BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 146/07 vom 16. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. Mai 2007 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 22. Dezember 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Angesichts des nicht besonders erhebli-chen Gewichts der Anlasstaten wird bei den nach 247247 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen dem Grundsatz der Ver-h344ltnism344337igkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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