 2006 zu Protokoll der Gesch344ftsstelle begr374ndeten Revision ebenso wie sein Verteidiger mit der frist-gerecht angebrachten inhaltsgleichen Verfahrensbeschwerde die Beschlussfas-sung 374ber sein Ablehnungsgesuch ger374gt und dabei auch geltend gemacht hat, wegen der Unleserlichkeit der Unterschriften sei nicht ersichtlich, welche Richter an dem Beschluss mitgewirkt haben. Sp344testens zu diesem Zeitpunkt h344tte sich der Beschwerdef374hrer nach der Gerichtsbesetzung erkundigen m374ssen. Da er dies unterlassen hat, fehlt es an einem hinreichenden Nachweis, dass der Be-schwerdef374hrer unverschuldet durch 344u337ere Umst344nde an einer rechtzeitigen Anbringung der nachgeschobenen Verfahrensr374ge gehindert war. Das Wieder-einsetzungsgesuch ist deshalb unzul344ssig, ohne dass es darauf ankommt, dass der Angeklagte erst sp344ter positive Kenntnis von der Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters G. an der Beschlussfassung erlangte. Davon abgesehen, k366nnte die weitere Verfahrensr374ge auch nicht durch-dringen; denn ihre Begr374ndung gen374gt nicht den Anforderungen, die 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an die Begr374ndung des geltend gemachten Verfahrens-mangels stellt. Die Revision teilt den Gesch344ftsverteilungsplan des Landgerichts nur derart bruchst374ckhaft mit, dass der Senat allein auf der Grundlage der Re-visionsbegr374ndung nicht beurteilen kann, ob die Kammer bei der Beschlussfas-sung 374ber das Ablehnungsgesuch mit dem Vorsitzenden Richter am Landge-richt G. ordnungsgem344337 besetzt war (vgl. BGHR StPO 247 344 Abs. 2 Satz 2 Besetzungsr374ge 5, 7; Meyer-Go337ner aaO 247 338 Rdn. 21). 5 Schlie337lich k366nnte die R374ge auch in der Sache keinen Erfolg haben, da nach den vom Revisionsgericht insoweit f374r seine Pr374fung zu Grunde gelegten Beschwerdegesichtspunkten (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 338 Rdn. 27 m.N.) das 6 - 6 - Landgericht das Ablehnungsgesuch zu Recht als unber374ndet zur374ckgewiesen hat. 2. Der Senat stellt das Verfahren insoweit ein, als das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 8 der Gr374nde des angefochtenen Urteils wegen vors344tz-lichen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr verurteilt hat. Insoweit steht der Verfolgung - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutref-fend ausgef374hrt hat - das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs nach 247 84 Abs. 2 Satz 1 OWiG entgegen. Denn wegen des in diesem Fall von dem Angeklagten am 27. Dezember 1999 provozierten Verkehrsunfalls war der An-geklagte bereits durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 7. Juni 2000 - 8011 Js 6202/00 - 34 OWiG - im Ordnungswidrigkeitenverfahren rechtskr344ftig zu einer Geldbu337e verurteilt worden. Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend. 7 3. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der ausgef374hr-ten Sachr374ge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Gesamtstrafenausspruch kann bestehen bleiben. Zwar f374hrt die Teil-einstellung zum Wegfall der im Fall II. 8 der Urteilsgr374nde erkannten Einzelfrei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Angesichts von Anzahl und Gewicht der verbleibenden Taten sowie der Summe der daf374r ausgeworfenen 8 - 7 - Einzelfreiheitsstrafen kann der Senat aber ausschlie337en, dass der Tatrichter ohne die von der Einstellung betroffene Einzelstrafe zu einer milderen Gesamt-strafe gelangt w344re. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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